Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung (914.71)
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Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung

Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 1996 (Stand 1. Juli 2017) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung der eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung 1 und des Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 26. November 1995 2 als Verordnung:
3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 *

Aufsicht
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Aufsicht über die amtliche Vermessung.
2 Es kann Weisungen erlassen.

Art. 2 Daten

1 Daten der amtlichen Vermessung sind die Daten der Datenbeschreibung der amt - lichen Vermessung im Kanton St.Gallen sowie Auszüge und Auswertungen.

Art. 3 Datenbeschreibung

1 Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute ist die Da - tenbeschreibung der amtlichen Vermessung im Kanton St.Gallen massgeblich.
4
1 Insbesondere eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2 ; Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR
211.432.21 ; eidgV über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung vom 9. Sep - tember 1998, SR 510.622 .
2 sGS 914.7 .
3 nGS 31–25; nGS 39–126. In Vollzug ab 1. März 1996.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht, kann beim Vermessungsamt bezogen werden.

Art. 4 Liegenschaftsbeschrieb

1 Der Liegenschaftsbeschrieb
5 wird mit den einzelnen Flächenangaben der In - formationsebene Bodenbedeckung ergänzt. II. Durchführung (2.)

Art. 5 *

Vermessungsprogramm
1 Die politische Gemeinde erstellt innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung ein langfristiges Programm der Vermessungsvorhaben.
2 Sie reicht das Programm dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ein.
3 Sie erneuert das Programm auf Anordnung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.

Art. 6 Anordnung der Erneuerung

1 Die Regierung kann die Erneuerung der amtlichen Vermessung auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde anordnen.

Art. 7 *

Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten
1 Die politische Gemeinde beauftragt mit der Ausführung der Arbeiten: 6 a) die eigene Dienststelle; b) öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere juristische Personen des öf - fentlichen Rechts; c) patentierte Ingenieur-Geometer und weitere qualifizierte Vermessungsfach - leute.
2 Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt durch Vertrag, im Fall der eigenen Dienst - stelle durch Dienstanweisung.
3 Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.
5 Art. 65 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni
1994, SR 211.432.21 .
6 Vgl. Art. 44 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2 .

Art. 8 *

Entschädigung
1 Die Entschädigung für die Ausführung der Arbeiten der amtlichen Vermessung richtet sich nach dem vereinbarten Preis, wenn ein Submissionsverfahren durchge - führt wird, sonst nach den vom Baudepartement
7 genehmigten Leistungs- oder Regietarifen.

Art. 9 Submissionsverfahren

a) Zuständigkeit
1 Die politische Gemeinde führt ein Submissionsverfahren durch.
2 Sie trägt die Kosten.

Art. 10 *

b) Vorprojekt
1 Für Arbeiten, die durch Submission 8 vergeben werden, lässt der Gemeinderat ein Vorprojekt erstellen, in der Regel durch den Nachführungsgeometer.
2 Das Vorprojekt umfasst Angaben über das bestehende Vermessungswerk, den Projektbeschrieb und das Leistungsverzeichnis.
3 Das Vorprojekt bedarf der Genehmigung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.

Art. 11 *

...

Art. 12 *

d) zusätzliche Arbeiten
1 Wer den Zuschlag erhält, führt die Erneuerungsarbeiten 9 durch. Die Nachführung aller Informationsebenen auf dem Gebiet der politischen Gemeinde obliegt dem Nachführungsgeometer.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Raumentwicklung und Geoinforma - tion.

Art. 13 *

Verifikationsfrist
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation schliesst die Verifikation in der Regel innert eines Jahres nach Abschluss der Ersterhebung oder der Erneue - rung ab.
7 Art. 21 Bst. c GeschR, sGS 141.3 .
8 Vgl. Art. 45 Abs. 1 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR
211.432.2 .
9 Art. 7 der Technischen V des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR
211.432.21 .
III. Vermarkung (3.)

Art. 14 Revision

1 Vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung kann der Gemeinderat die Revi - sion der bestehenden Vermarkung anordnen.
2 Er bezeichnet das Revisionsgebiet.
3 Er kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen beschliessen.

Art. 15 Bereinigung von Hoheitsgrenzen

1 Grundstücke 10 und Gebäude sollen nicht von Kantons- und Gemeindegrenzen durchschnitten werden.
2 Bereinigungen werden vor der Erstellung der amtlichen Vermessung durchge - führt.

Art. 16 Bekanntmachung

1 Der Gemeinderat gibt den Abschluss der Revision den Grundeigentümern vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt.
2 Er gibt den Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme. IV. Ersterhebung und Erneuerung (4.)

