Vereinbarung betreffend die kommunalen Kindergärten und Primarschulen zwischen dem K... (412.300)
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Vereinbarung betreffend die kommunalen Kindergärten und Primarschulen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen

Vereinbarung betreffend die kommunalen Kindergärten und Primarschulen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen Vom 17. Februar 2009 (Stand 28. Dezember 2015) In Bezug auf die kommunale Trägerschaft von Kindergarten und Primarschule, nachstehend Gemeindeschulen genannt, vereinbaren

1. der Kanton Basel-Stadt, nachstehend Kanton genannt, vertreten

durch den Regierungsrat, und

2. die Einwohnergemeinde Bettingen und die Einwohnergemeinde

Riehen, nachstehend Gemeinden genannt, beide vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter dem Vor - behalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. durch den Einwohnerrat Riehen, gestützt auf §§ 2, 4, 16, 23 und
64 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 1929
1 ) so - wie § 12 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes des Kantons Basel- Stadt vom 6. Juni 2007
2 ) was folgt:

1. Dienstleistungen des Kantons für die Gemeindeschulen

§ 1. Vom Kanton finanzierte Dienstleistungen

1 Für die Gemeindeschulen erbringen verschiedene kantonale Fach - stellen zentrale Dienstleistungen gemäss Anhang 1, welcher integrie - render Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
2 Diese Dienstleistungen werden durch den Kanton finanziert. Sie er - folgen entsprechend den im ganzen Kanton geltenden Modalitäten.
3 In gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Gemeinden und dem zuständigen Departement der kantonalen Verwaltung kann die Liste der Dienstleistungen gemäss Anhang 1 durch schriftliche Vereinba - rung ergänzt oder geändert werden. Die Änderungen werden dem Re - gierungsrat zur Kenntnis gebracht.

§ 2. Von den Gemeindeschulen abzugeltende Dienstleistun -

gen
1 Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang 1
2 Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zu - ständige Departement schliessen für diese Dienstleistungen separate Vereinbarungen.
3 Die Dienstleistungen werden von den Gemeindeschulen zu kosten - deckenden Preisen vergütet. Die Berechnung der Abgeltung erfolgt auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.
1) SG 410.100 .
2) SG 170.600 .
1

2. Beteiligung der Gemeinden an kantonalen Projekten

§ 3.

1 Bei kantonalen Projekten werden die Gemeindeschulen in gleichem Masse an der Weiterentwicklung der Schulen beteiligt wie die vom Kanton geführten Schulen.
2 Projekt- und allfällige Weiterbildungskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3 Resultieren aus einem Projekt Mehr- oder Minderkosten für den or - dentlichen Betrieb der Schulen, so richten sich allfällige Ausgleichs - zahlungen nach §§ 16 ff. dieser Vereinbarung.

3. Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel

A. Innerkantonaler Wohnortwechsel

§ 4.

Grundsatz
1 Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen oder umgekehrt kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Kind in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen Schule verbleiben.
2 Wird ein Kind von einer Tagesfamilie oder in einem Tagesheim betreut, so ist der Tagesaufenthaltsort des Kindes massgebend für die Zuteilung zu einer Schule.

§ 5.

Bewilligung
1 Der Verbleib in der bisherigen Schule oder ein vorzeitiger Eintritt in eine andere Schule bei bevorstehendem Wohnortwechsel bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung der betroffenen Schule.
2 Eine Bewilligung ist nicht nötig, wenn der Wohnortwechsel drei Mo - nate oder weniger vor dem Ende des Schuljahres erfolgt und das Kind bis zum Ende des laufenden Schuljahres in der bisherigen Schule ver - bleibt.

§ 6. Verfahren

1 Die Erziehungsberechtigten des Kindes stellen einen schriftlichen und begründeten Antrag an die Schulleitung der betroffenen Schule.
2 Die Schulleitung der betroffenen Schule entscheidet nach Rückspra - che mit der kantonalen Volksschulleitung bzw. der Leitung Gemein - deschulen. Sie berücksichtigt dabei die persönliche Situation des Kin - des und der Erziehungsberechtigten.
2

§ 7. Kosten

1 Der Entscheid ist für die Erziehungsberechtigten ohne Kostenfolge.
2 Zwischen dem Kanton und den Gemeinden werden keine Kosten verrechnet. B. Interkantonaler Wohnortwechsel

§ 8.

1 Bei einem Wohnortwechsel von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt oder umgekehrt ist der Kanton für den Entscheid über den Verbleib in der bisherigen Schule oder über den vorzeitigen Eintritt in die Schule am künftigen Wohnort zuständig. Entscheid und Finanzierung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens (RSA 2000 bzw. 2009)
3 ) bzw. der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom

13. Dezember 2002

4 )
.

