Verordnung über die Führung von Pools an den öffentlichen Spitälern (506.750)
CH - GR

Verordnung über die Führung von Pools an den öffentlichen Spitälern

Gestützt auf Artikel 27 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege
1 von der Regierung erlassen am 22. August 1995

Art. Errichtung

An den öffentlichen kantonalen Spitälern können für bestimmte Zwecke Spitalpools und Klinik-/Institutpools (Honorarpools im weiteren Sinn) errichtet werden.
Art.
2 Für jeden Pool ist ein eigenes Poolreglement zu erlassen. Die Poolreglemente müssen von der Spitalkommission (Betriebskommission) und vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit genehmigt werden.

Art. Zweck

Der Pool dient dem freiwilligen Einkommensausgleich unter Ärzten und der Finanzierung besonderer Aufgaben, die nicht der Spitalrechnung belastet werden können.
Art.
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Art. Verwendung

1 Die Mittel des Pools können verwendet werden: a) um das Einkommen unter Ärzten auszugleichen; b) um die Leistungen von Ober- und Assistenzärzten für Privat- und Halbprivatpatienten abzugelten; c) für wissenschaftliche Tätigkeiten wie Forschungsarbeiten, Publikationen und Literaturbeschaffung; d) für den Besuch und die Durchführung von Fortbildungskursen und Kongressen; e) für Mitgliederbeiträge medizinischer Fachgesellschaften; f) für die Entschädigung von Referenten; g) für Büroeinrichtungen; h) für die Durchführung von Betriebsanlässen; i) für Geschenke an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit besonderen Anlässen; k) für die Anschaffung von Apparaten und Instrumenten bis höchstens 20 000 Franken pro Einheit, sofern dadurch dem Spital keine Folgekosten entstehen.
2 Die Anschaffung von Apparaten und Instrumenten ist der Spitaldirektion rechtzeitig zu melden. Steht die Anschaffung im Widerspruch zu den gesundheitspolitischen oder geschäftspolitischen Zielsetzungen oder zu den Leistungsaufträgen, ist die Anschaffung nicht zulässig.

Art. Abgaben und Sozialleistungen

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5 Entschädigungen aus dem Pool mit Lohncharakter gelten sozialversicherungsrechtlich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
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6 Die Entschädigung ist zusammen mit der Spitalabgabe dem Spital zur Auszahlung zu überweisen.

Art. Verfügungsberechtigung

1 Die Chefärzte und Leitenden Ärzte des Spitals, der Klinik oder des Instituts entscheiden gemeinsam über die Verwendung der Poolgelder und über die Höhe der Lohnzahlung im Einzelfall. Bei Stimmengleichheit entscheidet der zuständige Chefarzt abschliessend. Interne Weisungen können Näheres bestimmen.

Art. Ansprüche gegenüber dem Pool

Bei einem Ausscheiden aus dem Spitaldienst stehen dem Arzt keine Ansprüche gegenüber dem Poolvermögen zu. Vorbehalten bleibt ein bis zum Zeitpunkt des Austrittes noch nicht erfolgter Einkommensausgleich gemäss Artikel 5 litera a).

Art. Verwaltung des Pools

Die Verwaltung des Pools ist einer privaten Treuhandfirma oder der Spitalverwaltung zu übertragen.

Art. Einsichtsrecht

Allen Chefärzten und Leitenden Ärzten steht ein Einsichtsrecht in die jährliche Abrechnung ihres Pools zu.

Art. Kontrolle

1 Die Spitaldirektion kontrolliert jedes Jahr, ob die Poolmittel rechtmässig und angemessen verwendet werden und ob die Abgaben gemäss Artikel 4 richtig erfolgt sind. Ihr steht das Recht zu, jederzeit in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.
2 Die Poolrechnung ist von der Spitalkommission (Betriebskommission) zu genehmigen.
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7 Die kantonale Finanzkontrolle oder das Gesundheitsamt können die Poolrechnung periodisch kontrollieren.

Art. Auflösung

Ein Pool kann aufgelöst werden, sofern mindestens zwei Drittel der Poolmitglieder und die Spitalkommission (Betriebskommission) zustimmen.

Art. Honorarpools

1 Für den Einkommensausgleich zwischen Chefärzten, Co–Chefärzten, Stellvertretenden Chefärzten und Leitenden Ärzten kann an Stelle oder in Ergänzung zum Spital-/Klinikpool ein Honorarpool im engeren Sinn geführt werden. Einziger Zweck dieses Honorarpools ist die Honorarverteilung auf die beteiligten Ärzte.
2 Dem Honorarpool im engeren Sinne dürfen nur die Bruttohonorare für die Behandlung von stationären und / oder ambulanten Patienten zugeleitet werden.
3 Die Einnahmen und Ausgaben des Honorarpools sind jeweils Ende Jahr auszugleichen.
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Artikel 2 und Artikel 6 bis 11 gelten sinngemäss.

Art. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.
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9 Sie gilt bis 31. Dezember 2006. Endnoten
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