Schulordnung
CS 2010-119 Schulordnung Vom 1. Oktober 1975 Vom Regierungsrat genehmigt am 21. Oktober 1975 Vorbemerkung Mit Beschluss vom 22. Juni 2009 hat der Erziehungsrat die Änderung der Schulordnung vom 10. November 1975 beschlossen. Die Änderun- gen der §§ 1–3, 5–6, 8–10, Titel 4. vor § 12, §§ 13, 15–24, 26–33a, 35–42,
44, Titel C. vor § 45, §§ 46a–56, 57 samt Titel, 59–60, 62–63 sowie 65–70 werden auf Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. August 2009 wirk- sam. Bei den §§ 4, 7, 11–12, 14, 46, 58, 61 und 64 ist der unterschiedliche Wirksamkeitstermin für die Kindergärten und Primarschulen in der Stadt Basel und für die übrigen Schulen zu beachten. Für die Kinder- gärten und Primarschulen in der Stadt Basel werden die Änderungen auf Beginn des Schuljahres 2011/12 am 15. August 2011 wirksam, für die übrigen Schulen auf Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. August
2009.
Der besseren Übersichtlichkeit wegen sind die §§ 4, 7, 11–12, 14, 46,
58, 61 und 64 doppelt aufgeführt. Die mit einem Balken gekennzeich- neten Paragraphen gelten für die Kindergärten und Primarschulen in der Stadt Basel, die ohne Balken gekennzeichneten Paragraphen für die übrigen Schulen. Schulordnung Vom 1. Oktober 1975 Vom Regierungsrat genehmigt am 21. Oktober 1975 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , folgende Ordnung: a. administratives
1. Schulpflicht
§1.
2) Die Kontrolle über die Erfüllung der Schulpflicht ist für die vom Kanton geführten Schulen der Volksschulleitung, für die von den Ge- meinden geführten Schulen der zuständigen Stelle der Gemeinden
§2.
3) Die Leitungen von privaten Kindergärten und Schulen, die schulpflichtige Kinder aufnehmen, haben zu Beginn jedes Schuljahres dem Erziehungsdepartement ein genaues Verzeichnis der Schülerin- nen und Schüler vorzulegen. Ausserdem haben sie fortlaufend von allen während des Jahres eintretenden Veränderungen ihrer Schülerin- nen und Schüler Kenntnis zu geben.
§3.
4) Erziehungsberechtigte, welche schulpflichtige Kinder zu Hause unterrichten lassen wollen, haben beim Erziehungsdepartement schriftlich um Erlaubnis nachzusuchen.
2. Anmeldung
§4. Alle Anmeldungen von Schülern sind durch ihre Eltern an die
Leitung der in Frage kommenden Schule zu richten.
§4.
5) Die Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern sind durch ihre Erziehungsberechtigten für die vom Kanton geführten Schulen in der Volksschule an die Volksschulleitung und in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen an die Rektorate der in Frage kommen- den Schule, für die von den Gemeinden geführten Schulen an die zu- ständige Stelle der Gemeinden zu richten.
§5.
6) Für die Anmeldung der auf Beginn eines neuen Schuljahres schulpflichtig werdenden Kinder wird das Erziehungsdepartement bzw. für die von den Gemeinden geführten Schulen die zuständige Stelle der Gemeinden bestimmte Tage festsetzen und in den öffentli- chen Blättern anzeigen, ebenso für die Anmeldung der Kinder, die mit Beginn eines neuen Schuljahres in eine andere Schule eintreten sollen.
§6.
7) Anzumelden sind auch die Kinder, die in einem privaten Kin- dergarten oder einer privaten Schule unterrichtet werden sollen.
§7. Schulpflichtige Kinder, die auf Beginn oder während des Schul-
jahres zuziehen, sind unverzüglich bei der zuständigen Schulleitung an- zumelden.
2 Das Sicherheitsdepartement
8) wird zu diesem Zwecke jedem, der um eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nachsucht und Kin- der schulpflichtigen Alters hat, eine entsprechende gedruckte Anwei- sung übergeben.
§7.
9) Schulpflichtige Kinder, die auf Beginn oder während des Schul- jahres zuziehen, sind unverzüglich bei der gemäss § 4 zuständigen Stelle anzumelden.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird zu diesem Zwecke jeder Person, die um eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nachsucht und Kinder schulpflichtigen Alters hat, eine entsprechende gedruckte Anweisung übergeben.