4. Übergangsbestimmungen

§ 9. Tagesstrukturen

1 Die Gemeinden übernehmen die zum Zeitpunkt der Kommunalisie - rung der Gemeindeschulen bestehenden Tagesstruktur-Angebote (Ta - gesschulen, Mittagstische und Tagesferien) für die Schülerinnen und Schüler im Kindergarten- und Primarschulalter.

§ 10. Personal

1 Die Gemeinde Riehen übernimmt mit Ausnahme der Schulhauswar - tinnen und Schulhauswarte das zum Zeitpunkt der Kommunalisierung für die Primarschulen Riehen und Bettingen und den Kindergarten Bettingen tätige Personal.
2 Die Anstellung erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmun - gen der Gemeinde Riehen. Die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertragsverhältnis mit dem Kanton werden von der Gemeinde übernommen. Der Besitzstand der Besoldung wird unter Berücksichtigung der in Zukunft erwarteten Dienstaltersgeschenke garantiert.
3) SG 419.700 . Die gültige RSA-Liste ist im Internet unter http://nwedk.d- edk.ch abrufbar.
4) SG 869.100 .
3
3 Treten im Zuge der kantonalen Schulharmonisierung Lehrpersonen, Fachpersonen und weitere Mitarbeitende, welche zuvor beim Kanton angestellt waren, zu den Gemeindeschulen über, so gilt Abs. 2 analog; die Anstellungsbedingungen richten sich im Übrigen nach der Ord - nung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen (Schul - ordnung) vom 25. März 2009
5 ) sowie den Bestimmungen im zugehöri - gen Schulreglement
6 )
.
7 )
4 Das Erziehungsdepartement regelt in einer Vereinbarung mit den Gemeindeschulen die Modalitäten der gegenseitigen Ausleihe von Lehrpersonen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Pri - marschule und der Auflösung der Orientierungsschule während den Schuljahren 2013/14 bis 2015/16 an beiden Orten unterrichten.
8 )

§ 11.

Überweisung der Rückstellungen für das Lektionengut - haben der Lehrpersonen und für die Ferien- und Über - zeitguthaben des übrigen Personals
1 Das Erziehungsdepartement überweist der Gemeinde Riehen für das per 31. Juli 2009 vorhandene Ferien-, Lektionen- und Überzeitgut - haben des vom Kanton übernommenen Personals den Betrag, der den Lohnkosten (inklusive Arbeitgeberbeiträge) zu diesem Zeitpunkt ent - spricht.
2 Gleich verfährt das Erziehungsdepartement im Zuge der Schulhar - monisierung auch bei Mitarbeitenden, die bislang beim Kanton ange - stellt sind und nun zu den Gemeindeschulen wechseln.
9 )

§ 12. Schulraum

1 Der Kanton stellt den Gemeindeschulen den für die Primarschule erforderlichen Schulraum, einschliesslich Tagesstruktur-Angebote, mietweise zur Verfügung. Der Mietzins entspricht den internen Miet - ansätzen, die auch für die vom Kanton geführten Schulen berechnet werden.
10 )
2 Die schrittweise Übergabe der bislang von der Orientierungsschule benutzten Schulräume an die Gemeindeschulen sowie die Zuständig - keiten für den betrieblichen Unterhalt werden zwischen den entspre - chenden Stellen des Erziehungsdepartements und den Gemeinde - schulen direkt geregelt.
11 )
5) In der Fassung vom 24. 8. 2011 bzw. 30. 5. 2012; RiE 411.600.
6) RiE 411.611 .
7)

§ 10 Abs. 3 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.

2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
8)

§ 10 Abs. 4 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.

2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
9)

§ 11 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.

2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
10)

§ 12 Abs. 1 geändert durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.

2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
11)

§ 12 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4.

12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).

4
3 Ob und gegebenenfalls wann die Schulliegenschaften ins Eigentum der Gemeinden übergehen sollen, ist Gegenstand der Gesamtüber - prüfung des geltenden Finanz- und Lastenausgleichs per 2016.
12 )

§ 13. Schuleinrichtungen, Mobiliar und Gerätschaften

1 Die zum Zeitpunkt der Kommunalisierung vorhandenen Einrichtun - gen, Mobiliar und Gerätschaften der Primarschule Riehen und Bettin - gen überlässt der Kanton den Gemeinden zu einem Betrag von CHF

1.

