Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) Vom 22. November 2012 (Stand 22. November 2012) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektor innen und -direktoren (GDK), gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 Absatz 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Vereinba- rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1) , beschliesst: I. Abschnitt: Gegenstand und anwendbares Recht Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Aner- kennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von Oste o- pathinnen und Osteopat hen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbringende im Sinne von Artikel 5 FZA 2) ausüben wollen.
1) SAR 400.700
2) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä i- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit v. 21.6.1999; SR 0.142.112.681
Art. 2 Anwendbares Recht
1 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU - und EFTA -Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Rich tlinie 2005/36/EG 1) erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der vor- genannten EU -Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November
2006 2) (GDK -Reglement) für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
2 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbe- halt von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in A n- wendung der im GDK -Reglement für schweizerische Berufsqualifikationen in Ost e- opathie statuierten Mindestgrundsätze.
3 Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Absatz 1 oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsqualifikation. II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Art. 3 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohn sitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten 3) der Europ ä- ischen Gemeinschaft und der EFTA 4) müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.
2 Die ausländische Berufsqualifikation muss
a. vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt sein,
b. den Abschluss der Ausbildung bestätigen und
c. im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermög- lichen.
3 Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie erforderl i- chen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen.
4 Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprach en (GER) zu erbringen.
1) Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
2) SAR 311.215
3) Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH -EG: «3. Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaft sakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.»
4) Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
5 Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU - oder EFTA -Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU - oder EFTA -Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen G e- suchsprüfung.
6 Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU - oder EFTA -Staates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU - oder EFTA -Staates sind, müssen den Sprac h- nachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen. Art. 4 Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entspreche n- den schwei zerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf:
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung;
d. das Ausbildungsniveau;
f. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
2 Bei Berufsqualifikationen aus EU - und EFTA -Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis -de -Dijon -Prinzip), vorbehältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
3 Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der g e- suchstellenden Person. Das Cassis -de -Dijon -Prinzip findet keine Anwendung. Art. 5 Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
1 Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der schweiz e- rischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
2 Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Aus- bildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
3 Liegen wesentliche U nterschiede in der Ausbildung im Sinne von Absatz 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4 Die Berufspraxis gemäss Absatz 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom oder in EU - oder EFTA -Staaten erworben worden sein.
Art. 6 Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
1 Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikationen in Osteopathie, die im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf einem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen.
2 Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht mö glich, wenn die Antragstellenden über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung verlangt wird. Vorbe- halten werden Berufsqualifikationen,
a. die von der zuständigen Behörde eines EU - oder EFTA -Staats einer mindes- tens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art. 11 lit. d der Richtlinie
2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verlei- hen oder
b. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
3 Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz 1 vor, ist zu prüfen, ob das entspr e- chende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits aus- geglichen i st. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildu n- gen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defizite in der wi s- senschaftlich -theoretischen Grundlage auszugleichen. Art. 7 Ausgleichsmassnahmen
1 Ausgleichsmassnahmen k önnen nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpassung s- lehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
2 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. In j e- dem Fall findet eine Bewertung statt.
3 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht die Eignungsprüfung in der prakt i- schen Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK - Reglement.
4 Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.
5 Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden z u tragen.
III. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG Art. 8
1 Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Erbringung von Dienstlei s- tungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wech seln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. Die Nachpr ü- fung erfolgt in Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie
2005/36/EG.
2 Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie
2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die Os teopathin/der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungspr ü- fung nachweisen, dass sie/er die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
3 Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Pr üfungskommission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der erforderl i- chen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) 1) erhaltenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter . IV. Abschnitt: Verfahren Art. 9 Anerkennungsverfahren
1 Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Osteopa- thie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Ant rag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerken- nungsvoraussetzungen zu prüfen.
3 Diplome und Zertifikate sow ie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantonalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie vorz u- legen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landessprache oder in engl i- scher Sprache abgefasst, muss zusätzlich ein e offizielle Übersetzung des entspr e- chenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.
1) Bis zum 31.12.2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
Art. 10 Anerkennungsentscheid
1 Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufs - qualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).
2 Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU -Mitglie dstaates ver- fügen und Bürgerin oder Bürger eines EU - oder EFTA -Landes sind, werden hi n- sichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU -Rechts berück- sichtigt.
3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Art. 11 Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufsqualifikat i- on in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähi g- keiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsquali fikation in Osteopathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind. Art. 12 Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wu r- den, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitu ng eines Strafverfahrens. Art. 13 Verfahrensgebühren
1 Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens - und Entscheidgebühren gemäss der Gebührenverordnung der GDK 1) . Art. 14 Kosten der Ausgleichsmassnahmen
1 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von de n Gesuchstellenden zu tr a- gen.
1) Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006 (SAR 311.211)
VI. Abschnitt: Rechtspflege Art. 15
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK 1) und GDK erhoben werden. Die Vorschrift en des Verwaltungsgerichtsgesetzes 2) finden sinngemäss Anwendung.
2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Artikel 82 des Bundesgerichtsgesetzes 3) beim Bundesgericht mit der Beschwerde angefochten werden. VII. Abschnitt: Schlussbesti mmungen Art. 16 Übergangsbestimmung
1 Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Art. 17 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 (mit Ausnahme des III. A b- schn itts) sofort in Kraft.
2 Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Ausschu s- ses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
1) Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
2) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsg e- richtsgesetz (VGG); SR 173.32
3) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
3 Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildung s- abschlüssen vom 20. Nov ember 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgeho- ben. Bern, den 22. November 2012 Im Namen der Schweizerischen Konf e- renz der kantonalen Gesundheitsdirekt o- rinnen und - direktoren Der Präsident Dr. Carlo Conti Regierungsrat Der Zentralsekretär Michael Jordi
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