§8.
10) Bei Unterlassung der Anmeldung schulpflichtiger Kinder wer- den die Erziehungsberechtigten nach erfolgloser Mahnung mit einer Ordnungsbusse gemäss § 91 Schulgesetz belegt.
3. Aufnahme
§9.
11) In den Kindergarten werden nur Schülerinnen und Schüler auf- genommen, die das vom Gesetz vorgeschriebene Alter erreicht haben.
§ 10.
12) Schülerinnen und Schüler, welche zu Beginn des Schuljahres in eine höhere als die 1. Klasse der Primarschule oder während des Schuljahres in diese oder in eine andere Klasse eintreten wollen, haben sich durch ein Zeugnis über ihren bisherigen Unterricht auszuweisen und, falls sie eine Schule besucht haben, deren Entlassungsschein vor- zulegen. Aufgrund dieser Ausweise, eventuell aufgrund bestehender Promotionsordnungen, entscheidet die Schulleitung über die Auf- nahme oder die Zulassung zur Aufnahmeprüfung.
§ 11.
13) Über Gesuche um Aufnahme von Kindern in eine höhere als die ihrem Alter entsprechende Klasse entscheidet das zuständige Rek- torat aufgrund einer Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Lehrpersonen. Bei einem Stufenwechsel ist das Rektorat der aufnehmenden Schule zu- ständig.
§ 11.
14) Über Gesuche um Aufnahme von Kindern in eine höhere als die ihrem Alter entsprechende Klasse entscheidet die zuständige Schulleitung aufgrund einer Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Lehrper- sonen. Bei einem Stufenwechsel ist die Schulleitung der aufnehmenden Schule zuständig.
4. Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen
15)
§ 12. Bei der Bildung der Klassen derjenigen Schulanstalten, die in
verschiedenen Schulhäusern untergebracht sind, wird die Schulleitung die Lage der Wohnung der Schüler nach Möglichkeit berücksichtigen.
§ 12.
16)
§ 13.
17) Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres den Aufenthaltsort wechseln, werden, wenn möglich, in die zunächst gele- gene Schule versetzt; doch kann ihnen auf Wunsch der Erziehungsbe- rechtigten das Verbleiben in der bisherigen Klasse gestattet werden.
§ 14.
18) Die Schulleitung trifft die organisatorischen Anordnungen für die Zuweisung der Kinder in die Schulhäuser.
§ 14.
19) Die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemein- den trifft die organisatorischen Anordnungen für die Zuweisung der Kinder in die Schulen.
2 Im Kindergarten, der Primarschule und der Orientierungsschule wird der Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler nach Möglich- keit berücksichtigt.
5. Zeugnisse
§ 15.
20)
§ 16.
21)
§ 17.
22)
6. Austritt und Entlassung
§ 18.
23) Der Austritt schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler aus einer Schule ist nur statthaft, wenn die Erziehungsberechtigten wegzie- hen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler auswärts untergebracht wird, wenn sie bzw. er in eine andere hiesige Schule übertritt oder in eine kantonale Einrichtung aufgenommen wird. In allen diesen Fällen ist der Schulleitung rechtzeitig schriftliche Anzeige zu erstatten.
§ 19.
24) In allen andern Fällen ist eine Bewilligung der Volksschullei- tung oder der Leitung der weiterführenden Schulen des Erziehungsde- partements einzuholen. Diese wird nur erteilt, wenn für die richtige Er- füllung der Schulpflicht Gewähr geleistet wird.
§ 20.
25)
§ 21.
26) Alle ordnungsgemäss austretenden Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bestätigung über den Schulbesuch.
§ 22.
27) Schülerinnen und Schülern, die ohne Bewilligung austreten, dürfen keinerlei Ausweise ausgehändigt werden.
§ 23.
28)
b. schulbesuch
1. Schulbesuch und Beurlaubung
29) 30)
§ 24.
31) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, alle obligato- rischen Lektionen und fakultativen Stunden, für die sie angemeldet sind, regelmässig zu besuchen. Die Klassenlehrperson hat die Pflicht, den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler zu kontrollieren. Sie wird dabei von den andern Lehrpersonen, die in der Klasse unterrich- ten, unterstützt. In jeder Klasse wird nach den Weisungen der Schullei- tung eine Versäumnisliste geführt.
