Beschluss über den Unterhalt, die Instandsetzung und die Erneuerung von Über- und Unterführungen von Nationalstrassen
Beschluss über den Unterhalt, die Instandsetzung und die Erneuerung von Über- und Unterführungen von Nationalstrassen vom 05.06.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen; gestützt auf die Vollziehungsverordnung vom 24. März 1964 zum Bundesge - setz über die Nationalstrassen; gestützt auf das Muster-Pflichtenheft für die Überwachung und den Unterhalt der Kunstbauten von National- und Hauptstrassen, März 1979, des Bundes - amtes für Strassenbau; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen; gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967; gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen; in Erwägung: Nach Artikel 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Natio - nalstrassen sind die auf Kantonsgebiet liegenden Nationalstrassen öffentliche Sachen des Kantons. Ferner gehören nach Artikel 3 Bst. b die Kunstbauten mit Über- und Unterführungen, welche beim Bau der Nationalstrassen erfor - derlich werden, je nach ihrer Ausbauform und entsprechend den Erfordernis - sen, zu den Nationalstrassen; ausgenommen sind die Fahrbahn des andern Verkehrsweges, Leitungen und ähnliche Anlagen. Nach Artikel 76 Abs. 1 Bst. b geht bei Kreuzungen auf unterschiedlicher Höhe der Unterhalt des Werkes zu Lasten der höher klassierten Strasse. Der Unterhalt der übrigen Kreuzungsteile belastet die Strassen, deren integrierenden Bestandteil sie bil - den. Die Aufgaben des Staates und der Strasseneigentümer, welche die Über- und Unterführungen von Nationalstrassen benützen, sind daher genau zu bestim - men. Auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Dieser Beschluss bestimmt die Unterhalts- und Instandsetzungspflicht des Staates Freiburg als Eigentümer der Über- und Unterführungen von National - strassen wie auch der andern Strasseneigentümer, welche diese Übergänge benützen (hienach: Kreuzungsstrassen).
2 Die Übergänge für Fussgänger oder für die Landwirtschaft werden ebenfalls durch diesen Beschluss geregelt und entsprechen den hienach bezeichneten «Kreuzungsstrassen».
Art. 2
1 Die Über- und Unterführungen einer Nationalstrasse sind innerhalb der öf - fentlichen Sachen der Nationalstrasse liegende Teile von darüber oder darun - ter verlaufenden Kreuzungsstrassen.
2 Die Über- und Unterführungen umfassen ein Bauwerk (Brücke, Fussgänger - steg, Übergang, usw.) und den dazugehörenden Strassenteil (Teile zwischen den Grenzen der öffentlichen Sachen der Nationalstrasse und dem Bauwerk).
3 Die Anlagen in, über oder unter den Über- und Unterführungen, welche vom Eigentümer der Kreuzungsstrasse oder von Dritten erstellt wurden (wie Leitungen, Signalisation, Beleuchtung), werden nicht durch diesen Beschluss geregelt; nach dem Gesetz über die öffentlichen Sachen sind sie Gegenstand einer widerruflichen Bewilligung, die von der Direktion für Raumentwick - lung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt mit den zu befolgenden Bedingun - gen erteilt wird.
4 Diesem Beschluss ist ein Schema über die Begriffe beigelegt (Anhang 1).
Art. 3
1 Der Staat gewährleistet:
a) die Aufsicht, den Unterhalt, die Instandsetzung und die Erneuerung der Über- und Unterführungen, inbegriffen ihre Isolation und die Teile wie Flügelmauern und Übergangsplatten, selbst wenn sie ausserhalb der öf - fentlichen Sachen der Nationalstrasse liegen. Der Oberbau der Kreu - zungsstrasse nach der SNV-Norm 640302 (hauptsächlich die Fundati - onsschicht, der Belag und die Banketten) gehört nicht zu den Bauwer - ken;
b) die Reinigungsarbeiten von Böschungen und Grünzonen innerhalb der Zäune der Nationalstrasse, den Unterhalt und die Erneuerung dieser Zäune.
2 Es bleibt der Fall vorbehalten, dass die Beibehaltung einer Über- oder Un - terführung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Art. 4
1 Die Eigentümer der Kreuzungsstrassen haben folgende Aufgaben:
a) für die Überführungen: Unterhalt, Instandsetzung und Erneuerung des dazugehörenden Strassenteils und des Belags der Fahrbahn, der Trot - toirs und der Banketten wie auch der inneren Randabschlüsse auf dem Bauwerk;
b) für die Unterführungen: Unterhalt, Instandsetzung und Erneuerung der Kreuzungsstrasse, inbegriffen die unter dem Bauwerk verlaufende Stre - cke;
c) die Reinigungsarbeiten an Kreuzungsstrassen, und zwar das Reinigen der Fahrbahn, der Trottoirs und der Kanalisationen, den Unterhalt der Böschungen und Grünzonen bis zur Umzäunung der Nationalstrasse wie auch das Reinigen der Brüstungsmauern und Geländer bei den Kreuzungsstrassen an der Überführung;
d) den Winterdienst der Kreuzungsstrassen.
Art. 5
1 Die Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten nach Artikel 4 können nur im Einverständnis mit dem Staat begonnen werden, welcher prüft, ob sie dem betroffenen Bauwerk schaden.
2 Müssen Isolationsarbeiten an einer Überführung und Belagsarbeiten an der Kreuzungsstrasse ausgeführt werden, haben der Staat und der Eigentümer der Kreuzungsstrasse ihre Aufgaben so zu koordinieren, dass namentlich jeder rechtzeitig über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Ohne gegentei - lige Vereinbarung werden diese Arbeiten unter Leitung der staatlichen Orga - ne durchgeführt.
Art. 6
1 Der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse in Überführungen hat alle erforder - lichen Massnahmen zu treffen, damit kein Splitt, kein Schnee oder andere Abfälle auf die Nationalstrasse oder deren Böschungen geworfen werden; zu diesem Zwecke erteilt er den Angestellten des Reinigungs- und Winterdiens - tes verbindliche Weisungen.
Art. 7
1 Führt der Eigentümer der Kreuzungsstrasse die in Artikel 4, 5 und 6 dieses Beschlusses vorgesehenen Aufgaben nicht aus, so lässt der Staat Artikel 80 des Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 anwenden.
Art. 8
1 Wird das Bauwerk einer Über- oder Unterführung beschädigt oder wider - rechtlich oder missbräuchlich benützt, so hat der Eigentümer der Kreuzungs - strasse den Staat darüber unverzüglich zu benachrichtigen.
2 Der Staat und der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse leisten sich Hilfe, um den Urheber von Schäden an einer Über- oder Unterführung zu ermitteln.
Art. 9
1 Der Staat und der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse können ausnahmswei - se durch schriftliche Vereinbarung von den genannten Bestimmungen abwei - chen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
Art. 10
1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist dafür besorgt, dass den Eigentümern der Kreuzungsstrassen dieser Be - schluss mit der Liste und der Bezeichnung der fraglichen Kreuzungen über - geben wird.
Art. 11
1 Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 1979 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Schema über die Begriffe (Art. 2 Abs. 4) 1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.1979 Erlass Grunderlass 15.06.1979 BL/AGS 1979 f 121 / d 125
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
18.03.2022 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.06.1979 15.06.1979 BL/AGS 1979 f 121 / d 125
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
ANHANG 1 Schema über die Begriffe (Art. 2 Abs. 4 )
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