13 )
2 Zum gleichen Betrag überlässt der Kanton auch diejenigen Einrich - tungen, Mobiliar und Gerätschaften in Schulräumen, die bislang der Orientierungsschule dienten und welche im Zuge der Schulharmoni - sierung an die Gemeindeschulen gehen.
14 )

§ 14.

Schulfonds Bettingen und Riehen
1 Die Gemeinden übernehmen die Schulfonds Bettingen und Riehen.
2 Die Fondsgelder sollen den Schülerinnen und Schülern in Bettingen und Riehen zugute kommen und können zur Unterstützung bedürfti - ger Schülerinnen und Schüler sowie für Schulbibliotheken, Mediathe - ken, Schulausflüge und dergleichen verwendet werden.
3 Die Gemeinden sind frei in der Organisation der Fonds.

§ 15.

15 ) Erstattung der Kosten für die Führung der Primarschule von Januar bis Juli 2009

§ 16.

Ausgleichszahlungen für die Primarschule
16 )
1 Gemäss § 12 Abs. 3 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes vom 6. Juni 2007 werden für die ersten drei Schuljahre der kommunal geführ - ten Primarschule nach Massgabe der tatsächlichen, durch die Kommu - nalisierung der Primarschule erfolgten finanziellen Belastung der Gemeinden Ausgleichszahlungen vom Kanton an die Gemeinden oder umgekehrt geleistet.
2 Aufgrund der veränderten Verhältnisse im Zuge der kantonalen Schulharmonisierung erfolgen die Ausgleichszahlungen bis ins Kalen - derjahr 2015 weiterhin aufwandbezogen, gestützt auf die jährlichen Rechnungsergebnisse.
17 )
12)

§ 12 Abs. 3 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.

2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
13)

§ 13 Abs. 1 geändert durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.

2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
14)

§ 13 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.

2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
15)

§ 15 aufgehoben durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012

(wirksam seit 3. 5. 2013).
16)

§ 16 Titel in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.

2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
17)

§ 16 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4.

12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).

5
2bis Für den Mehraufwand, welcher den Gemeindeschulen durch die Verlängerung der Primarschule um zwei Jahre, beginnend mit dem Schuljahr 2013/14, sowie die mit der Harmonisierung zusammenhän - gende Aufgabenerweiterung im Bereich der Tagesstruktur-Angebote und der Sonderpädagogik erwächst, leistet der Kanton monatliche à- conto-Zahlungen.
18 )
3 Zur Festlegung der jeweiligen Ausgleichszahlungen erstellen die Gemeinden, gestützt auf die Leistungs- und Kostenrechnung der Gemeindeverwaltung Riehen, detaillierte Jahresrechnungen, jeweils mit erläuterndem Bericht.

§ 17.

Anrechenbare Kosten
1 Grundlagen der für die Ausgleichszahlungen massgeblichen Kosten sind das Budget des Erziehungsdepartements für die Primarschulen von Riehen und Bettingen vom 19. Dezember 2006 (Anhang 2), die Kostenschätzung des Erziehungsdepartements vom 25. April 2012 zur Kostenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden im Zuge der Verlängerung der Primarschule um zwei Jahre (Anhang 3)
19 ) sowie die Kostenträgerrechnung der Gemeindeverwaltung Riehen.
20 )
2 Anrechenbar sind zudem – in Ergänzung der in den genannten Bud - getgrundlagen des Erziehungsdepartements enthaltenen Positionen – diejenigen Kosten, welche den Gemeinden aus kantonalen Vorgaben für die Volksschule erwachsen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben in folgenden Bereichen:
21 ) a) Unterrichtslektionendach (Wert 2.10 / Stand 2009); b) zusätzliche personelle Aufwendungen für die neuen Schullei - tungen, einschliesslich Schulsekretariate; c) Einführung des Fremdsprachenunterrichts; d) Neukonzeption der integrierten Förderung; e)
22 ) Ausbau der Tagesstrukturen; f) Teuerungsbedingte Erhöhung der Lohnkosten im Ausmass des vom Kanton für das Staatspersonal gewährten Teuerungs - ausgleichs.
3 Nicht anrechenbar sind diejenigen finanziellen Mittel, welche die Gemeinden aus eigenem Antrieb zugunsten der Primarschule zur Ver - fügung stellen. Dazu zählen erweiterte oder zusätzliche Leistungen zugunsten der Gemeindeschulen, welche den vom Kanton gesetzten Standard für die Ressourcenzuteilung an die Primarschule überstei - gen.
18)

§ 16 Abs. 2

bis eingefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12.
2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
19)

§ 17 Abs. 1: Anhang 3 (Kostenschätzung des Erziehungsdepartements vom

25. April 2012 zur Kostenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden im

Zuge der Verlängrung der Primarschule um 5. und 6. Jahr) wird hier nicht ab - gedruckt. Er kann beim Erziehungsdepartement eingesehen werden.
20)

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4.

