Landratsbeschluss betreffend die Verwaltung der basellandschaftlichen Rheinhafenanlagen (421.2)
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Landratsbeschluss betreffend die Verwaltung der basellandschaftlichen Rheinhafenanlagen

1 GS 18.191, SGS 421
2 GS 19.453, SGS 421.1
3 Aufgehoben am 13. Mai 1971 (GS 24.520) mit Wirkung ab 1. Juli 1971.
30 - 1.9.1985 Vom 14. Februar 1952 GS 20.407 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Gesetz vom 26. Oktober 1936
1 über die Errichtung von Hafen-, Geleise- und Strassenanlagen auf dem "Sternenfeld", Birsfelden, und in der "Au", Muttenz, beschliesst:

§ 1 Die auf Rechnung des Kantons Basel-Landschaft erstellten und noch zu erstel-

lenden Hafenanlagen mit dem damit verbundenen Industriegelände werden als ein von der übrigen Staatsverwaltung rechnungsmässig getrenntes Unternehmen unter dem Namen "Rheinhäfen Birsfelden/Au" verwaltet.

§ 2 Die Behandlung aller die Güterschiffahrt betreffenden wirtschaftlichen Angele-

genheiten, die Verwaltung der basellandschaftlichen Rheinhäfen und des damit verbundenen Industriegeländes sind der vom Regierungsrat damit betrauten Di- rektion unterstellt. Diese erstattet dem Regierungsrat die erforderlichen Berichte und stellt die entsprechenden Anträge.

§ 3 Die Geschäftsführung wird gemäss Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-

Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt vom 21./18. Juni 1946 2 über die Zu- sammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten vom Rheinschif- fahrtsamt Basel ausgeübt.

§ 4 3

§ 5 Der Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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