§ 25. Als Versäumnis gilt die Abwesenheit während mindestens einer
Lektion pro Halbtag.
§ 26. Als Verspätung gilt es, wenn die Schülerin oder der Schüler
nach der für den Unterrichtsbeginn festgesetzten Zeit am Unterrichts- ort erscheint.
§ 27.
§ 28.
33) Versäumnisse und Verspätungen sind von den Erziehungsbe- rechtigten oder, sofern sie bzw. er mündig ist, von der Schülerin oder vom Schüler mit genauer Angabe der Ursache und der Dauer schrift- lich zu begründen, und zwar unmittelbar nach Wiedereintritt der Schü- lerin oder des Schülers, spätestens aber acht Tage danach. Die Begrün- dung ist der Klassenlehrperson abzugeben.
§ 29.
34) Soll eine Schülerin oder ein Schüler aus einem zum Voraus be- kannten wichtigen Grund fehlen, so haben die Erziehungsberechtigten oder die mündige Schülerin bzw. der mündige Schüler rechtzeitig ein Gesuch einzureichen.
2 Die Klassenlehrperson nimmt das Gesuch entgegen und leitet es an die zuständige Stelle weiter.
3 Zur Begutachtung von Urlaubsgesuchen aus medizinischen Grün- den kann die Schulärztin oder der Schularzt beigezogen werden.
29) Für das Gymnasium Leonhard gilt anstelle der §§ 24–33 für die dritten bis fünften Klassen (sechsten bis achten Klassen im alten System) versuchs- weise für die Schuljahre 1998/99 bis 2000/01 das Kontingentenreglement für die dritten bis fünften Klassen (sechsten bis achten Klassen im alten Sy- stem) vom 4. Mai 1998. (Dieses Reglement kann auf dem Sekretariat des
§ 30.
35) Als Gründe für Versäumnisse und für Beurlaubungen werden anerkannt: a) Krankheit oder starkes Unwohlsein der Schülerin oder des Schü- lers; b) aussergewöhnliche Familienereignisse, auch Krankheit der Erzie- hungsberechtigten, wenn keine andere Pflege als durch die Kinder möglich ist, ferner die Bestattung nahestehender Personen; c) Konsultationen bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten usw., wenn die Konsultationen nicht ausserhalb der Unterrichtszeit stattfinden können; d) Wohnungswechsel; e) religiöse Gründe in folgendem Ausmass: Angehörige religiöser Gemeinschaften dürfen an den gebotenen Feiertagen die Schule versäumen. Ihre Abwesenheit an diesen Tagen kann durch eine allgemeine Erklärung, die zu Beginn des Schuljahres abzugeben ist, begründet werden; f) weitere Gründe können von der Schulleitung anerkannt werden.
§ 31.
36) Werden einzelne Versäumnisse oder Verspätungen nicht zu- reichend begründet oder waren sie nicht berechtigt, so geht die Klas- senlehrperson den Ursachen nach. Unbegründet versäumte Unter- richtszeit ist gemäss den Weisungen der Klassenlehrperson nachzuho- len.
§ 32.
37) Nach weiteren unbegründeten oder unberechtigten Versäum- nissen oder Verspätungen innerhalb des gleichen Semesters mahnt die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten schriftlich mit Kopie an die Schulleitung.
§ 33.
38) Bleibt diese Mahnung erfolglos, so übergibt die Klassenlehr- person die Angelegenheit der Schulleitung.
2. Bestimmungen für die Stufen 12. bis 14. Schuljahr
39)
§ 33a.
40) Die Schülerinnen und Schüler haben sich nach dem für ihre Schule geltenden Absenzenreglement zu richten.
2 Das Absenzenreglement hat zum Ziel, eine möglichst lückenlose Präsenz der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Das Regle- ment entspricht den §§ 24–27. Von den §§ 28–33 kann abgewichen wer- den.
3 Die Schulleitung erlässt nach Anhörung der Schülerinnen und Schü- ler das Absenzenreglement. Dieses unterliegt der Genehmigung des Erziehungsrates.
3. Dispensation (Befreiung vom Besuch einzelner Fächer)
§ 34. Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer
entscheidet die Schulleitung. Sie ist berechtigt, die zur Abklärung der Gründe notwendigen Unterlagen zu verlangen.
§ 35.
