Regierungsratsverordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (481.15)
    CH - BL

    Regierungsratsverordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr

    Regierungsratsverordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 4 des Ordnungsbussengesetzes (OBG)
    1 ) , beschliesst: *

    § 1 *

    1 Den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden ist es erlaubt, im ruhen - den Verkehr auch in Zivilkleidung Ordnungsbussen zu erhe ben.

    § 1a *

    1 Die Polizeiorgane der Gemeinden werden ermächtigt, Ordnungs bussen zu er - heben, wenn sie den Instruktionskurs des Kommandos der Kantonspolizei be - sucht haben.
    2 Das Kommando der Polizei Basel-Landschaft führt für die Polizeiorgane der Gemeinden nach Bedarf unentgeltliche Instruktionskurse in der Handhabung des Ordnungsbussenverfahrens durch. Das Kursprogramm wird in einer be - sonderen Weisung festgelegt. Gemeinden, die ihre Polizeiorgane zu diesen Kursen abordnen, melden diese beim Kommando der Polizei Basel-Landschaft unter Angabe der Personalien und der Ausbildung an. *

    § 2 *

    1 Die Sicherheitsdirektion bestimmt, welche Gemeinden bzw. welche Funktio - näre dieser Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt sind.
    2 Die Polizeiorgane der Gemeinden, die zur Erhebung von Ordnungsbussen er - mächtigt sind, sind verpflichtet, von ihnen festgestellte Verkehrsübertretungen, die nicht unter das Ordnungsbussengesetz
    2 ) fallen, bei der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.
    § 3
    1 Für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens erhalten die Gemein - den vom Kanton eine Entschädigung, die 2/3 der von ihnen erhobenen Bus sen entspricht.
    2 Bussen aufgrund von Verzeigungen, die nicht im Ordnungsbus senverfahren erhoben werden können, fallen in die Staatskasse.
    1) SR 741.03
    2) SR 741.03 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.891
    3 Die Abrechnung zwischen der Staatsanwaltschaft und den Gemeinden erfolgt nach besonderen Weisungen. *

    § 4 *

    1 Zentralstelle für die Abgabe von Ordnungsbussenquittungen und die Kontrolle der Bedenkfrist in Fällen, in denen die Bussen nicht sofort bezahlt werden, ist die Staatsanwaltschaft.
    2 Zentralstelle für die Verkehrspolizei ist die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Liestal, für die Autobahnpolizei die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach.
    § 5
    1 Der Regierungsratsbeschluss vom 15. Mai 1973
    1 ) über Ordnungsbussen im Strassenverkehr wird aufgehoben.
    § 6
    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
    1) GS 25.119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.891
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    19.12.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung GS 26.891
    29.07.1980 01.10.1980 § 1 totalrevidiert GS 27.517
    29.07.1980 01.10.1980 § 1a totalrevidiert GS 27.517
    08.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert mit GS 37.681
    08.11.2011 01.01.2012 § 1a Abs. 2 geändert mit GS 37.681
    08.11.2011 01.01.2012 § 2 totalrevidiert mit GS 37.681
    08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
    08.11.2011 01.01.2012 § 4 totalrevidiert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.891
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.12.1978 01.01.1979 Erstfassung GS 26.891 Ingress 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

    § 1 29.07.1980 01.10.1980 totalrevidiert GS 27.517

    § 1a 29.07.1980 01.10.1980 totalrevidiert GS 27.517

    § 1a Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

    § 2 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681

    § 3 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681

    § 4 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681

    * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.891
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