Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss Literatur in der Region Basel
                            Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss Literatur  in der Region Basel  Vom 24. März 1998  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat  des Kantons Basel-Landschaft, letzterer gestützt auf das Gesetz über  die Leistungen von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen  vom 21. Februar 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , vereinbaren:  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und
                            die Mittel des gemeinsamen Fachausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft und das Er-  ziehungsdepartement  Basel-Stadt  führen  die  Aufsicht  über  den  ge-  meinsamen Fachausschuss.  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes
                            Organ  für  das  Erziehungsdepartement  Basel-Stadt  und  die  Erzie-  hungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, bezweckt die Förderung  des regionalen künstlerischen Schaffens auf dem Gebiet der Literatur.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Der Fachausschuss berät insbesondere über folgende Förde-
                            rungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beiträge zur Autorenförderung (Kreationsbeiträge).
2. Beiträge an Verlegung, Druck und Promotion von literarischen
                            Werken, inkl. Beiträge an Übersetzungskosten (Produktionsbei-  träge).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beiträge an spezielle Literaturprojekte im Bereich der Literatur-
                            vermittlung (Artists in residence, Literaturfestivals, Wettbewerbe,  Ausschreibungen usw.).  Förderungsberechtigte Personen und Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Folgende natürliche und juristische Personen sind förderungsbe-
                            rechtigt und können Gesuche einreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Produktionsbeiträge:
                            a) Verlage, die Werke von in der Region domizilierten Autorinnen  oder Autoren publizieren wollen.  b) In der Region domizilierte Verlage, die Werke von deutschspra-  chigen Autorinnen oder Autoren aus der Schweiz publizieren  wollen.  c) Herausgeberinnen  und  Herausgeber,  die  Werke  von  Nach-  wuchsautoren oder -autorinnen publizieren wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beiträge an spezielle Literaturprojekte:
                            In der Region domizilierte oder vertretene  –  Kulturveranstalter aus dem Bereich Literatur  –  Schriftsteller/innen-Organisationen/Verbände  Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss
                            Antrag an das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und an die Erzie-  hungs-  und  Kulturdirektion  Basel-Landschaft  auf  Ausrichtung  von  Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Kantone können beim gemeinsamen Fachausschuss Stel-  lungnahmen zu Fragen im Bereich Literatur einholen.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus sechs verwaltungs-
                            externen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je zur Hälfte werden diese vom Regierungsrat des Kantons Basel-  Stadt und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestimmt.  Dem Fachausschuss gehören wenigstens drei der Sparte Literatur ver-  bundene Fachleute an. Wählbar sind auch Personen, die nicht in der  Region Basel wohnhaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Fachausschuss gehören als Mitglieder zudem je ein Vertreter  oder eine Vertreterin des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt und  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fachausschuss konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Erziehungsdepartement Basel-Stadt obliegt die Geschäftsfüh-  rung. Gesuche  um  Beiträge und  andere  Anträge  sind  schriftlich  mit  allen erforderlichen Unterlagen dem Sekretariat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantone entschädigen die von ihnen delegierten Mitglieder des  Fachausschusses nach ihren eigenen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Der gemeinsame Kredit wird durch jährliche Beiträge, die dem
                            ordentlichen  Bewilligungsverfahren  gemäss  den  Vorschriften  des  je-  weiligen kantonalen Rechts unterliegen, gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausgaben aus diesem Kredit beschliessen das Erziehungsde-  partement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-  Landschaft gemeinsam.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Diese Vereinbarung wird nach beidseitiger Unterzeichnung
                            durch die Regierungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Ba-  sel-Landschaft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizie-  ren.  Basel, den 24. März 1998  Der 2. Landschreiber: Dr. Alexander Achermann  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Basel-Stadt  Die Präsidentin: Veronica Schaller  Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss  Liestal, den 24. März 1998  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Peter Schmid  Der 2. Landschreiber: Dr. Alexander Achermann