41) Dispensationen werden auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch für die Dauer des laufenden Schulsemesters bewilligt. Wird eine Ver- längerung der Dispensation notwendig, so ist ein neues Gesuch zu stel- len.
§ 36.
42) Soll eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen für länger als drei Wochen dispensiert werden, so reicht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einen Antrag auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular direkt dem Kinder- und Jugendge- sundheitsdienst ein. Dieser Antrag muss eine genaue Begründung der Dispensation und Angaben über deren Umfang und Dauer enthalten. Die Schulärztin oder der Schularzt überprüft den Antrag der Ärztin oder des Arztes, wobei es ihr bzw. ihm freisteht, eine Untersuchung der Schülerin oder des Schülers durch den Kinder- und Jugendgesundheits- dienst anzuordnen. Die Entscheidung fällt die Schulleitung auf Bericht und Antrag der Schulärztin oder des Schularztes.
§ 37.
43) Soll eine Schülerin oder ein Schüler dauernd vom Sportunter- richt befreit werden, so sind die eidgenössischen Verfügungen über die Dispensation vom obligatorischen Sportunterricht zu beachten.
2 Schülerinnen und Schüler, die vom Sportunterricht dispensiert sind, können während dieser Stunden zu organisatorischen Arbeiten im Rahmen des Sportunterrichts beigezogen werden.
4. Kurse und Anlässe ausserhalb des regulären Unterrichts
§ 38.
44) von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die in den obligatori- schen Fächern befriedigende Leistungen aufweisen.
2 Die Anmeldung für ein fakultatives Fach ist für ein Jahr bindend (für halbjährige oder kürzere Kurse für die Dauer des Kurses).
§ 39.
45) Bei Nachlassen der Leistungen in obligatorischen Fächern oder ungenügendem Fleiss in fakultativen Fächern können Schülerin- nen und Schüler vom Unterricht in fakultativen Fächern ausgeschlos- sen werden. Den Entscheid fällt die Schulleitung auf Antrag der Klas- sen- oder der Fakultativfachlehrperson. Eine vorzeitige Abmeldung kann von der Schulleitung auf ein begründetes Gesuch der Erziehungs- berechtigten hin nach Rücksprache mit Klassen- oder Fachlehrperso- nen gestattet werden.
§ 40.
46) Förderkurse können für Schülerinnen und Schüler eingerich- tet werden, die vorübergehend dem Unterricht in ihrer Klasse in einzel- nen Fächern nicht zu folgen vermögen, sowie für Schülerinnen und Schüler, die von einer andern Schule kommen und in einzelnen Fä-
§ 41.
47) Anlässe, die im Rahmen des Schulprogramms durch die Schule organisiert werden, können von der Schulleitung obligatorisch erklärt werden, selbst wenn sie das reguläre Pensum überschreiten.
2 Einzelne Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der individu- ellen Förderung zu zusätzlichem Schulbesuch verpflichtet werden.
§ 42.
48) Zur Teilnahme an den von der Schule angeordneten Spazier- gängen, Exkursionen, Wanderungen und Schullagern sind alle Schüle- rinnen und Schüler verpflichtet. Für Wegbleiben gelten die Bestim- mungen über die Schulversäumnisse.
5. Ferien
§ 43. Die im Schulgesetz vorgesehenen Ferien werden für jedes Jahr
vom Erziehungsrat festgesetzt. Dabei sind die nachfolgenden Bestim- mungen massgebend.
§ 44.
49) Schulfrei sind:
6 Wochen im Sommer;
2 Wochen im Herbst;
1 Woche und 3 Tage im Winter, vom 24. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar;
2 Wochen zur Fasnachtszeit, wobei die Basler Fasnacht entweder in der ersten oder der zweiten Woche liegt;
10 Tage ab Gründonnerstag im Frühling.
2 Ausserdem sind schulfrei: der Freitag nach Auffahrt sowie die in die Schulzeit fallenden öffentli-
c. schülerinnen und schüler
50)
1. Ordnung in der Schule
§ 45.
51) Der Erziehungsrat setzt den Unterrichtsbeginn und Schul- schluss an Vor- und Nachmittagen, die Dauer sowie die Maximalzahl der Lektionen pro Tag fest.
§ 46. Der Schulbetrieb und die Ordnung in den Pausen wird durch
eine Hausordnung geregelt. Diese Ordnung wird durch die Schulhaus- konferenzen in Zusammenarbeit mit dem Schülerparlament (soweit ein solches vorhanden ist) aufgestellt; sie bedarf der Genehmigung der Schulleitung.