12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).

21)

§ 17 Abs. 2 Einleitungssatz geändert durch Beschluss der Vertragspartner

vom 18./3./4. 12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).
22)

§ 17 Abs. 2 lit. e geändert durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4.

12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).

6

§ 18. Verfahren zur Festlegung der Ausgleichszahlungen

1 Das Erziehungs- und das Finanzdepartement, handelnd für den Kanton, und die Gemeinden einigen sich auf der Grundlage der de - taillierten Jahresrechnung mit erläuterndem Bericht der Gemeinden auf die Anrechenbarkeit der von den Gemeinden ausgewiesenen Kosten und legen den Betrag der Ausgleichszahlungen fest.
2 Werden sich die Verhandlungspartner nicht einig, entscheidet der Regierungsrat.

§ 19.

23 ) Festlegung der Ausgleichszahlungen für die Primarschule ab dem Kalenderjahr 2013

§ 20.

24 ) Anpassung der fixen Ausgleichszahlungen bei wesentli - chen Änderungen der kantonalen Vorgaben

§ 21.

25 ) Zahlungstermine für die Ausgleichs- und à-conto-Zah - lungen
1 Die vom Kanton zu leistenden à-conto-Zahlungen an die Gemeinde Riehen erfolgen jeweils per Ende Monat.
2 Die jährlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils bis Ende Juni des

5. Beilegung von Streitigkeiten

§ 22.

26 )
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Aus - schluss des Rechtswegs beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsge - richt. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden be - stimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidi - um durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmun - gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008
27 )
.
23)

§ 19 aufgehoben durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012

(wirksam seit 3. 5. 2013).
24)

§ 20 aufgehoben durch Beschluss der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012

(wirksam seit 3. 5. 2013).
25)

§ 21 samt Titel in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom

18./3./4. 12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).

26)

§ 22 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012

(wirksam seit 3. 5. 2013).
27) SR 272 .
7

6. Schlussbestimmungen

§ 23.

Aufhebung anderer Vereinbarungen
1 Die nachstehend aufgeführten Vereinbarungen werden aufgehoben: a) Vereinbarung betreffend Kindergartenzuteilung bei Wohn - ortwechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Gemeinde Bettingen vom 20. Juli/17. August 1999 und die Ver - einbarung betreffend Kindergartenzuteilung bei Wohnort - wechsel zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Gemein - de Riehen vom 20. Juli/10. August 1999 b) Vereinbarung zur Übernahme der Kindergärten durch die Gemeinde Bettingen vom 29. Mai/10. Juni 1996 und Vereinba - rung zur Übernahme der Kindergärten durch die Gemeinde Riehen vom 16. April 1996.

§ 24.

28 ) Vereinbarungsdauer und Überprüfung
1 Per 1. Januar 2016 soll die Kantonssteuerquote gemäss § 9 des Fi - nanz- und Lastenausgleichsgesetzes den veränderten Verhältnissen angepasst werden.
2 Entsprechend gilt die vorliegende Vereinbarung bis Ende 2015.
3 Schriftliche Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jeder - zeit möglich.

§ 24a.

29 ) Verlängerung der Vereinbarungsdauer
1 Abweichend von § 24 Abs. 1 dieser Vereinbarung soll die Kantons - steuerquote gemäss § 9 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes erst per 1. Januar 2017 angepasst werden.
2 Entsprechend wird die vorliegende Vereinbarung bis Ende 2016 ver - längert. Insbesondere gelten die Modalitäten der Ausgleichszahlungen für die Primarschulen gemäss § 16 weiter bis Ende 2016.

§ 25.

Wirksamkeit
1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach allseitiger Un - terzeichnung und Genehmigung sofort wirksam.
30 ) Basel, 17. Februar 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
28)

§ 24 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4. 12. 2012

(wirksam seit 3. 5. 2013).
29) Eingefügt durch Beschluss der Vertragspartner vom 22. 9. / 24./18. 8. 2015 (wirksam seit 28. 12. 2015).
30) Wirksam seit 28. 6. 2009.
8
Bettingen, 17. Februar 2009 Im Namen des Gemeinderats Bettingen Der Präsident: Willi Bertschmann Die Leiterin Verwaltung: Katharina Näf Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am 31. März

2009.

