Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Basel-Stadt über den Anschluss von ... (371.516)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Basel-Stadt über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Basel-Stadt über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung vom 14. Juli 1969 (Stand 1. Januar 1969) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Basel-Stadt vereinbaren 1 : 2
Art. 1
1 Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung
3 des Standortes der Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.
2 Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
3 Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichs - kasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.
Art. 2
1 Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St.Gallen und im Kanton Basel-Stadt dem Departement des Innern.
Art. 3
1 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
1 Art. 45 KZG, sGS 371.1 .
2 nGS 6, 223. In Vollzug ab 1. Januar 1969.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe KZG, sGS 371.1 ; KZV, sGS 371.11 ; R der kantonalen Famili - enausgleichskasse, sGS 371.15 .
2 Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung gelangt ab 1. Januar 1969 zur Anwendung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 6, 223 14.07.1969 01.01.1969 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.07.1969 01.01.1969 Erlass Grunderlass 6, 223
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