Vereinbarung betreffend die kommunalen Kindergärten und Primarschulen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen
                            Vereinbarung betreffend die kommunalen Kindergärten und  Primarschulen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den  Gemeinden Bettingen und Riehen  Vom 17. Februar 2009 (Stand 28. Dezember 2015)  In Bezug auf die kommunale Trägerschaft von Kindergarten und  Primarschule, nachstehend Gemeindeschulen genannt, vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Kanton Basel-Stadt, nachstehend Kanton genannt, vertreten
                            durch den Regierungsrat,  und
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Einwohnergemeinde Bettingen und die Einwohnergemeinde
                            Riehen, nachstehend Gemeinden genannt,  beide vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter dem Vor  -  behalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen  bzw. durch den Einwohnerrat Riehen, gestützt auf §§ 2, 4, 16, 23 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   so  -  wie § 12 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes des Kantons Basel-  Stadt vom 6. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dienstleistungen des Kantons für die Gemeindeschulen
§ 1. Vom Kanton finanzierte Dienstleistungen
                            1  Für die Gemeindeschulen erbringen verschiedene kantonale Fach  -  stellen zentrale Dienstleistungen gemäss Anhang 1, welcher integrie  -  render Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Dienstleistungen werden durch den Kanton finanziert. Sie er  -  folgen entsprechend den im ganzen Kanton geltenden Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Gemeinden und dem  zuständigen Departement der kantonalen Verwaltung kann die Liste  der Dienstleistungen gemäss Anhang 1 durch schriftliche Vereinba  -  rung ergänzt oder geändert werden. Die Änderungen werden dem Re  -  gierungsrat zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Von den Gemeindeschulen abzugeltende Dienstleistun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zu  -  ständige Departement schliessen für diese Dienstleistungen separate  Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienstleistungen werden von den Gemeindeschulen zu kosten  -  deckenden Preisen vergütet. Die Berechnung der Abgeltung erfolgt  auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  170.600  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beteiligung der Gemeinden an kantonalen Projekten
§ 3.
                            1  Bei kantonalen Projekten werden die Gemeindeschulen in gleichem  Masse an der Weiterentwicklung der Schulen beteiligt wie die vom  Kanton geführten Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekt- und allfällige Weiterbildungskosten gehen zu Lasten des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Resultieren aus einem Projekt Mehr- oder Minderkosten für den or  -  dentlichen Betrieb der Schulen, so richten sich allfällige Ausgleichs  -  zahlungen nach §§ 16 ff. dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel
                            A. Innerkantonaler Wohnortwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen  oder umgekehrt kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Kind in  der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls  auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen  Schule verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   ein  Kind von  einer  Tagesfamilie  oder  in  einem  Tagesheim  betreut, so ist der Tagesaufenthaltsort des Kindes massgebend für die  Zuteilung zu einer Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verbleib in der bisherigen Schule oder ein vorzeitiger Eintritt in  eine andere Schule bei bevorstehendem Wohnortwechsel bedarf der  Bewilligung durch die Schulleitung der betroffenen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung ist nicht nötig, wenn der Wohnortwechsel drei Mo  -  nate oder weniger vor dem Ende des Schuljahres erfolgt und das Kind  bis zum Ende des laufenden Schuljahres in der bisherigen Schule ver  -  bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Verfahren
                            1  Die Erziehungsberechtigten des Kindes stellen einen schriftlichen  und begründeten Antrag an die Schulleitung der betroffenen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung der betroffenen Schule entscheidet nach Rückspra  -  che mit der kantonalen Volksschulleitung bzw. der Leitung Gemein  -  deschulen. Sie berücksichtigt dabei die persönliche Situation des Kin  -  des und der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Kosten
