Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz
1 [AVIG]) vom Grossen Rat erlassen am 25. Januar 2000
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Art. Zuständigkeit
1 Zuständige Dienststelle ist das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
2 Das KIGA übt die Kontrolle über die Gemeindearbeitsämter aus.
3 Es sorgt für die wirksame Zusammenarbeit der für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zuständigen Stellen.
Art. Gemeindearbeitsamt
Die Gemeinden bezeichnen eine Stelle als Gemeindearbeitsamt, welche die ihr vom Bund und Kanton zugewiesenen Aufgaben vollzieht.
Art. Beschwerdeinstanz und -verfahren
Gegen Verfügungen des KIGA und der im Kanton tätigen Arbeitslosenkassen kann nach der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen
3 Beschwerde geführt werden.
Art. Ausführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen.
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Art. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Aufhebung des Einführungsgesetzes vom 4. Dezember 1983 zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
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2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung vom 25. November 1983
6 zu den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung aufgehoben. Endnoten
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