Art. 17 *

Auflageverfahren a) Auflage
1 Die politische Gemeinde legt nach Abschluss der Verifikation den Plan für das Grundbuch nach einer Ersterhebung oder Erneuerung unter Eröffnung einer Ein - sprachefrist von dreissig Tagen öffentlich auf.
2 Sie macht die Planauflage im kantonalen Amtsblatt 11 bekannt.
3 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation bewilligt den Verzicht auf das Auflageverfahren, wenn das zu erneuernde Vermessungswerk nach dem 1. Ok - tober 1997 bundesrechtlich anerkannt wurde und die Liegenschaftsdefinitionen unverändert übernommen werden.
4 Es kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
10 Vgl. Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
11 Vgl. Art. 7 Abs. 1 GGA, sGS 0.1 .

Art. 18 *

b) Unterlagen für Grundeigentümer
1 Die politische Gemeinde stellt dem Grundeigentümer auf Verlangen einen Lie - genschaftsbeschrieb 12 zu. Werden die Liegenschaftsdefinitionen verändert, wird der Liegenschaftsbeschrieb von Amtes wegen zugestellt.
2 Sie stellt dem Grundeigentümer auf Verlangen und gegen Bezahlung der Bearbei - tungskosten eine Ausschnittkopie des Plans über einzelne seiner Grundstücke 13 zu.

Art. 19 c) Einsprache

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2 Die Einsprache wird schriftlich erhoben und bedarf einer Darstellung des Sach - verhalts, einer Begründung und eines Antrags.

Art. 20 d) Rekurs

1 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden.
2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege. 14
3 Im Rahmen von Ersterhebungen angefochtene Grundstücksgrenzen werden in Daten 15 und Plänen als strittige Grenzen bezeichnet.

Art. 21 *

Genehmigung
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Aus - züge aus dem Grunddatensatz nach Abschluss des Auflageverfahrens, unabhängig von den zivilrechtlich zu erledigenden Streitfällen.
2 Mit der Genehmigung wird der Plan für das Grundbuch eine öffentliche Ur - kunde.
3 Der ausführende Ingenieur-Geometer datiert und unterzeichnet die Originale der Pläne für das Grundbuch vor der Genehmigung.
12 Art. 4 dieser V und Art. 28 Abs. 3 Bst. c der eidgV über die amtliche Vermessung vom
18. November 1992, SR 211.432.2 .
13 Vgl. Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
14 sGS 951.1 .
15 Art. 2 dieser V.

Art. 22 *

Unterzeichnung und Aufbewahrung
1 Die Auflagepläne werden vom Gemeinderat sowie vom Amt für Raumentwick - lung und Geoinformation unterzeichnet.
2 Sie werden im Staatsarchiv aufbewahrt. V. Nachführung (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)

Art. 23 Vermarkung

a) Grenzfeststellung
1 Im Einverständnis mit den beteiligten Grundeigentümern können Grundstücks - grenzen bei einer Nachführung gestützt auf Pläne und Daten der amtlichen Ver - messung festgestellt werden.
2 In Land- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftska - taster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festge - stellt werden.

Art. 24 * b) Anbringen von Grenzzeichen

1 Grenzzeichen müssen nicht angebracht werden: a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten; b) wenn sie durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwir - kungen dauernd gefährdet wären. Diese Ausnahme gilt nicht in Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a des Schweizerischen Zivilge - setzbuches vom 10. Dezember 1907; 16 c) wenn der Grenzverlauf beim Richter streitig ist.
2 In Plänen und Skizzen werden angebrachte und nicht angebrachte Grenzzeichen unterschieden.

Art. 25 c) fehlende Grenzzeichen

1 Das Grundbuchamt kann den Ersatz fehlender Grenzzeichen veranlassen.
2 Die anstossenden Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit diese nicht einem Verursacher belastet werden können.
16 SR 210 .

Art. 26 Planersatz

1 Der Nachführungsgeometer überprüft neugezeichnete Pläne durch Vergleich mit den ursprünglichen Plänen und bestätigt mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.
2 Neugezeichnete Grundstücksgrenzen erwachsen durch die Bestätigung in Rechtskraft.
3 Ein Plan darf nur als Ganzes ersetzt werden.

Art. 27 *

Anmerkung im Grundbuch
1 Lagefixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden auf Anmeldung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation im Grundbuch angemerkt.

Art. 28 Gebühren für die Nachführung

1 Wer die Nachführung von Gebäuden, Grenz- und Kulturänderungen sowie Handänderungen verursacht, entrichtet eine Gebühr.
17
2 Der Gemeinderat kann durch Reglement bestimmen, dass der Verursacher die tatsächlichen Kosten der Vermessung
18 trägt.