                            1  Der Entscheid ist für die Erziehungsberechtigten ohne Kostenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen dem Kanton und den Gemeinden werden keine Kosten  verrechnet.  B. Interkantonaler Wohnortwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1  Bei   einem  Wohnortwechsel   von   einem   anderen   Kanton   in   den  Kanton Basel-Stadt oder umgekehrt ist der Kanton für den Entscheid  über den Verbleib in der bisherigen Schule oder über den vorzeitigen  Eintritt in die Schule am künftigen Wohnort zuständig. Entscheid und  Finanzierung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen  des Regionalen Schulabkommens (RSA 2000 bzw. 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    bzw. der  Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 2002
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangsbestimmungen
§ 9. Tagesstrukturen
                            1  Die Gemeinden übernehmen die zum Zeitpunkt der Kommunalisie  -  rung der Gemeindeschulen bestehenden Tagesstruktur-Angebote (Ta  -  gesschulen, Mittagstische und Tagesferien) für die Schülerinnen und  Schüler im Kindergarten- und Primarschulalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Personal
                            1  Die Gemeinde Riehen übernimmt mit Ausnahme der Schulhauswar  -  tinnen und Schulhauswarte das zum Zeitpunkt der Kommunalisierung  für die Primarschulen Riehen und Bettingen und den Kindergarten  Bettingen tätige Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmun  -  gen der Gemeinde Riehen. Die wesentlichen Rechte und Pflichten aus  dem bisherigen Vertragsverhältnis mit dem Kanton werden von der  Gemeinde übernommen. Der Besitzstand der Besoldung wird unter  Berücksichtigung der in Zukunft erwarteten Dienstaltersgeschenke  garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  419.700  . Die gültige  RSA-Liste  ist im Internet unter  http://nwedk.d-  edk.ch   abrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG  869.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Treten im Zuge der kantonalen Schulharmonisierung Lehrpersonen,  Fachpersonen und weitere Mitarbeitende, welche zuvor beim Kanton  angestellt waren, zu den Gemeindeschulen über, so gilt Abs. 2 analog;  die Anstellungsbedingungen richten sich im Übrigen nach der Ord  -  nung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schul  -  ordnung) vom 25. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   sowie den Bestimmungen im zugehöri  -  gen Schulreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Erziehungsdepartement regelt in einer Vereinbarung mit den  Gemeindeschulen die Modalitäten der gegenseitigen Ausleihe von  Lehrpersonen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Pri  -  marschule und der Auflösung der Orientierungsschule während den  Schuljahren 2013/14 bis 2015/16 an beiden Orten unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Überweisung der Rückstellungen für das Lektionengut  -  haben der Lehrpersonen und für die Ferien- und Über  -  zeitguthaben des übrigen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Erziehungsdepartement überweist der Gemeinde Riehen für  das per 31. Juli 2009 vorhandene Ferien-, Lektionen- und Überzeitgut  -  haben des vom Kanton übernommenen Personals den Betrag, der den  Lohnkosten (inklusive Arbeitgeberbeiträge) zu diesem Zeitpunkt ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleich verfährt das Erziehungsdepartement im Zuge der Schulhar  -  monisierung auch bei Mitarbeitenden, die bislang beim Kanton ange  -  stellt sind und nun zu den Gemeindeschulen wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Schulraum
                            1  Der Kanton stellt den Gemeindeschulen den für die Primarschule  erforderlichen   Schulraum,   einschliesslich   Tagesstruktur-Angebote,  mietweise zur Verfügung.  Der Mietzins entspricht den internen Miet  -  ansätzen, die auch für die vom Kanton geführten Schulen berechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schrittweise Übergabe der bislang von der Orientierungsschule  benutzten Schulräume an die Gemeindeschulen sowie die Zuständig  -  keiten für den betrieblichen Unterhalt werden zwischen den entspre  -  chenden Stellen  des  Erziehungsdepartements  und  den Gemeinde  -  schulen direkt geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In der Fassung vom 24. 8. 2011 bzw. 30. 5. 2012; RiE 411.600.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  RiE  411.611  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 geändert durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4.
