Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (961.211)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (V EG ArR) Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 2 Abs. 2, 3, 5, 13 und 25 des Einführungsgesetzes zum Arbeits - recht (EG ArR) vom 8. November 2011 1 ) sowie die §§ 1 Abs. 1 lit. a und 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November
1977 2 ) , beschliesst:

1. Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung

1.1. Vollzugsbehörden und deren Aufgaben

§ 1 Kantonale Vollzugsbehörde

1 Der Vollzug der Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), das dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zugeteilt ist.

§ 2 Aufgaben des Kantons

1 Das AWA beaufsichtigt die Einhaltung der Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung durch die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.
2 Es erstattet den zuständigen Bundesstellen Bericht.
3 Es unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit Schulungen und Dokumentationen.
1) SAR 961.200
2) SAR 661.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

1 Im Rahmen des Vollzugs haben die Gemeinden folgende Aufgaben: a) Sie kontrollieren nach Aufforderung durch das AWA periodisch Auszüge aus dem kantonalen Betriebs- und Arbeitgeberregister oder registrieren der Arbeits- oder Heimarbeitsgesetzgebung unterstellte Betriebe oder Arbeitge - bende in geeigneten Verzeichnissen und melden Änderungen, b) sie leiten Plangenehmigungsgesuche für industrielle und nichtindustrielle Betriebe weiter, c) sie melden unverzüglich, wenn ein plangenehmigungspflichtiger Betrieb er - richtet oder umgestaltet oder in Betrieb genommen wird, bevor die Plangeneh - migung erteilt wurde, d) sie wirken mit bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung in den Betrieben sowie der Heimarbeitsgesetzgebung und melden unverzüglich Widerhandlungen dagegen sowie gegen Verfügun - gen, die gestützt darauf erlassen wurden.
2 Der Gemeinderat leitet Feststellungen, Meldungen und Gesuche gemäss Absatz 1 an das AWA weiter.
3 Erhält der Gemeinderat im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens Kenntnis von Arbeitgebenden, deren Betrieb nicht plangenehmigungspflichtig ist, weist er sie dar - auf hin, dass sie die Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicher - heit der Arbeitnehmenden nach der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung einzuhalten haben und eine Planbegutachtung gemäss Art. 60 der Bundesverordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Un - fallverhütung, VUV) vom 19. Dezember 1983 1 ) durch das AWA verlangen können.

§ 4 Organisation

1 Der Gemeinderat meldet dem AWA die mit der Durchführung seiner Aufgaben betrauten Personen oder Stellen.

1.2. Weitere Vollzugsvorschriften

§ 5 Plangenehmigungs- und Planbegutachtungsgesuche

1 Plangenehmigungs- und Planbegutachtungsgesuche sind dem AWA im Doppel ein - zureichen.

§ 6 Gesuche, Anzeigen

1 Bewilligungs- und Genehmigungsgesuche sowie Anzeigen wegen Nichtbefolgung der Arbeitsgesetzgebung und gestützt darauf erlassene Verfügungen sind dem AWA einzureichen, wenn gemäss den eidgenössischen Vorschriften nichts anderes gilt.
1) SR 832.30

1.3. Gebühren

§ 7 Arbeitszeitbewilligungen

1 Für die Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: a) * bis 50 Arbeitsstunden Fr. 70.– b) * von 51 bis 100 Arbeitsstunden Fr. 100.– c) * von 101 bis 500 Arbeitsstunden Fr. 150.– d) * ... e) * ... f) * ... g) * für je weitere 500 Arbeitsstunden erhöht sich die Gebühr um Fr. 50.–, höchs - tens aber bis Fr. 500.–.
1bis Bei Projekten mit mehreren einbezogenen Betrieben kann die Auftraggeberin be - ziehungsweise der Auftraggeber eine kombinierte Arbeitszeitbewilligung für alle diese Betriebe beantragen. Die Gebühr gemäss Absatz 1 wird entsprechend dem Mehraufwand auf maximal Fr. 1'000.– erhöht. *
2 Für die Bearbeitung von Gesuchen, die nicht früher als eine Woche vor Inanspruch - nahme der Bewilligung eingereicht werden, wird zusätzlich zur Gebühr gemäss Ab - satz 1 eine Pauschale von Fr. 100.– erhoben.
3 Auf die zusätzliche Pauschale gemäss Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn be - sondere Umstände dies rechtfertigen.