Art. 29 Nachführungsobjekte

1 Nachführungsobjekte sind sämtliche Objekte der anerkannten Informationsebe - nen. 19
2. Laufende Nachführung (5.2.)

Art. 30 *

Meldewesen a) Behörde
1 Dem Grundbuchamt melden Veränderungen an Nachführungsobjekten:
20 a) das Kantonsforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen; b) der kantonale Rebbaukommissär über den Rebkataster; c) das kantonale Amt fürNatur, Jagd und Fischerei über Hoch- und Flachmoore; d) * das Tiefbauamt über Kantonsstrassen erster und zweiter Klasse 21 ; d bis ) * das Amt für Wasser und Energie über Gewässerbauten;
17 Ziff. 1 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711 .
18 Siehe Art. 8 dieser V.
19 Vgl. Art. 6 Abs. 2 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR
211.432.2 und Art. 2 des VermG, sGS 914.7 .
20 Art. 29 dieser V.
21 Art. 5 StrG, sGS 732.1 .
e) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen.
2 Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragten Amtsstellen melden dem Grundbuchamt die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjekten. 22

Art. 31 b) Meldefrist

1 Die Meldung erfolgt innert vierzehn Tagen nach dem Abschluss: a) * des Bewilligungsverfahrens für eine vorgesehene Veränderung. Keiner Mel - dung bedarf es bei Kantonsstrassen; b) der bewilligten Veränderung.

Art. 32 Verkehr zwischen Nachführungsgeometer und Amtsstellen

a) Auftragserteilung
1 Das Grundbuchamt beauftragt den Nachführungsgeometer mit der laufenden Nachführung, das Tiefbauamt mit der Nachführung von Kantonsstrassen erster und zweiter Klasse 23 sowie das Amt für Wasser und Energie mit der Nachführung von Gewässerbauten. *
2 Vorbehalten bleibt die Auftragserteilung durch die Schweizerischen Bundesbah - nen und die Privatbahnen.
3 Der Nachführungsgeometer führt die Informationsebene administrative und technische Einteilung selbständig nach.

Art. 33 b) Nachführungsfristen

1. Informationsebene Liegenschaften
1 Das Grundbuchamt legt die Frist für die Ausfertigung des Mutationsplans und der Mutationstabelle fest.
2 Es meldet dem Nachführungsgeometer die grundbuchliche Erledigung der Muta - tion.
3 Dieser trägt die Gültigkeit der Mutation in den Daten und Akten der amtlichen Vermessung in der Regel innert vierzehn Tagen ein.
22 Art. 29 dieser V.
23 Art. 5 StrG, sGS 732.1 .

Art. 34 2. übrige Informationsebenen

1 Das Grundbuchamt sorgt dafür, dass der Nachführungsgeometer die laufenden Nachführungen innert folgender Fristen seit Eingang der Meldung erledigt: a) sechs Monate in den Toleranzstufen 1 und 2; 24 b) zwölf Monate in den übrigen Gebieten.
2 Der Nachführungsgeometer führt die Informationsebene administrative und technische Einteilung innert angemessener Frist nach.

Art. 35 c) Kostentragung

1 Der Nachführungsgeometer fordert die Entschädigung für die laufende Nachfüh - rung beim Auftraggeber 25 ein.
2 Das Grundbuchamt erhebt die Gebühr
26 beim Verursacher.
3. Periodische Nachführung (5.3.)

Art. 36 Verzeichnis

1 Das Grundbuchamt führt ein Verzeichnis der Veränderungen an Nachführungs - objekten
27 , die nicht der laufenden Nachführung unterliegen.

Art. 37 *

Auftragserteilung
1 Der Gemeinderat beauftragt den Nachführungsgeometer mit der Durchführung der periodischen Nachführung.
2 Er meldet die geplante periodische Nachführung dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.
24 Vgl. Art. 3 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni
1994, SR 211.432.21 .
25 Art. 32 dieser V.
26 Vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a des VermG, sGS 914.7, und Art. 28 dieser V.
27 Art. 29 dieser V.
VI. Einsicht und Abgabe (6.)
1. Allgemeine Bestimmungen (6.1.)

Art. 38 Form der Daten

1 Die Daten 28 der amtlichen Vermessung können bei der Datenausgabestelle einge - sehen und in numerischer Form oder als Pläne bezogen werden.
2 Die Einsicht ist auf Daten beschränkt, die ohne weitere Bearbeitung einsehbar sind.

Art. 39 * Datenausgabestelle

1 Datenausgabestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebenen Informationsebe - nen 29 ist: a) der Nachführungsgeometer; b) das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, wenn der Datenbezug durch Vertrag nach Art. 46 Abs. 3 dieses Erlasses erfolgt.
2 Nachführungsgeometer können eine gemeinsame Datenausgabestelle betreiben.
3 Datenausgabestelle für die Informationsebene Höhen
30 ist:
1. das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, wenn der Datenbezug das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden betrifft;
2. das Bundesamt für Landestopographie, wenn der Datenbezug das Gebiet mehrerer Kantone betrifft.

