Verordnung über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Verordnung über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchV) vom 14.10.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG); in Erwägung: Die Artikel 18 Abs. 3 und 19 ESchG delegieren die Zuständigkeit zur Fest - setzung der für die Kapitalisierung von Nutzniessung, Wohnrecht und peri - odischen Leistungen (Zeitrenten oder Leibrenten) sowie Baurecht notwendi - gen Sätze (Faktoren) an den Staatsrat. Für die Nutzniessung und das Wohnrecht muss vor der Bestimmung des Ka - pitalisierungssatzes dieser Rechte der je nach belastetem Gut unterschiedliche durchschnittliche jährliche Ertrag bestimmt werden. Nach Artikel 31 Abs. 2 ESchG legt der Staatsrat den Satz der auf den Gemeinde-Zusatzabgaben geschuldeten Inkassoprovision fest. Der in Artikel
2 Abs. 2 des Beschlusses vom 18. Dezember 1990 über die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsge - bühren festgesetzte Satz von 2 % soll beibehalten werden. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Bei Vermögenswerten, die mit einer Nutzniessung belastet sind, wird der für die Kapitalisierung dieses Rechts massgebende jährliche Ertrag nach fol - genden Durchschnittssätzen festgelegt:
a) für Kapitalien:
b) für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke: 4,5 %
c) für landwirtschaftliche Grundstücke:
d) für bewegliche Vermögenswerte:
2 Der jährliche Ertrag des Wohnrechts entspricht dem in Anwendung des Be - schlusses vom 9. April 1992 über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftli - chen Liegenschaften oder in Anwendung des Beschlusses vom 25. Oktober
1994 über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnun - gen bestimmten Jahresmietwert des Grundstücks oder des Teils des Grund - stücks, auf dem ein Recht besteht.
Art. 2
1 Der Kapitalisierungssatz für Nutzniessung, Wohnrecht und periodische Leistungen beträgt 4 %.
2 Der Satz zur Verminderung des Steuerwertes beträgt für das Baurecht 4 %.
Art. 3
1 Die Inkassoprovision auf der Gemeinde-Zusatzabgabe beträgt 2 %.
Art. 4
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 26. Juni 1979 betreffend die Anwendung des Geset - zes vom 4. Mai 1934 über die Einregistrierungsgebühren (SGF
635.2.11);
b) der Beschluss vom 18. Dezember 1990 über die Erhebung einer Zusatz - gebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsge - bühren (SGF 635.2.12).
Art. 5
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.10.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_110 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.10.2008 01.01.2008 2008_110
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