Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (438)
CH - BL

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen

1 SR 725.11
2 Fassung vom 11. Februar 1966, vom BR am 25. März 1966 genehmigt.
3 Heute: Meliorationsamt.
4 A 1966 I 634
43 - 1.1.1990 Vom 16. April 1962 GS – Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 der Staatsverfas- sung und in Ausübung von Artikel 61 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 1 , beschliesst:
§ 1
1 Zuständig zum Vollzug der im Bundesgesetz über die Nationalstrassen den Kantonen oder kantonalen Behörden übertragenen Aufgaben ist der Regierungs- rat.
2 Der Regierungsrat ist befugt, einzelne Kompetenzen den Direktionen zu über- tragen.

§ 2 2

Der Landrat genehmigt die generellen Projekte vor ihrer Einreichung an den Bund und bewilligt die für den Bau der Nationalstrassen notwendigen Kredite. Die Gemeinden haben an die Kosten der Nationalstrassen keine Beiträge zu ent- richten.
§ 3
1 Für das Verfahren bei Landumlegungen gelten sinngemäss die kantonalen Ge- setze und Erlasse betreffend Felderregulierungen.
2 Die Durchführung der im Zusammenhang mit dem Bau der Nationalstrassen er- forderlichen Landumlegungen wird der Dienststelle für Meliorationen
3 übertragen.

§ 4 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen

4
. Sie tritt mit der Geneh-
1 Vom Bundesrat am 28. September 1962 genehmigt unter dem Vorbehalt, dass unter der Genehmigung der generellen Projekte durch den Landrat lediglich die Stellungnahme des Kantons zuhanden der Bundesbehörden zu verstehen ist.
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