Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexgesetz) Vom 5. Juni 1991 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie- rungsrates, in Erfüllung der Initiative für eine soziale Haus- und Ge- meindekrankenpflege, beschliesst: Geltungsbereich, Zweck
§1. Dieses Gesetz gilt für die spitalexternen Dienste. Es bezweckt die
Erhaltung und Förderung einer selbständigen Lebensführung von Kranken, Rekonvaleszenten, Behinderten und Betagten in ihrer ge- wohnten Umgebung sowie die Entlastung von Angehörigen, Spitälern und Heimen durch Pflege, Betreuung und Beratung zu Hause oder in Gesundheitszentren der Quartiere.
2 Ferner regelt es die Gewährung von Beiträgen an die Pflege zu Hause durch Angehörige und Nachbarn. Begriffe
§2. Spitalexterne Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind private und
öffentlich-rechtliche Institutionen, die Leistungen im Bereich der am- bulanten Kranken- und Gesundheitspflege erbringen oder hauswirt- schaftliche Funktionen bei Personen mit gesundheitlichen oder alters- bedingten Beeinträchtigungen erfüllen.
2 Die spitalexterne Krankenpflege umfasst die Pflege und Betreuung von Kranken, Rekonvaleszenten, Betagten und Behinderten sowie die Beratung von Angehörigen zu Hause oder in Gesundheitszentren der Quartiere.
3 Die hauswirtschaftlichen Funktionen umfassen jene Aufgaben der Haushaltführung wie Kochen, Waschen, Wohnungspflege, die von den betreuten Personen aus gesundheitlichen oder altersbedingten Grün- den nicht selbst verrichtet werden können.
4 Die spitalexterne Gesundheitspflege umfasst gesundheitsfördernde und gesundheitserziehende Massnahmen bei Personen, die den Kon- Grundsatz
4 Der Kanton fördert Bereitstellung und Betrieb von Gesundheitszen- tren in den Quartieren zur spitalexternen pflegerischen und präventi- ven Beratung und Betreuung der Bevölkerung. Ausbildung
§4. Der Kanton sorgt für die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Beru-
fen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege. Koordination, Information
§5. Der Kanton sorgt für die Koordination unter den Institutionen
der spitalexternen Dienste sowie für die Information der Bevölkerung. Er bezeichnet eine zentrale Informationsstelle, die die Dienstleistun- gen bekanntmacht und die Zusammenarbeit insbesondere mit Ärztin- nen und Ärzten, Apotheken, Spitälern sowie Alters-, Pflege- und Be- hindertenheimen unterstützt.
2 Er kann diese Aufgabe an eine geeignete Institution übertragen. Schutz der Persönlichkeit
§6. Die betreute Person hat Anspruch auf angemessene und die
Menschenwürde achtende Pflege, Betreuung und Beratung. Sie hat Anspruch auf Rücksichtnahme und Schutz ihrer Persönlichkeit.
2 Die betreute Person hat Anspruch darauf, dass das Personal der spi- talexternen Dienste Stillschweigen über vertrauliche Wahrnehmungen bewahrt. Bewilligungspflicht
§7. Institutionen oder Einzelpersonen, die gewerbsmässig spitalex-
terne Krankenpflegeleistungen anbieten, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Verfolgen der Zielsetzung im Rahmen dieses Gesetzes; b) Bezeichnen mindestens einer für die Pflege verantwortlichen Fachperson; c) Gewährleistung der fachgerechten Pflege, Betreuung und Bera- tung durch geeignetes Personal; d) Gewährleistung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals; e) Bereitschaft zur Koordination mit anderen spitalexternen Dien-
Aufsicht
§8. Dem zuständigen Departement steht im Rahmen der Bewilli-
gungserteilung ein Aufsichtsrecht zu.
2 Es wacht darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Be- willigung erfüllt sind und die damit verbundenen Auflagen und Bedin- gungen eingehalten werden. Beiträge an Institutionen der spitalexternen Dienste
§9. Der Kanton kann Beiträge an die spitalexternen Dienste ausrich-
ten, insbesondere für Leistungen im Bereich Hauspflege, Gemeinde- krankenpflege sowie Haushilfe.
2 Für die Beitragsgewährung gelten die Bestimmungen des Subven- tionsgesetzes.
1)
3 Die Beiträge bezwecken insbesondere: a) tragbare Taxen und Tarife für die betreute Person; b) die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung für das Personal der spitalexternen Dienste; c) eine effiziente und flexible Verwaltung; d) das Betreiben einer zentralen Informationsstelle; e) die Förderung von Gesundheitszentren in den Quartieren zur spi- talexternen pflegerischen und präventiven Beratung und Betreu- ung. Taxen, Tarife
§ 10. Der Regierungsrat genehmigt die Taxen und Tarife der subven-
tionierten Institutionen und berücksichtigt dabei einen angemessenen Kostendeckungsgrad. Beiträge an die Pflege zu Hause durch Angehörige und Nachbarn
§ 11. An die Kosten der Dauerpflege Betagter, Behinderter und
Chronischkranker zu Hause durch Angehörige und Nachbarn werden Beiträge ausgerichtet.
2 Angehörigen und Nachbarn werden die Beiträge gewährt, wenn für die Betreuung von Personen gemäss Abs. 1 ein bedeutender täglicher Pflegeaufwand notwendig ist und erbracht wird und die Pflege inten- sive Hilfeleistungen bei mehreren Lebensverrichtungen umfasst. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Attest zu belegen und kann durch das zuständige Departement überprüft werden.
Rechtsmittel
§ 12. Rekurse gegen Bewilligungs- und Beitragsverfügungen richten
sich nach dem ordentlichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren. Landgemeinden
§ 13. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben- und Kostenverteilung
zwischen dem Kanton und den Landgemeinden im Bereich der spital- externen Dienste. Vollzug
§ 14. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes er-
forderlichen Ausführungsbestimmungen. Übergangsbestimmungen
§ 15. Innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft dieses Geset-
zes haben alle, die der Bewilligungspflicht gemäss § 7 unterliegen, um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen. Rechtskraft und Wirksamkeit
§ 16. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimm-
berechtigten zum Entscheid vorzulegen, falls die «Initiative für eine so- ziale Haus- und Gemeindekrankenpflege (Spitex-Initiative)» nicht zu- rückgezogen wird. Wird das Initiativbegehren zurückgezogen, so ist das Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultati- ven Referendum.
2)
2 Es erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.
3)
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