Reglement zur Entlastung und Anstellung von pflegenden Angehörigen (506.110)
CH - GR

Reglement zur Entlastung und Anstellung von pflegenden Angehörigen

Gestützt auf Art. 27 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege
1 und auf den Rahmenleistungsauftrag für Spitex- Organisationen von der Regierung erlassen am 7. Juli 1998

Art. Zweck

Dieses Reglement regelt die im Rahmenleistungsauftrag für Spitex-Organisationen vorgesehenen Möglichkeiten für pflegende Angehörige im Sinne der Entlastung oder Anstellung.

Art. Entlastung pflegender Angehöriger

Die Entlastung pflegender Angehöriger erfolgt im üblichen Spitex-Rahmen. Der Auftrag muss durch eine Bedarfsklärung ausgewiesen sein. In begründeten Fällen kann die verbindliche Stundenlimitierung (28 Stunden pro Woche) auf maximal 48 Stunden pro Woche, resp. 2 Tage und 2 Nächte ausgedehnt werden. Die Bewilligung wird durch die regionale oder lokale Einsatzleitstelle erteilt.

Art. Anstellung pflegender Angehöriger

Pflegende Angehörige können durch die Spitex-Organisation angestellt werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden. a) Pflegende Angehörige reduzieren ihre übliche berufliche Tätigkeit im Minimum um die festgelegte Einsatzzeit. b) Pflegende Angehörige können den Nachweis erbringen, dass die Pflege zu Hause keine, oder nur eine reduzierte Erwerbstätigkeit zulässt. c) Der Einsatz entspricht dem Kantonalen Rahmenleistungsauftrag. d) Die Notwendigkeit des Einsatzes ist durch die Bedarfsklärung ausgewiesen. e) Der Einsatz entspricht einer Langzeitsituation, d.h., er ist auf die Dauer von mindestens 2 Monaten angelegt. Eine Anstellung erfolgt erst ab dem 31. Tag. f) Für pflegerische Leistungen gemäss KVG
2 ist im Minimum der Pflegehelferinnenkurs des Roten Kreuzes notwendig. g) Rentnerinnen und Rentner können in der Regel nicht angestellt werden.

Art. Anstellungsbedingungen

Pflegende Angehörige haben innerhalb der Organisation dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitarbeiterinnen.

Art. Aufhebung bisheriger Bedingungen

Die Richtlinien zur Entlastung und Anstellung pflegender Angehöriger durch Spitex-Organisationen vom 14. Juli 1992 werden durch dieses Reglement ersetzt.

Art. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. Juli 1998 in Kraft. Endnoten
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