§ 46.
52) Der Schulbetrieb und die Ordnung in den Pausen werden durch eine Hausordnung geregelt. Diese Ordnung wird in der Volks- schule von der Schulleitung unter Mitwirkung der Schulkonferenz, der Schülerinnen und Schüler sowie der Hauswartung erlassen; sie unter- liegt in den vom Kanton geführten Schulen der Genehmigung durch den Schulrat. In den weiterführenden allgemein bildenden Schulen wird sie durch die Schulkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Schüle- rinnen- und Schülerparlament (soweit ein solches vorhanden ist) aufge- stellt; sie bedarf der Genehmigung des Rektorats.
§ 46a.
53)
§ 47.
54)
§ 48.
55) Für alle Beschädigungen oder Verunreinigungen des Eigen- tums der Schule, der Lehrpersonen oder der Schülerinnen und Schüler haftet die Verursacherin bzw. der Verursacher oder ihre bzw. seine Er- ziehungsberechtigten. Eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern ist dann haftbar, wenn sie kollektiv als Verursachende auftritt.
2. Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
56)
§ 49.
56) Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, von seinen Lehrpersonen sowie der Schulleitung angehört zu werden. Jede Schüle- rin oder jeder Schüler hat das Recht, persönliche Vorschläge oder Be- schwerden vorzubringen. Den Schülerinnen und Schülern in ihrer Ge- samtheit steht das Recht zu, über ihre repräsentativen Vertretungen der Schulkonferenz und der Schulleitung schriftliche Anträge einzurei- chen. Der Entscheid über solche Anträge ist den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.
§50.
57) DieSchülerinnenundSchülerhabeneinRechtaufInformation über jene Entscheidungen, die ihre Rechte und Pflichten betreffen.
§ 51.
58) Den Schülerinnen und Schülern steht das Recht zu, sich als Schülerinnen- und Schülerparlament zu organisieren; die Satzungen unterliegen der Genehmigung der Schulleitung.
§ 52.
59) Jede Klasse hat das Recht, mit einfacher Mehrheit eine Konfe- renz der ganzen Klasse mit den in ihr unterrichtenden Lehrpersonen zu verlangen. Diese Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Schulleitung; sie müssen ausserhalb der Schulzeit stattfinden.
§ 53.
60) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnun- gen kann die Schulleitung im Einverständnis mit der Schulkonferenz den Schülerinnen und Schülern weitergehende Rechte zusprechen.
§ 54.
61) Die Schülerinnen und Schüler haben im Wesentlichen fol- gende Pflichten: Selbstverantwortung für ihr Lernen, Eingliederung in die Schulgemeinschaft und Respektierung der anderen Mitglieder, Er- ledigung der Hausaufgaben, Pünktlichkeit, Beachtung von Anzeigen und Mitteilungen, zuverlässige Erledigung administrativer Aufträge sowie sorgfältiger Umgang mit den Lehrmitteln.
3. Hausaufgaben
§ 55.
62) Jede übermässige Belastung der Schülerinnen und Schüler durch Hausaufgaben ist zu vermeiden.
§ 56.
63) Die Klassenlehrperson sorgt in Zusammenarbeit mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrpersonen dafür, dass die Hausaufga- ben möglichst gleichmässig auf die einzelnen Tage verteilt werden.
4. Massnahmen
64)
§ 57.
65) Schülerinnen und Schüler, die gegen die Schulordnung, gegen die Hausordnung oder gegen ein Absenzenreglement gemäss § 33a ver- stossen, werden zur Rechenschaft gezogen.
§ 58. Gegen fehlbare Schüler können folgende Massnahmen ergrif-
fen werden: a) Strafarbeiten in mässigem Umfang und unter Berücksichtigung der BelastungdesSchülersdurchHausaufgaben.DieStrafarbeitensind durch den anordnenden Lehrer zu kontrollieren; nachlässig ausge- führte Arbeiten haben schärfere Strafmassnahmen zur Folge; b) beaufsichtigter Arrest ausserhalb der gewöhnlichen Schulzeit, unter Mitteilung an den Inhaber der elterlichen Sorge
66)
. Im Laufe einer Woche darf ein Schüler nicht mehr als mit vier Stunden Ar- rest bestraft werden; c) schriftliche Verwarnung durch die Schulleitung; d) Wegweisung aus dem Unterricht in einzelnen Fächern für höch- stens eine Woche durch den Schulleiter auf Antrag des Fachleh- rers. Die Eltern sind zu benachrichtigen; e) Wegweisung aus der Schule durch die Schulleitung auf die Dauer von höchstens einer Woche. Die Eltern und der Präsident der In- spektion sind zu benachrichtigen.
