Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungs... (530.100)
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Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz

Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz Vom 19. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)
2 ) auf Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Unfallversiche - rungsgesetz, UVG) 3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. Juli 2005
4 ) , beschliesst:
1. Vollzugsbehörden, Aufgaben

Art. 1 Departement

1 Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung so - wie der Unfallversicherungsgesetzgebung über die Unfallverhütung.
2 Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 ArG 5 ) ;

Art. 86 Abs. 2 UVG

6 ) ).

Art. 2 Amt, Aufgaben

1 Die Regierung bezeichnet die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Un - fallverhütung betrifft.
1) GRP 2005/2006, 599
2) SR 822.11
3) SR 832.20
4) Seite 889
5) SR 822.11
6) SR 832.20
2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen so - wie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen (Art. 52 Abs. 2 ArG 1 ) ;

Art. 86 Abs. 2 UVG

2 ) ); b) Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens; c) Planbegutachtungen; d) Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.

Art. 3 Gemeinden

1 Die zuständige Gemeindebehörde unterstützt das Amt beim Vollzug dieses Geset - zes.
2 Sie führt die ihr vom Amt zugewiesenen Aufträge aus und meldet diesem insbeson - dere Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unter - stellt sind.
3 In der Baubewilligung ist der Vorbehalt der Plangenehmigung aufzunehmen.

Art. 4 Weitere Amtsstellen, Kantonspolizei

1 Das Amt kann das Feuerpolizeiamt, weitere kantonale Amtsstellen sowie die Kantonspolizei zur Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben beiziehen.
2 Das Feuerpolizeiamt setzt das Amt insbesondere über Bauvorhaben in Kenntnis, für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt und stellt ihm die entsprechenden Planunterlagen zur Verfügung.
2. Plangenehmigung, Planbegutachtung

Art. 5 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

1 Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG ist auch für Betriebe durchzuführen, mit deren Unterstellung als industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 ArG in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Art. 6 Planbegutachtung

1 Wo eine Beratung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach der Arbeitsgesetzgebung oder im Sinne der Unfallverhütung nach der UVG
3 ) für Bau- und Einrichtungsvorha - ben nicht industrieller Betriebe zweckmässig erscheint, kann beim Amt eine Planbe - gutachtung beantragt werden.
1) SR 822.11
2) SR 832.20
3) SR 832.20
2 Das Amt kann der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, besondere Massnah - men, die sich gemäss Artikel 6 ArG 1 ) und Artikel 82 UVG aufdrängen, als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.
3. Ruhezeit

Art. 7 Feiertage

1 Im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a ArG
2 ) sind den Sonntagen gleichgestellt: Neu - jahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag. 3 )
4. Gebühren

Art. 8 Gebühren

1 Die Regierung erlässt einen Gebührentarif
4 )
.
5. Rechtsmittel und Strafverfahren

Art. 9 Rechtsmittelverfahren

1. nach Arbeitsgesetz
1 Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departe - ment Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Departementes können innert 30 Tagen seit Mit - teilung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *

Art. 10 2. nach Unfallversicherungsgesetz

1 Gegen Verfügungen des Amtes oder des Departementes kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 1 UVG
5 ) in Verbindung mit

Art. 52 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungs -

rechts, ATSG
6 ) ).
2 Das weitere Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 105 Buchstabe a und

Artikel 109 UVG.

1) SR 822.11
2) SR 822.11
3) Gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG ist auch der Bundesfeiertag den Sonntagen gleichgestellt.
4) BR 530.150
5) SR 832.20
6) SR 830.1

Art. 11 * Strafverfolgung

1 Übertretungen gemäss Artikel 60 in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 2 ArG, Arti - kel 113 UVG und Artikel 12 HArG werden vom Departement beurteilt. Das Verfah - ren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungs - behörden.
6. Schlussbestimmung

Art. 12 In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist per 1. Februar 2006 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 2 geändert 2006, 3317
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung -

Art. 9 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3317

Art. 11 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

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