12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ob und gegebenenfalls wann die Schulliegenschaften ins Eigentum  der Gemeinden übergehen sollen, ist Gegenstand der Gesamtüber  -  prüfung des geltenden Finanz- und Lastenausgleichs per 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Schuleinrichtungen, Mobiliar und Gerätschaften
                            1  Die zum Zeitpunkt der Kommunalisierung vorhandenen Einrichtun  -  gen, Mobiliar und Gerätschaften der Primarschule Riehen und Bettin  -  gen überlässt der Kanton den Gemeinden zu einem Betrag von CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum gleichen Betrag überlässt der Kanton auch diejenigen Einrich  -  tungen, Mobiliar und Gerätschaften in Schulräumen, die bislang der  Orientierungsschule dienten und welche im Zuge der Schulharmoni  -  sierung an die Gemeindeschulen gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Schulfonds Bettingen und Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden übernehmen die Schulfonds Bettingen und Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fondsgelder sollen den Schülerinnen und Schülern in Bettingen  und Riehen zugute kommen und können zur Unterstützung bedürfti  -  ger Schülerinnen und Schüler sowie für Schulbibliotheken, Mediathe  -  ken, Schulausflüge und dergleichen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind frei in der Organisation der Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            15  )  Erstattung der Kosten für die Führung der Primarschule  von Januar bis Juli 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Ausgleichszahlungen für die Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss § 12 Abs. 3 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6.  Juni 2007 werden für die ersten drei Schuljahre der kommunal geführ  -  ten Primarschule nach Massgabe der tatsächlichen, durch die Kommu  -  nalisierung   der   Primarschule   erfolgten   finanziellen   Belastung   der  Gemeinden  Ausgleichszahlungen   vom   Kanton   an   die   Gemeinden  oder umgekehrt geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund   der   veränderten Verhältnisse   im   Zuge   der   kantonalen  Schulharmonisierung erfolgen die Ausgleichszahlungen bis ins Kalen  -  derjahr 2015 weiterhin aufwandbezogen, gestützt auf die jährlichen  Rechnungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 geändert durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 aufgehoben durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012
                            (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Titel in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4.
12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Für den Mehraufwand, welcher den Gemeindeschulen durch die  Verlängerung der Primarschule um zwei Jahre, beginnend mit dem  Schuljahr 2013/14, sowie die mit der Harmonisierung zusammenhän  -  gende Aufgabenerweiterung im Bereich der Tagesstruktur-Angebote  und der Sonderpädagogik erwächst, leistet der Kanton monatliche à-  conto-Zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur   Festlegung   der   jeweiligen  Ausgleichszahlungen   erstellen   die  Gemeinden,  gestützt   auf   die   Leistungs-   und   Kostenrechnung   der  Gemeindeverwaltung Riehen, detaillierte Jahresrechnungen, jeweils  mit erläuterndem Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Anrechenbare Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlagen der für die Ausgleichszahlungen massgeblichen Kosten  sind das Budget des Erziehungsdepartements für die Primarschulen  von Riehen und Bettingen vom 19. Dezember 2006 (Anhang 2), die  Kostenschätzung des Erziehungsdepartements vom 25. April 2012 zur  Kostenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden im Zuge der  Verlängerung der Primarschule um zwei Jahre (Anhang 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )    sowie  die Kostenträgerrechnung der Gemeindeverwaltung Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar sind zudem – in Ergänzung der in den genannten Bud  -  getgrundlagen des Erziehungsdepartements enthaltenen Positionen –  diejenigen Kosten, welche den Gemeinden aus kantonalen Vorgaben  für die Volksschule erwachsen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben  in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  a)  Unterrichtslektionendach (Wert 2.10 / Stand 2009);  b)  zusätzliche personelle Aufwendungen für die neuen Schullei  -  tungen, einschliesslich Schulsekretariate;  c)  Einführung des Fremdsprachenunterrichts;  d)  Neukonzeption der integrierten Förderung;  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  Ausbau der Tagesstrukturen;  f)  Teuerungsbedingte Erhöhung der Lohnkosten im Ausmass  des vom Kanton für das Staatspersonal gewährten Teuerungs  -  ausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht anrechenbar sind diejenigen finanziellen Mittel, welche die  Gemeinden aus eigenem Antrieb zugunsten der Primarschule zur Ver  -  fügung stellen. Dazu zählen erweiterte oder zusätzliche Leistungen  zugunsten der Gemeindeschulen, welche den vom Kanton gesetzten  Standard für die Ressourcenzuteilung an die Primarschule überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2
                            bis   eingefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1: Anhang 3 (Kostenschätzung des Erziehungsdepartements vom
25. April 2012 zur Kostenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden im
                            Zuge der Verlängrung der Primarschule um 5. und 6. Jahr) wird hier nicht ab  -  gedruckt.   Er kann beim Erziehungsdepartement eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4.
12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 Einleitungssatz geändert durch Beschluss der Vertragspartner
                            vom 18./3./4. 12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 lit. e geändert durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4.
