Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Abfallbewirtschaftung
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 18. Dezember 2007 (Stand 31. Dezember 2011)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständigkeiten
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig für:
1. die Übertragung der Aufgaben des Kantons gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes
1 ) ;
2. den Entscheid, ob sich der Kanton an Abfallanlagen beteiligt oder selber sol - che errichtet oder betreibt;
3. die Gewährung von Beiträgen, Darlehen oder Bürgschaften gemäss § 25 des Gesetzes unter Vorbehalt von Abs. 2.
2 Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement für Bau und Umwelt. Es entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über die Gewährung von Beiträgen nach § 22 Abs. 2.
3 Soweit das kantonale Recht keine abweichenden Zuständigkeiten festlegt, vollzieht im übrigen das Amt für Umwelt das Gesetz sowie folgende Erlasse des Bundes:
1. Technische Verordnung über Abfälle
2 ) ;
2. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen
3 ) ;
3. Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
4 ) ;
4. Verordnung über Belastungen des Bodens
5 ) ;
5. Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
6 ) ;
6. * ...
§ 1a * Getränkeverpackungen
1 Der Vollzug der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV)
7 ) obliegt dem kantonalen Laboratorium.
1) RB 814.04
2) SR 814.600
3) SR 814.610
4) SR 814.680
5) SR 814.12
6) SR 814.681
7) SR 814.621
2 Das Eichamt meldet die im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Mängel dem kantonalen Laboratorium.
§ 2 Aufsicht
1 Das Departement führt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes.
2 Das Amt für Umwelt führt die Oberaufsicht über die Bewirtschaftung von
1. Siedlungsabfällen,
2. Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen,
3. Abfällen aus dem Unterhalt der von den Gemeinden unterhaltenen Strassen und Wege,
4. Abfällen aus den Abwasserreinigungsanlagen der Gemeinden.
3 Das Amt für Umwelt führt die unmittelbare Aufsicht über
1. den Bau und Betrieb von Abfallanlagen,
2. die Bewirtschaftung von betriebsspezifischen Abfällen aus Industrie und Gewerbe, soweit es sich nicht um kleine Mengen im Sinne von § 5 handelt,
3. die Bewirtschaftung von Bauabfällen,
4. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der vom Kanton unter - haltenen Strassen und Wege.
4 Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Bewirtschaftung der Ab - fälle, soweit nicht der Kanton zuständig ist.
§ 3 Vorbildfunktion des Gemeinwesens
1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass:
1. Material sparsam verwendet wird und bei der Materialwahl die spätere Entsor - gung berücksichtigt wird;
2. wo möglich und sinnvoll, rezykliertes Material verwendet wird;
3. verwertbare Abfälle der Verwertung zugeführt werden;
4. unvermeidbare Abfälle die Umwelt so wenig wie möglich belasten.
§ 4 Abfallarten
1 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle ver - gleichbarer Zusammensetzung.
2 Bauabfälle sind alle bei der Errichtung, Änderung oder beim Abbruch von Bauten und Anlagen anfallenden Abfälle.
3 Andere kontrollpflichtige Abfälle sind die in der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Listen zum Verkehr mit Abfällen mit "ak" klassierten Abfälle.
4 Sonderabfälle sind die in der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Listen zum Verkehr mit Abfäl - len mit "S" klassierten Abfälle.
§ 5 Kleine Mengen
1 Als kleine Mengen von Sonderabfällen im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 3 des Geset - zes gelten 20 Kilogramm pro Abgabe einschliesslich Gebinde.
2. Abfallanlagen
§ 6 Befreiung von der Bewilligungspflicht
1 Keiner Errichtungsbewilligung nach § 8 des Gesetzes bedürfen:
1. Abfallanlagen, deren Betrieb an einem Ort für weniger als ein Jahr geplant ist;
2. Kompostieranlagen mit einem Jahresumsatz oder einer Jahreskapazität von weniger als 100 Tonnen;
3. Sammelstellen der Gemeinden und des Kantons;
4. Abfallanlagen, in denen ausschliesslich Abfälle, die aus der betriebsinternen Produktion stammen, sortiert, abgelagert, zwischengelagert oder behandelt werden;
5. alle übrigen Abfallanlagen, in denen höchstens 1'000 Tonnen Abfälle pro Jahr und keine Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle bewirtschaftet werden dürfen;
6. Anlagen, in denen Abfälle ausschliesslich als Ersatz für Rohstoffe in einem Herstellungsprozess eingesetzt werden, können vom Amt für Umwelt im Ein - zelfall von der Bewilligungspflicht befreit werden.