§ 58.
67) Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler können folgende Massnahmen ergriffen werden: a) Strafarbeiten in mässigem Umfang und unter Berücksichtigung der Belastung der Schülerin oder des Schülers durch Hausaufga- ben. Die Strafarbeiten sind durch die anordnende Lehrperson zu kontrollieren; nachlässig ausgeführte Arbeiten haben schärfere Massnahmen zur Folge; b) beaufsichtigter Arrest ausserhalb der gewöhnlichen Schulzeit, unter Mitteilung an die Erziehungsberechtigten. Im Laufe einer Woche darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr als mit vier Stunden Arrest bestraft werden; c) schriftliche Verwarnung durch die Schulleitung; d) Wegweisung aus dem Unterricht in einzelnen Fächern für höch- stens eine Woche durch die Schulleitung auf Antrag der Fachlehr- person. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen; e) Wegweisung aus der Schule durch die Schulleitung auf die Dauer von höchstens einer Woche. Die Erziehungsberechtigten sowie für die vom Kanton geführten Schulen in der Volksschule die Volks-
§ 59.
68) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler wiederholt bestraft wer- den musste und die Massnahmen der Schule keine Besserung herbei- führen, ist mit den Erziehungsberechtigten Rücksprache zu nehmen.
§ 60.
69) In schweren Fällen kann die Schulleitung nach vorausgegan- gener Warnung und nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten ein Ausschlussverfahren gemäss § 61 Schulgesetz einleiten. d. beziehungen des elternhauses zur schule
§ 61. Die Eltern besprechen Schulprobleme ihrer Kinder zunächst
mit den Lehrern. Können sie sich mit diesen nicht verständigen, so wen- den sie sich an die Schulleitung. Kommt keine Einigung zustande, kön- nen sich die Eltern an die Schulinspektion wenden.
§ 61.
70) Die Erziehungsberechtigten besprechen Schulprobleme ihrer Kinder zunächst mit den Lehrpersonen. Können sie sich mit diesen nicht verständigen, so wenden sie sich an die Schulleitung. Kommt keine Einigung zustande, können sich die Erziehungsberechtigten in der Volksschule für ein Vermittlungsverfahren an den Schulrat und in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen an die Schulkom- mission wenden. Zudem können sich die Erziehungsberechtigten an die der Schulleitung vorgesetzte Stelle wenden.
§ 62.
71) Bis einschliesslich des elften Schuljahres hat in jeder Klasse mindestens einmal jährlich ein Elternabend stattzufinden. Die Erzie- hungsberechtigten sind zu diesem Anlass schriftlich einzuladen. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, Diskussionsthemen vorzuschlagen. Sie können ausserdem zusätzliche Elternabende bean- tragen.
§ 63.
72) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, jedes Jahr zu bestimmten von der Schulleitung festgelegten Zeiten dem Unterricht beizuwohnen.
§ 64.
73) Die Schulleitungen oder die Schulhausleitung laden die El- tern zu ausserordentlichen Schulanlässen (Schulfesten, Sportstagen, Orientierung über Probleme der ganzen Schule usw.) ein.
§ 64.
74) Die Schulleitungen laden die Erziehungsberechtigten zu aus- serordentlichen Schulanlässen (Schulfesten, Sportstagen, Orientierung über Probleme der ganzen Schule usw.) ein.
§ 65.
75)
§ 66.
76)
§ 67.
77)
§ 68.
78)
§ 69.
79) e. rekurse
§ 70.
80) Gegen Entscheide aufgrund der vorliegenden Ordnung kann bei den vom Kanton geführten Schulen nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher und bei den von den Ge- meinden geführten Schulen nach Massgabe des kommunalen Rechts- rekurriert werden.
§ 71.
81) Durch diese Ordnung wird die Schulordnung vom 27. Juni 1932 auf- gehoben. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt am 21. Oktober
1975 in Kraft.
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