12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Verfahren zur Festlegung der Ausgleichszahlungen
                            1  Das   Erziehungs-   und   das   Finanzdepartement,  handelnd   für   den  Kanton, und die Gemeinden einigen sich auf der Grundlage der de  -  taillierten Jahresrechnung mit erläuterndem Bericht der Gemeinden  auf   die  Anrechenbarkeit   der   von   den   Gemeinden   ausgewiesenen  Kosten und legen den Betrag der Ausgleichszahlungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden sich die Verhandlungspartner nicht einig, entscheidet der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            23  )  Festlegung der Ausgleichszahlungen für die Primarschule  ab dem Kalenderjahr 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            24  )  Anpassung der fixen Ausgleichszahlungen bei wesentli  -  chen Änderungen der kantonalen Vorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            25  )  Zahlungstermine für die Ausgleichs- und à-conto-Zah  -  lungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton zu leistenden à-conto-Zahlungen an die Gemeinde  Riehen erfolgen jeweils per Ende Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils bis Ende Juni des
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beilegung von Streitigkeiten
§ 22.
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Aus  -  schluss des Rechtswegs beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht  möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsge  -  richt. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen  Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden be  -  stimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidi  -  um durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen  Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmun  -  gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,  ZPO) vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 aufgehoben durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012
                            (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 aufgehoben durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012
                            (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 samt Titel in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom
18./3./4. 12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012
                            (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 23.
                            Aufhebung anderer Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nachstehend aufgeführten Vereinbarungen werden aufgehoben:  a)  Vereinbarung   betreffend  Kindergartenzuteilung   bei  Wohn  -  ortwechsel   zwischen   dem   Kanton   Basel-Stadt   und   der  Gemeinde Bettingen vom 20. Juli/17. August 1999 und die Ver  -  einbarung   betreffend   Kindergartenzuteilung   bei  Wohnort  -  wechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Gemein  -  de Riehen vom 20. Juli/10. August 1999  b)  Vereinbarung zur Übernahme der Kindergärten durch die  Gemeinde Bettingen vom 29. Mai/10. Juni 1996 und Vereinba  -  rung zur Übernahme der Kindergärten durch die Gemeinde  Riehen vom 16. April 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            28  )  Vereinbarungsdauer und Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Per 1. Januar 2016 soll die Kantonssteuerquote gemäss § 9 des Fi  -  nanz-  und  Lastenausgleichsgesetzes   den  veränderten Verhältnissen  angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend gilt die vorliegende Vereinbarung bis Ende 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schriftliche Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jeder  -  zeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a.
                            29  )  Verlängerung der Vereinbarungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abweichend von § 24 Abs. 1 dieser Vereinbarung soll die Kantons  -  steuerquote gemäss § 9 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes erst  per 1. Januar 2017 angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend wird die vorliegende Vereinbarung bis Ende 2016 ver  -  längert. Insbesondere gelten die Modalitäten der Ausgleichszahlungen  für die Primarschulen gemäss § 16 weiter bis Ende 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach allseitiger Un  -  terzeichnung und Genehmigung sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )  Basel, 17. Februar 2009  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: Dr. Guy Morin  Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012
                            (wirksam seit 3. 5. 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Eingefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 22. 9. / 24./18. 8. 2015  (wirksam seit 28. 12. 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Wirksam seit 28. 6. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bettingen, 17. Februar 2009  Im Namen des Gemeinderats Bettingen  Der Präsident: Willi Bertschmann  Die Leiterin Verwaltung: Katharina Näf  Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am 31. März
                        
                        
                    
                    
                    
                2009.