Riehen, 17. Februar 2009 Im Namen des Gemeinderats Riehen Der Präsident: Willi Fischer Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 29. April 2009.
9
1 Anhang 1
1 ) Von den kantonalen Fachstellen gemäss § 1 dieser Vereinbarung zu erbringende, vom Kanton finanzierte Dienstleitungen für die Gemeindeschulen Erziehungsdepartement – Volksschulleitung: – Fachstellen: Dienstleistungen der Fachstellen Tagesstrukturen, Unterrichtsentwicklung, Koordination Schulentwicklungsprojekte sowie der Fachstelle Gesundheit und Prävention analog den kan- tonalen Schulen – Fachzentrum Förderung und Integration: Schulentwicklung – Fachstelle Zusätzliche Unterstützung: Kantonale Planung, Ent- wicklung, Beaufsichtigung und übergeordnete Finanzplanung der Verstärkten Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit beson- derem Bildungsbedarf (staatliche und private Anbieter); kantona- le Kontaktstelle für Sonderpädagogik zur Erziehungsdirektoren- konferenz (EDK) und Verbindungsstelle zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE); Vorbereitung der Entscheide für die Zuteilung von verstärkten Massnahmen gemäss § 10 Sonderpädagogikverordnung auf Primarstufe inkl. Vorbereitung der Verfügungen, Vorbereitung der Stellungnah- men in Rekursverfahren – Pädagogisches Zentrum (PZ.BS): – Unterricht/Weiterbildung/Beratung: Unterrichtsentwicklung, Un- terrichts- und Fachberatung, berufsbegleitende Weiterbildung zur Unterrichts- und Persönlichkeitsentwicklung und schulinterne Weiterbildung (ALFB) ohne persönliche Weiterbildung der Lehrpersonen, Tagungen und Seminare; Beratungspool, Netz- werk Schulentwicklung, Weiterbildungen für Schulleitungen, Be- ratung für Lehrerinnen und Lehrer – Bibliothek: Ausleihe von Medien und Lehrmitteln, literale Förde- rung, Unterstützung von Schulbibliotheken, Zugang zu wissen- schaftlichen Datenbanken – Technische Unterrichtsmittel Medien: Audiovisuelle Apparate und Geräte: Beratung, Planung, Beschaffung, Service und Verleih – ICT Medien: Beratung der Schulen in allen ICT-Bereichen, Be- schaffung Infrastruktur ICT, Support, Weiterbildungen, Online- Angebote, ICT Moderatoren an Schulen – Fachzentrum Gestalten: Beratung und Verkauf von Material für die Fachbereiche Technisches Gestalten (Werken), Textiles und Bildnerisches Gestalten; Planung und Einrichtung von Fachräu- men – Kinder- und Jugenddienst (KJD): Beratung und Unterstützung von Lehrpersonen im Zusammenhang mit Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen
1) Anhang 1 in der Fassung des Beschlusses der Vertragspartner vom 18./3./4.

12. 2012 (wirksam seit 3. 5. 2013).

Anhang 1
2 – Abteilung Raum und Anlagen: Sicherheitskonzept, Schulung und Beratung – Schulpsychologischer Dienst (SPD): Dienstleistungen analog den kantonalen Schulen – Zentrum für Frühförderung (ZFF): Abklärungen vor der Einschu- lung bezüglich Rückstellungen bei Kindern, welche durch das ZFF bereits begleitet werden – Sport: Ausleihe von Sportmaterial, Talentförderunterricht (Test und Förderung) Gesundheitsdepartement – Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KID): Schulärztliche Vor- sorgeuntersuchungen, Impfungen, Beratungen und Abklärungen; Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote. Justiz- und Sicherheitsdepartement – Ressort Besondere Prävention: Gewalt-Präventionsprojekte und Krisenintervention bei schwierigen Schulsituationen (z.Bsp. Gewalt, Mobbing) sowie Schulungen im Umgang mit Medien. – Ressort Verkehrsprävention: theoretische und praktische Verkehrs- instruktion sowie unspezifi sche Primärprävention.
1 Anhang 2
1 ) Budget des Erziehungsdepartements für die Primarschulen von Bettingen und Riehen vom 19. Dezember 2006
1) Der Anhang 2 wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Erziehungsdepartement eingesehen werden.
1 Anhang 3 1 ) Kostenschätzung des Erziehungsdepartements vom 25. April
2012 zur Kostenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden im Zuge der Verlängerung der Primarschule 5. und 6. Jahr.
1) Anhang 3 beigefügt durch Beschluss der Vertragspartner am 18./3./4. 12.
2012 (wirksam seit 3. 5. 2013). Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Erziehungsdepartement eingesehen werden.
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