Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (837.1)
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Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung * vom 28. November 1988 (Stand 1. Januar 2008)
1. Allgemeines

§ 1 Inhalt

1 Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über:
1. den Vollzug des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche - rung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz)
1 ) ;
2. * den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Perso - nalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz)
2 ) ;
3. die Arbeitsplatzförderung;
3a. * die Standortförderung;
4. Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;
5. * ...
6. den Arbeitsmarktfonds.

§ 2 Koordination

1 Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Zusammenarbeit der für die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung und die Sozi - alhilfe zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden. *
2 Er regelt die Zusammenarbeit der staatlichen Arbeitsmarktbehörden mit den priva - ten Arbeitsvermittlungsstellen.
2. Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

§ 3 * Arbeitslosenkasse, Arbeitsvermittlungszentren

1 Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse und regionale Arbeitsvermitt - lungszentren im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

§ 4 Aufgaben der Gemeinden

1) SR 837.0
2) SR 823.11
1 Jede Politische Gemeinde führt ein Arbeitsamt. *
2 Das Gemeindearbeitsamt wirkt bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung mit.
3–4
... *

§ 5 * Mitwirkung der Arbeitgeber

1 Die Arbeitgeber melden dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum offene Stellen.

§ 6 Bildungsmassnahmen

1 Der Kanton kann unter den Voraussetzungen von Art. 61 des Arbeitslosenversiche - rungsgesetzes
1 ) Beiträge an Bildungsmassnahmen leisten. *
2 Er kann als Kursträger auftreten oder Berufsschulen und Einrichtungen von Berufs - verbänden oder Sozialpartnern mit der Durchführung von Kursen nach Art. 60 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beauftragen.
3 Er kann sich an Institutionen beteiligen, die sich mit der Umschulung, Weiterbil - dung oder Eingliederung Arbeitsloser befassen.

§ 7 * Massnahmen bei Kurzarbeit

1 Der Regierungsrat kann die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, durch Beiträge unterstützen.

§ 8 * ...

3. Arbeitsplatzförderung, Standortförderung *

§ 9 Beteiligung an Massnahmen des Bundes

1 Der Kanton beteiligt sich an beschäftigungspolitischen sowie an regionalpoliti - schen Massnahmen des Bundes, soweit dessen Leistungen oder Zusicherungen von kantonalen Beiträgen abhängen.

§ 9a * Projekte von regionaler Bedeutung

1 Der Kanton kann sich an Projekten von regionaler Bedeutung beteiligen, sofern sie von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt werden und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entsprechen.
1) SR 837.0

§ 9b * Tourismusförderung

1 Der Kanton kann Massnahmen zur Tourismusförderung unterstützen, insbesondere durch Beiträge an touristische Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeu - tung.

§ 9c * Marketing

1 Der Kanton kann die wirtschaftliche Entwicklung durch geeignete Marketingmass - nahmen unterstützen.

§ 10 * Unterstützung von Betrieben

1 Der Kanton kann die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Betriebe sowie deren tiefgreifende Anpassung an veränderte technologische Bedingungen un - terstützen, sofern dadurch attraktive Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung ge - schaffen werden.
2 Solche Unterstützungsmassnahmen bestehen in:
1. Information, Vermittlung oder Beratung;
2. Bürgschaften;
3. Zinskostenbeiträgen.

§ 11 Technologietransfer, Innovationsberatung

1 Der Kanton kann den Technologietransfer und die Innovationsberatung fördern.
4. Arbeitsmarktliche Massnahmen *

§ 12 * Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

1 Der Kanton führt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen.
2 Die Logistikstelle sorgt für das notwendige Angebot an arbeitsmarktlichen Mass - nahmen.

§ 13 * ...

§ 14 * Beschäftigungsmassnahmen

1 Rahmen von Massnahmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen durch Beiträge unterstützen, sofern dafür auch Mittel der Arbeitslosen - versicherung beansprucht werden können.
2 Der Kanton kann Beschäftigungsmassnahmen für Arbeitslose selber durchführen oder geeignete Organisationen damit beauftragen.

