Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern
Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern Gestützt auf Art. 32 der Bundesrätlichen Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäs- sen
1 ) und auf Art. 16 der Bundesrätlichen Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern
2 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1 Der Vollzug der Verordnungen über Da mpfkessel und Druckbehälter ob-
liegt dem Amt für Industr ie, Gewerbe und Arbeit. Vollzugsbehörde
Art. 2
1 Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Unfallversiche rung vom 20. März 1981
3 ) , dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewe rbe und Handel vom 13. März 1964
4 ) oder anderen Bestimmungen nicht unte rliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925
5 ) , entsprechende Anwendung. Massgebliches Recht
2 Auf Druckbehälter in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Unfall- versicherung vom 20. März 1981
6 ) , dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 oder anderen Be- stimmungen nicht unterliegen, finde t die bundesrätliche Verordnung vom
19. März 1938 7 ) , entsprechende Anwendung.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Da mpfgefässen vom 1. Juli 1925
8 ) aufge- hoben.
1) SR 832.312.11
2) SR 832.312.12
3) SR 832.20
4) SR 822.11
5) SR 832.312.11
6) SR 832.20
7) SR 832.312.12
8) aRB 1370 und AGS 1982, 1032
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