Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss Literatur in der Region Basel (494.850)
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Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss Literatur in der Region Basel

Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss Literatur in der Region Basel Vom 24. März 1998 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, letzterer gestützt auf das Gesetz über die Leistungen von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen vom 21. Februar 1963
1) , vereinbaren: Grundsatz

§1. Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und

die Mittel des gemeinsamen Fachausschusses.
2 Die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft und das Er- ziehungsdepartement Basel-Stadt führen die Aufsicht über den ge- meinsamen Fachausschuss. Zweck

§2. Die Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes

Organ für das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erzie- hungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, bezweckt die Förderung des regionalen künstlerischen Schaffens auf dem Gebiet der Literatur. Aufgaben

§3. Der Fachausschuss berät insbesondere über folgende Förde-

rungsmassnahmen

1. Beiträge zur Autorenförderung (Kreationsbeiträge).

2. Beiträge an Verlegung, Druck und Promotion von literarischen

Werken, inkl. Beiträge an Übersetzungskosten (Produktionsbei- träge).

3. Beiträge an spezielle Literaturprojekte im Bereich der Literatur-

vermittlung (Artists in residence, Literaturfestivals, Wettbewerbe, Ausschreibungen usw.). Förderungsberechtigte Personen und Projekte

§4. Folgende natürliche und juristische Personen sind förderungsbe-

rechtigt und können Gesuche einreichen:

2. Produktionsbeiträge:

a) Verlage, die Werke von in der Region domizilierten Autorinnen oder Autoren publizieren wollen. b) In der Region domizilierte Verlage, die Werke von deutschspra- chigen Autorinnen oder Autoren aus der Schweiz publizieren wollen. c) Herausgeberinnen und Herausgeber, die Werke von Nach- wuchsautoren oder -autorinnen publizieren wollen.

3. Beiträge an spezielle Literaturprojekte:

In der Region domizilierte oder vertretene – Kulturveranstalter aus dem Bereich Literatur – Schriftsteller/innen-Organisationen/Verbände Vorgehen

§5. Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss

Antrag an das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und an die Erzie- hungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft auf Ausrichtung von Beiträgen.
2 Die beiden Kantone können beim gemeinsamen Fachausschuss Stel- lungnahmen zu Fragen im Bereich Literatur einholen. Organisation

§6. Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus sechs verwaltungs-

externen Mitgliedern.
2 Je zur Hälfte werden diese vom Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestimmt. Dem Fachausschuss gehören wenigstens drei der Sparte Literatur ver- bundene Fachleute an. Wählbar sind auch Personen, die nicht in der Region Basel wohnhaft sind.
3 Dem Fachausschuss gehören als Mitglieder zudem je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt und an.
4 Der Fachausschuss konstituiert sich selbst.
5 Dem Erziehungsdepartement Basel-Stadt obliegt die Geschäftsfüh- rung. Gesuche um Beiträge und andere Anträge sind schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen dem Sekretariat einzureichen.
6 Die Kantone entschädigen die von ihnen delegierten Mitglieder des Fachausschusses nach ihren eigenen Richtlinien.
Mittel

§7. Der gemeinsame Kredit wird durch jährliche Beiträge, die dem

ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des je- weiligen kantonalen Rechts unterliegen, gespeist.
2 Über Ausgaben aus diesem Kredit beschliessen das Erziehungsde- partement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel- Landschaft gemeinsam. Schlussbestimmungen

§8. Diese Vereinbarung wird nach beidseitiger Unterzeichnung

durch die Regierungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Ba- sel-Landschaft wirksam.
2 Sie ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizie- ren. Basel, den 24. März 1998 Der 2. Landschreiber: Dr. Alexander Achermann Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Veronica Schaller Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 24. März 1998 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Peter Schmid Der 2. Landschreiber: Dr. Alexander Achermann
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