Verordnung über die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen
über die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen über die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen vom 14. November 2000
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
2 ,
Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom
10. Dezember 1907
3 und Art. 46 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22.Juni 1942 (EG zum ZGB)
4 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich
Art. 1. Art. 1.
1 Diese Verordnung gilt für: a) Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton St.Gallen; b) Stiftungen im Sinn von Art. 80 bis 89 ZGB
5 (klassische Stiftungen) mit Sitz im Kanton St.Gallen.
2 Sie ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen
6
. Zuständigkeit Zuständigkeit
Art. 2. Art. 2.
1 Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen ist Aufsichtsbehörde
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. II. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und klassischen Stiftung Grundsatz Grundsatz
Art. 3. Art. 3.
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder klassische Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetzgebung, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben. Reglemente Reglemente
Art. 4. Art. 4.
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein. Jährliche Berichterstattung Jährliche Berichterstattung a) Vorsorgeeinrichtung a) Vorsorgeeinrichtung
Art. 5. Art. 5.
1 Die Vorsorgeeinrichtung unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres: a) genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung sowie dazugehöriges Wertschriftenverzeichnis; b) Bericht über die Geschäftstätigkeit; c) Bericht der Kontrollstelle; d) Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodische Überprüfung; e) Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und Risikoverteilung
8 , wenn von den Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten
9 Gebrauch gemacht wird; f) Bericht über die Erfüllung der Informationspflicht gegenüber den Destinatären.
c) Bericht der Kontrollstelle, soweit eine solche vorgesehen ist. Weitere Unterlagen Weitere Unterlagen
Art. 7. Art. 7.
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder klassische Stiftung reicht auf Verlangen weitere Unterlagen ein. Informationspflicht Informationspflicht a) gegenüber den Destinatären a) gegenüber den Destinatären
Art. 8. Art. 8.
1 Die Vorsorgeeinrichtung: a) stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse zu und informiert sie über deren Änderung und Aufhebung; b) erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen; c) informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Geschäftsgang; d) gewährt ihnen auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Kontrollstelle. b) gegenüber der Aufsichtsbehörde b) gegenüber der Aufsichtsbehörde
Art. 9. Art. 9.
1 Die Vorsorgeeinrichtung oder klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die rasches Einschreiten erfordern und auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.
2 Sie meldet insbesondere die Gefährdung von massgeblichen Vermögensteilen, Umstrukturierungen von Arbeitgeberfirmen sowie Personalentlassungen. Beiträge Beiträge
Art. 10. Art. 10.
1 Die Vorsorgeeinrichtung sorgt dafür, dass der Arbeitgeber die Beiträge vorschüssig oder mit angemessenen monatlichen Teilzahlungen entrichtet, wenn die Reglemente nichts anderes vorsehen. III. Aufgaben der Aufsichtsbehörde Grundsatz Grundsatz
Art. 11. Art. 11.
1 Die Aufsichtsbehörde: a) erfüllt die ihr von der Gesetzgebung
10 übertragenen Aufgaben; b) führt das Register über die berufliche Vorsorge; c) trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen. Einsichtnahme Einsichtnahme
Art. 12. Art. 12.
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
2 Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung. Verfügungen Verfügungen
Art. 13. Art. 13.
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über: a) Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung unter ihre Aufsicht; b) Registrierung der Vorsorgeeinrichtung; c) Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge; d) Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung; e) Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen unter Vorsorgeeinrichtungen; f) Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen; g) Genehmigung der Verteilpläne von Vorsorgeeinrichtungen.
interimistische Verwaltungen einsetzt; c) Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung ändert oder aufhebt; d) Expertisen einholt; e) Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung prüft; f) Ersatzvornahmen anordnet; g) Ordnungsbussen verhängt. IV. Rechtsschutz Zuständigkeit und Verfahren Zuständigkeit und Verfahren
Art. 15. Art. 15.
1 Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 BVG
11 angefochten werden.
2 Das Versicherungsgericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären
12
.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
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. V. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts
Art. 16. Art. 16.
Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
14. Dezember 1945
14 wird wie folgt geändert:
Art. 3bis wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 17. Art. 17.
1 Die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 21. Oktober 1997
15 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 18. Art. 18.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Anton Grüninger, Landammann Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 In Vollzug ab 1. Januar 2001.
2 SR 831.40.
3 SR 210.
4 sGS 911.1 .
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
6 Art. 87 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
7 Art. 61 des BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40; Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 46 EG zum ZGB, sGS 911.1 .
8 Art. 50 der eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1.
9 Art. 53 bis 56, Art. 56a Abs. 1 und 5, Art. 57 Abs. 2 und 3 der eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April
1984, SR 831.441.1.
14 sGS 911.11 .
15 nGS 32-96 (sGS 355.1).
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