§ 8 Plangenehmigungen

1 Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens werden je nach Arbeitsaufwand Ge - bühren von Fr. 150.– bis 10'000.– erhoben.

§ 9 Betriebsbewilligungen

1 Für Betriebsbewilligungen wird eine Gebühr erhoben, die 50–75 % der Plangeneh - migungsgebühr entspricht, im Minimum Fr. 75.–.

§ 10 Beschäftigung Jugendlicher

1 Bewilligungen zur Beschäftigung Jugendlicher gemäss der Bundesverordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September
2007 1 ) sind unentgeltlich.

§ 11 Besondere Fälle

1 Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung oder Plangenehmigung zurückge - zogen oder wird es abgelehnt, kann die Gebühr, falls es die Umstände rechtfertigen, herabgesetzt oder erlassen werden.
1) SR 822.115
2 Werden nach Erteilung der Bewilligung oder Plangenehmigung Änderungen bean - tragt, wird für deren Bearbeitung je nach Aufwand eine Gebühr erhoben, im Mini - mum Fr. 50.–.

2. Einigungsamt

§ 12 Inhalt und Bekanntgabe des Begehrens beziehungsweise der Anzeige

1 Das Begehren beziehungsweise die Anzeige gemäss § 15 Abs. 1 EG ArR ist im Doppel einzureichen und hat mindestens zu enthalten: a) die Darlegung des Sachverhalts, b) Antrag und Begründung, c) die Bezeichnung der Parteien und deren Vertreterinnen oder Vertreter inklusi - ve deren Adressen, d) die Zahl der im betreffenden Betrieb Tätigen, e) die Zahl der am Streite Beteiligten.
2 Die Parteien sind vom Inhalt des Begehrens beziehungsweise der Anzeige sofort in Kenntnis zu setzen. Es ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellung - nahme zu geben.

§ 13 Ausstand

1 Das DVI entscheidet über Begehren wegen Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Einigungsamts, das Einigungsamt über Begehren wegen Befangenheit von Sachverständigen.

§ 14 Eröffnung des Entscheids oder des Schiedsspruchs

1 Der Entscheid oder der Schiedsspruch ist, wenn möglich, den Parteien mündlich zu eröffnen und anschliessend in jedem Fall schriftlich und begründet zuzustellen.

§ 15 Entschädigung

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Einigungsamts erfüllt diese Aufgabe im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Präsidentin be - ziehungsweise Präsident des Bezirksgerichts und erhält dafür keine zusätzliche Ent - schädigung.
2 sich nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter vom 21. September
2010 1 ) .
1) SAR 155.560
3 Die Entschädigung der Auskunftspersonen und Sachverständigen richtet sich nach den Ansätzen gemäss Dekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 2 ) .

3. Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 12–15 am 1. September 2012 in Kraft. Die §§ 12–15 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 23. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
2) SAR 221.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/6-18

05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/6-18

05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/6-18

05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2014/6-18

05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2014/6-18

05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2014/6-18

05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. g) geändert 2014/6-18

05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1 bis eingefügt 2014/6-18

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 7 Abs. 1, lit. a) 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-18

§ 7 Abs. 1, lit. b) 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-18

§ 7 Abs. 1, lit. c) 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-18

§ 7 Abs. 1, lit. d) 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-18

§ 7 Abs. 1, lit. e) 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-18

§ 7 Abs. 1, lit. f) 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-18

§ 7 Abs. 1, lit. g) 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-18

§ 7 Abs. 1 bis 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-18

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