2 Die Erteilung von Bewilligungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt vorbehalten.
§ 7 Gesuch um Errichtungsbewilligung
1 Das Gesuch um Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist mit dem Baugesuch bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Es hat mindestens zu enthalten:
1. den Verfahrensbeschrieb unter Darlegung der Stoff- und Energieflüsse;
2. für Deponien die Unterlagen nach der Technischen Verordnung über Abfäl - le
1 ) ;
3. Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt.
2 Die Gemeindebehörde leitet das Gesuch mit den Baugesuchsakten an den Kanton weiter.
1) SR 814.600
§ 8 Betriebsbewilligung
1 Einer Betriebsbewilligung nach § 9 des Gesetzes bedürfen alle Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen sowie:
1. Abfallanlagen, deren Betrieb an einem Ort für weniger als ein Jahr geplant ist;
2. mobile Abfallanlagen mit einer Jahreskapazität von mehr als 1'000 Tonnen.
§ 9 Gesuch um Betriebsbewilligung
1 Gesuche um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind mindes - tens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage oder dem Ablauf der bestehenden Bewilligung beim Amt für Umwelt einzureichen. Das Gesuch hat min - destens zu enthalten:
1. Angaben über die geplanten Material- und Stoffflüsse;
2. Ein Betriebsreglement oder Pflichtenheft für das Personal;
3. Den Nachweis, dass der Betreiber über das erforderliche ausgebildete Perso - nal verfügt;
4. Für Deponien die Unterlagen nach der Technischen Verordnung über Abfälle.
3. Belastete Standorte
§ 10 Verdachtsflächenplan
1 Als Grundlage für die Führung des Katasters gemäss § 14 des Gesetzes führt das Amt für Umwelt einen nicht öffentlichen Verdachtsflächenplan. In den Plan werden mögliche belastete Standorte mit den zugehörigen Informationen aufgenommen.
2 Der Verdachtsflächenplan wird den Gemeinden für ihr Gebiet zur Verfügung ge - stellt.
3 Wer ein besonderes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Gemeinde in den Ver - dachtsflächenplan Einsicht nehmen.
§ 11 Baugesuche, Meldestelle
1 Die Gemeinden unterbreiten Baugesuche für Bauten und Anlagen, die eine im Ver - dachtsflächenplan enthaltene Fläche beanspruchen, vor dem Entscheid über die Bau - bewilligung dem Amt für Umwelt zur Stellungnahme.
2 Meldestelle für bevorstehende Eingriffe gemäss § 16 Abs. 3 des Gesetzes ist das Amt für Umwelt.
4. Besondere Bewirtschaftungsvorschriften
4.1. Siedlungsabfälle
§ 12 Grundsatz
1 Wiederverwertbare oder verwertbare Siedlungsabfälle sind, soweit ökologisch sinnvoll, gesondert zu halten und entweder den Separatsammlungen der Gemeinden oder direkt der entsprechenden Bewirtschaftung zuzuführen. Dies gilt insbesondere für:
1. kompostierbares und vergärbares Material;
2. Glas;
3. Metalle;
4. Mineral- und Speiseöle;
5. Papier und Karton.
§ 13 Sammelstellen
1 Die Gemeinden sorgen für die separate Sammlung und Bewirtschaftung der Sied - lungsabfälle nach § 12.
2 Sammelstellen sind auf einem sauberen, befestigten, gut zugänglichen Platz einzu - richten.
4.2. Sonderabfälle
§ 14 Grundsatz
1 Sonderabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Sie sind einer gesonderten Bewirtschaftung zuzuführen. *
2 Sonderabfälle in kleinen Mengen aus Haushalt und Kleingewerbe sind den Separat - sammelstellen der Gemeinden abzugeben. *
3 Direktanlieferungen von kleinen Mengen von Sonderabfällen übernehmen die Sammelstellen kostenlos. *
§ 15 * Separatsammlungen
1 Die Gemeinden können Separatsammlungen für Sonderabfälle in kleinen Mengen aus Haushaltungen und Kleingewerbe durchführen.
§ 16 * ...
4.3. Bauabfälle
§ 17 Grundsatz
1 Bauabfälle sind auf der Baustelle oder in geeigneten Anlagen zu trennen und, so - weit möglich und wirtschaftlich tragbar, der Verwertung zuzuführen.
