Reglement für die Verleihung des lnnovationspreises beider Basel (501.11)
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Reglement für die Verleihung des lnnovationspreises beider Basel

71 - 1.9.2003 Vom 8. April 2003 GS 34.0883 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beschliessen: Als Beitrag zur Steigerung der Innovationskraft und der wirtschaftlichen Attraktivi- tät der Region wird ein Innovationspreis beider Basel verliehen. Er soll Unterneh- men und Einzelpersonen anspornen, kreative Produkte, Verfahren und Dienst- leistungen in der Region zu entwickeln, herzustellen und auf dem Markt ein- zuführen.
§ 1
1 Die Höhe des Innovationspreises beider Basel beträgt 20'000 Fr. und wird von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
2 Als Richtlinie zur Verleihung sollen der Neuheitswert und die Kreativität, die Relevanz für Gesellschaft und Umwelt und die erfolgreiche Markt- bzw. Betriebs- einführung dienen. Dabei sollen die wirtschaftliche Verwertbarkeit, die Steigerung der Effizienz sowie der Nutzen für die Region ausschlaggebend sein.

§ 2 Mit dem Innovationspreis, der dem Kunst- oder Wissenschaftspreis gleichzustel-

len ist, soll dokumentiert werden, dass wirtschaftliche Innovationen, künstlerische und wissenschaftliche Ideen drei gleichwertige Pfeiler kreativen Schaffens sind.
§ 3
1 Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb um den Innovationspreis ist, dass ein Grossteil der Wertschöpfung in der Region Basel erzeugt wird.
2 Teilnahmeberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Ein- zelpersonen.
§ 4
1 Der Preis wird von einer Kommission (Jury) zuerkannt.
2 Diese Kommission besteht aus den Vorstehern bzw. Vorsteherinnen des Wirt- schafts- und Sozialdepartementes des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirt-
1 GS 33.499, SGS 501.11
3 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Tätigkeit der Jurymitglieder erfolgt ehrenamtlich.
5 Der Präsident bzw. die Präsidentin der Kommission ist alternierend auf zwei Jahre jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Regierungsrates eines Kantons.
6 Die Kommission konstituiert sich selbst, erarbeitet gestützt auf dieses Regle- ment die Richtlinien der Jurierung und sorgt für eine geeignete Ausschreibung.
7 Mit dem Präsidium ist die Führung des Sekretariates verbunden.

§ 5 Der Preis wird grundsätzlich jedes Jahr an höchstens zwei Preisträger vergeben.

Liegen in der Jurierungsperiode keine geeigneten Projekte vor, kann ein Rückgriff auf bereits im Vorjahr nicht berücksichtigte Projekte gemacht werden. Eine aktualisierte Vorlage ist dabei Voraussetzung. Der Preis wird nicht zugesprochen, wenn aus der Gesamtheit der eingereichten Projekte keine überzeugenden Vorschläge gemacht werden können.
§ 6
1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement für die Verleihung des Innovations- preises beider Basel vom 15. Dezember 1998 1 .
2 Es ist zu publizieren und ist wirksam ab 8. April 2003. Die Geltungsdauer ist auf vier Jahre befristet. Eine Verlängerung ist durch Beschluss der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft möglich.
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