§ 15 Finanzierungshilfen

1 Der Regierungsrat kann zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Gewährung von Bürgschaften, Zinskostenbeiträgen oder Darlehen an Unternehmungen von arbeits - marktlicher Bedeutung beschliessen, sofern diese danach längerfristig selbständig lebensfähig sind und ohne staatliche Finanzierungshilfen ihren Betrieb einstellen oder stark einschränken müssten.

§ 16–18 * ...

5. Arbeitsmarktfonds

§ 19 * Errichtung, Zweck

1 Der Kanton errichtet einen Arbeitsmarktfonds.
2 Dieser dient zur Finanzierung der Leistungen des Kantons aus den Verpflichtungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und den Massnahmen nach § 6, § 7, § 9, § 9a, § 10 bis § 12 sowie § 14 und § 15. *

§ 20 Finanzierung

1 Der Arbeitsmarktfonds wird geäufnet durch:
1. das Vermögen des bisherigen Krisenfonds;
2. Fonds- und Darlehenszinsen;
3. allgemeine Staatsmittel.

§ 21 Darlehen

1 Der Gesamtbetrag der Darlehen gemäss § 15 wird auf acht Millionen Franken be - grenzt.
2 Der Grosse Rat kann diesen Betrag erhöhen.

§ 22 Fondszinsen

1 Der Kanton verzinst das Fondsvermögen zu den Ansätzen für erste Hypotheken der Thurgauer Kantonalbank.

§ 23 * Kantonsbeiträge

1 Der Arbeitsmarktfonds wird bis zu einem Bestand von 20 Millionen Franken durch jährliche Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln von einem halben Prozent des jeweiligen Staatssteuerertrages gespiesen. Darlehen gemäss § 15 gehören zum Fondsbestand.
2 Der Grosse Rat kann diesen Ansatz erhöhen, wenn der Fondsbestand 10 Millionen Franken unterschreitet oder zu erwartende Belastungen eine Erhöhung erfordern.
6. Schlussbestimmungen

§ 24 * ...

§ 25 * Tripartite Kommission

1 Der Regierungsrat wählt eine tripartite Kommission im Sinn von Art. 85d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1 )
. *
2 Er kann zusätzlich Mitglieder mit beratender Stimme bezeichnen.

§ 26 ...

2 )

§ 27 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
3 )
.
1) SR 837.0
2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seite 93.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1990.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.11.1988 01.07.1990 Erstfassung 3/1989 Erlasstitel 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005

§ 1 Abs. 1, 2. 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 1 Abs. 1, 3a. 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005

§ 1 Abs. 1, 5. 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996

§ 2 Abs. 1 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 3 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 4 Abs. 1 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003

§ 4 Abs. 3 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996

§ 4 Abs. 4 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996

§ 5 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 6 Abs. 1 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003

§ 7 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 8 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996

Titel 3. 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005

§ 9a 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005

§ 9b 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005

§ 9c 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt 38/2005

§ 10 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005

Titel 4. 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 12 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 12 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003

§ 13 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996

§ 14 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003

§ 16 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996

§ 17 30.09.1996 01.01.1997 aufgehoben 40/1996

§ 18 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 18 19.11.2003 01.07.2004 aufgehoben 47/2003

§ 19 14.09.2005 01.01.2006 geändert 38/2005

§ 19 Abs. 2 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 23 24.04.1996 01.01.1997 geändert 18/1996

§ 24 21.03.2007 01.01.2008 geändert 13/2007

§ 24 Abs. 1 20.11.1996 01.04.1997 geändert 48/1996

§ 25 30.09.1996 01.01.1997 geändert 40/1996

§ 25 Abs. 1 19.11.2003 01.07.2004 geändert 47/2003

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