2 Nicht verwertbare Bauabfälle sind der entsprechenden Bewirtschaftung zuzufüh - ren.
§ 18 Entsorgungskonzept
1 Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass mit dem Baugesuch gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)
1 ) ein Konzept über die Entsorgung der anfallenden Bauabfälle eingereicht wird.
2 Ein Entsorgungskonzept, das den gültigen Empfehlungen des Schweizerischen In - genieur- und Architekten-Vereins entspricht, ist in jedem Fall einzureichen:
1. bei einem vollständigen oder teilweisen Abbruch von gewerblichen oder in - dustriellen Bauten;
2. bei einem voraussichtlichen Anfall von Bauabfällen von mehr als 200 m³.
3 Die Gemeindebehörde unterbreitet das Entsorgungskonzept dem Amt für Umwelt zur Stellungnahme, sofern eine Pflicht zur Einreichung gemäss Abs. 2 besteht.
4 Die Konzepte sind, nötigenfalls mit Bedingungen und Auflagen, verbindlich zu er - klären.
§ 19 Gewerbsmässiger Transport
1 Wer gewerbsmässig Bauabfälle transportiert, ist verpflichtet, pro Transport- und Materialart einen Lieferschein auszustellen, aus dem die Herkunft und das Ziel des Transportes sowie die Art und Menge der Abfälle ersichtlich sind.
2 Die Lieferscheine sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und dem Kanton auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 20 Recycling-Baustoffe
1 Das Amt für Umwelt kann Normen über die Verwendung von Recycling-Baustof - fen verbindlich erklären.
5. Finanzierung
§ 21 * ...
1) RB 700
§ 22 Beiträge, Darlehen, Bürgschaften
1 Schwierige Verhältnisse im Sinne von § 25 Abs. 2 des Gesetzes liegen insbesonde - re vor, wenn die Erstellung oder der Betrieb einer gemäss Abfallplanung unentbehr - lichen Anlage unmittelbar gefährdet ist oder eine zum Schutz der Umwelt dringend erforderliche Sanierung einer Altlast ohne kantonale Beiträge finanziell nicht tragbar ist.
2 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 50 % an die vom Departement anerkannten Kosten von rechtlich nicht zwingenden Massnahmen zur Sanierung von mit Abfäl - len belasteten Standorten von Schiessanlagen, sofern mit diesen Massnahmen ein besseres Ergebnis für die Umwelt erreicht werden kann.
3 Beiträge, Darlehen oder Bürgschaften werden für private Anlagen ausnahmsweise und befristet gewährt, wenn sie Bestandteil der Abfallplanung sind und ihre Errich - tung oder ihr Betrieb ohne kantonale Unterstützung nicht möglich ist.
§ 23 Übernahme von Untersuchungskosten
1 Der Kanton trägt die Kosten für die notwendigen Untersuchungen gemäss
Art. 32d Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
1 ) , wenn sich erweist, dass sich ein im Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte eingetragener oder für den Eintrag vorgesehener Standort als nicht belastet erweist.
2 Das Amt für Umwelt kann Richtlinien über die Anerkennung von Kosten im Sinne von Abs. 1 erlassen.
6. Strafbestimmungen
§ 24 Ordnungsbussen
1 Als geringfügige Übertretungen im Sinne von § 30 Abs. 3 des Gesetzes wird das Zurücklassen, Wegwerfen oder Ablagern der nachstehenden Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen mit folgenden Ordnungsbussen geahndet:
1. Inhalt eines Aschenbechers: Fr. 80;
2. einzelne Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpa - ckungen, Zigarettenstummel, Kaugummi, Essensreste: Fr. 50;
1) SR 814.01
7. Schlussbestimmungen
§ 25 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 30. August 1994 wird aufgehoben.
§ 26 Inkrafttreten
1 Das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 4. Juli 2007 sowie diese Verord - nung treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung 51/2007
§ 1 Abs. 3, 6. 04.10.2011 31.12.2011 aufgehoben 52/2011
§ 1a 04.10.2011 31.12.2011 eingefügt 52/2011
§ 14 Abs. 1 11.08.2009 01.01.2010 geändert 33/2009
§ 14 Abs. 2 11.08.2009 01.01.2010 geändert 33/2009
§ 14 Abs. 3 11.08.2009 01.01.2010 geändert 33/2009
§ 15 11.08.2009 01.01.2010 geändert 33/2009
§ 16 11.08.2009 01.01.2010 aufgehoben 33/2009
§ 21 11.08.2009 01.01.2010 aufgehoben 33/2009
Feedback