Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (831.3)
    CH - TG

    Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

    Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. April 2007 (Stand 1. Januar 2008)
    1. Zuständigkeit

    § 1 Gemeindezweigstelle

    1 Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person einzureichen.

    § 2 Kantonale Ausgleichskasse

    1 Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig.
    2 Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemesse - ner Weise.
    2. Anspruchsberechtigung und Bemessung

    § 3 Grundsatz

    1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
    1 )
    .

    § 4 Begrenzung der Tagestaxe

    1 Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr. 85 bis Fr. 300.
    2 Bei der Bemessung der Tagestaxe sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen.
    3 Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden.

    § 5 Vermögensverzehr

    1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr
    20 Prozent angerechnet.
    1) SR 831.30

    § 6 Persönliche Auslagen

    1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende folgende Ansätze für persönliche Auslagen anerkannt:
    1. bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim 25 Prozent;
    2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 15 Prozent.

    § 7 Krankheits- und Behinderungskosten

    1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungs - kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. f des Bundesgesetzes besteht, soweit sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.
    2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in

    Art. 14 Abs. 3 bis Abs. 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.

    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

    § 8 Auskunft

    1 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.
    3. Finanzierung

    § 9 Ergänzungsleistungen

    1 Der Kanton trägt die Kosten der Ergänzungsleistungen, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.

    § 10 Verwaltungskosten

    1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.
    2 Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle.
    4. Schlussbestimmung

    § 11 Aufhebung bisherigen Rechtes

    1 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung vom 25. August 1971 wird aufgehoben.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.04.2007 01.01.2008 Erstfassung 18/2007
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