                            Riehen, 17. Februar 2009  Im Namen des Gemeinderats Riehen  Der Präsident: Willi Fischer  Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli  Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 29. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Von den kantonalen Fachstellen gemäss §  1 dieser  Vereinbarung zu erbringende, vom Kanton finanzierte  Dienstleitungen für die Gemeindeschulen  Erziehungsdepartement  –  Volksschulleitung:  –  Fachstellen:  Dienstleistungen  der  Fachstellen  Tagesstrukturen,  Unterrichtsentwicklung, Koordination Schulentwicklungsprojekte  sowie der Fachstelle Gesundheit und Prävention analog den kan-  tonalen Schulen  –  Fachzentrum Förderung und Integration: Schulentwicklung  –  Fachstelle  Zusätzliche  Unterstützung:  Kantonale  Planung,  Ent-  wicklung,  Beaufsichtigung  und  übergeordnete  Finanzplanung  der  Verstärkten  Massnahmen  für  Kinder  und  Jugendliche  mit  beson-  derem Bildungsbedarf (staatliche  und private Anbieter); kantona-  le  Kontaktstelle  für  Sonderpädagogik  zur  Erziehungsdirektoren-  konferenz   (EDK)   und   Verbindungsstelle   zur   Interkantonalen  Vereinbarung  für  Soziale  Einrichtungen  (IVSE);  Vorbereitung  der  Entscheide  für  die  Zuteilung  von  verstärkten  Massnahmen  gemäss  §  10  Sonderpädagogikverordnung  auf  Primarstufe  inkl.  Vorbereitung  der  Verfügungen,  Vorbereitung  der  Stellungnah-  men in Rekursverfahren  –  Pädagogisches Zentrum (PZ.BS):  –  Unterricht/Weiterbildung/Beratung:  Unterrichtsentwicklung,  Un-  terrichts- und Fachberatung, berufsbegleitende Weiterbildung zur  Unterrichts-   und   Persönlichkeitsentwicklung   und   schulinterne  Weiterbildung   (ALFB)   ohne   persönliche   Weiterbildung   der  Lehrpersonen,  Tagungen  und  Seminare;  Beratungspool,  Netz-  werk  Schulentwicklung,  Weiterbildungen  für  Schulleitungen,  Be-  ratung für Lehrerinnen und Lehrer  –  Bibliothek: Ausleihe von Medien   und Lehrmitteln, literale Förde-  rung,  Unterstützung  von  Schulbibliotheken,  Zugang  zu  wissen-  schaftlichen Datenbanken  –  Technische   Unterrichtsmittel   Medien:   Audiovisuelle   Apparate  und Geräte: Beratung, Planung, Beschaffung, Service und Verleih  –  ICT  Medien:  Beratung  der  Schulen  in  allen  ICT-Bereichen,  Be-  schaffung  Infrastruktur  ICT,  Support,  Weiterbildungen,  Online-  Angebote, ICT Moderatoren an Schulen  –    Fachzentrum  Gestalten:  Beratung  und  Verkauf  von  Material  für  die  Fachbereiche  Technisches  Gestalten  (Werken),  Textiles  und  Bildnerisches  Gestalten;  Planung  und  Einrichtung  von  Fachräu-  men  –  Kinder- und Jugenddienst (KJD): Beratung und Unterstützung von  Lehrpersonen  im  Zusammenhang  mit  Gefährdungen  von  Kindern  und Jugendlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Anhang  1  in  der  Fassung  des  Beschlusses  der  Vertragspartner  vom  18./3./4.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  –  Abteilung  Raum  und  Anlagen:  Sicherheitskonzept,  Schulung  und  Beratung  –  Schulpsychologischer  Dienst  (SPD):    Dienstleistungen  analog  den  kantonalen Schulen  –  Zentrum  für  Frühförderung  (ZFF):  Abklärungen  vor  der  Einschu-  lung  bezüglich  Rückstellungen  bei  Kindern,  welche  durch  das  ZFF  bereits begleitet werden  –  Sport:  Ausleihe  von  Sportmaterial,  Talentförderunterricht  (Test  und Förderung)  Gesundheitsdepartement  –  Kinder-  und  Jugendgesundheitsdienst  (KID):  Schulärztliche  Vor-  sorgeuntersuchungen,  Impfungen,  Beratungen  und  Abklärungen;  Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote.  Justiz- und Sicherheitsdepartement  –  Ressort   Besondere   Prävention:   Gewalt-Präventionsprojekte   und  Krisenintervention bei schwierigen  Schulsituationen (z.Bsp. Gewalt,  Mobbing) sowie Schulungen im Umgang mit Medien.  –  Ressort Verkehrsprävention: theoretische und praktische Verkehrs-  instruktion sowie unspezifi  sche Primärprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Budget des Erziehungsdepartements für die Primarschulen von  Bettingen und Riehen vom 19. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der  Anhang  2  wird  hier  nicht  abgedruckt.  Er  kann  beim  Erziehungsdepartement  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 3  1  )  Kostenschätzung des Erziehungsdepartements vom 25. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 zur Kostenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden  im Zuge der Verlängerung der Primarschule 5. und 6. Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang  3  beigefügt  durch  Beschluss  der  Vertragspartner  am  18./3./4.  12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (wirksam seit 3. 5. 2013). Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er  kann beim Erziehungsdepartement eingesehen werden.