Art. 40 Auflagen und Bedingungen

1 Die politische Gemeinde verbindet auf Antrag der Datenausgabestelle die Ein - sicht und die Abgabe mit Auflagen und Bedingungen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, insbesondere um: a) die Datenintegrität sicherzustellen; b) die missbräuchliche Verwendung der Daten zu verhindern; c) die Gebühreneinnahmen sicherzustellen.
28 Vgl. Art. 2 dieser V.
29 Vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November
1992, SR 211.432.2 .
30 Vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. d der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2 .

Art. 41 Datenaustausch

1 Für den Datenaustausch über die kantonale amtliche Vermessungsschnittstelle sind Art. 44 und 45 der eidgenössischen Technischen Verordnung über die amtli - che Vermessung
31 anwendbar.

Art. 42 *

Gewerbliche Nutzung a) Bewilligung
1 Die Reproduktion der Daten der amtlichen Vermessung zu gewerblichen Zwecken bedarf der Bewilligung, ausgenommen: a) die Reproduktion in Druckerzeugnissen mit einer Auflage unter 100 Exempla - ren; b) die Reproduktion in amtlichen Veröffentlichungen des Kantons und der Gemeinden, wie Erläuterungen zu Gesetzes- oder Abstimmungsvorlagen; c) die Erstellung von groben, nicht massstäblichen Skizzen.
2 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist Bewilligungsbehörde. Es erteilt die Bewilligung, wenn:
1. der Gesuchsteller Gewähr bietet, dass er die Daten nicht missbräuchlich ver - wendet;
2. die Reproduktion keine numerischen Daten der Informationsebenen «Fix - punkte» und «Liegenschaften» in digitaler Form enthält, die von den Original - daten der amtlichen Vermessung abweichen oder mit solchen verwechselt werden könnten.

Art. 42 bis

* b) Gebühr
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erhebt eine Gebühr.
2 Die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 1998 32 in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Landesvermes - sung vom 21. Mai 2008
33 werden sachgemäss angewendet.
3 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation überweist die Gebühr der zuständigen politischen Gemeinde.
31 Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR
211.432.21 .
32 SR 510.622 .
33 SR 510.626 .

Art. 43 *

Bewilligung für den direkten Zugrif a) Datenausgabestelle
1 Die Datenausgabestelle bedarf für den direkten Zugriff einer Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Datenausgabestelle nachweist, dass sie die technischen Voraussetzungen erfüllt.

Art. 44 b) Datenbezüger

1 Wer den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung erhalten will, stellt der Datenausgabestelle ein Gesuch.
2 Das Gesuch enthält Angaben insbesondere über: a) den geplanten Verwendungszweck der Daten; b) den geographischen und sachlichen Umfang.
3 Die politische Gemeinde entscheidet nach Anhören der Datenausgabestelle.
2. Bezüger (6.2.)

Art. 45 * Dauerbezüger

a) Begrif
1 Dauerbezüger ist, wer durch einen Vertrag mit der politischen Gemeinde oder dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung erwirbt.
2 Der Dauerbezug von Daten der Informationsebene Höhen ist ausgeschlossen.

Art. 46 *

b) Vertrag
1. Inhalt
1 Gegenstand des Vertrages ist das Recht, während der Vertragsdauer nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung, für die Gebühren geleistet werden, in numeri - scher Form zu beziehen.
2 Der Vertrag mit der politischen Gemeinde erstreckt sich über: a) eine zusammenhängende Fläche von wenigstens 50 Hektaren, die in einer oder mehreren politischen Gemeinden liegt; b) das ganze Baugebiet einer politischen Gemeinde.
3 Der Vertrag kann mit dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation abge - schlossen werden, wenn der Datenbezug das Gebiet von wenigstens zehn politi - schen Gemeinden betrifft und die betroffenen politischen Gemeinden der Daten - ausgabe durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zustimmen.

Art. 46 bis

*
2. Dauer
1 Die Vertragsdauer beträgt wenigstens fünf Jahre.
2 Der Vertrag wird um ein Jahr verlängert, wenn er nicht wenigstens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
3 Wird der Vertrag gekündigt, ohne dass den Dauerbezüger ein Verschulden trifft, schuldet dieser bei einem späteren Bezug von numerischen Daten der amtlichen Vermessung der vertraglich vereinbarten Fläche keine Gebühr für die Investitions - kosten.

Art. 47 * Freier Bezüger

1 Freie Bezüger sind: a) Staatsverwaltung und Bundesverwaltung, ausgenommen Post und Schweizeri - sche Bundesbahnen; b) Ver- und Entsorgungsunternehmen, soweit sie Beiträge an die Kosten der Ers - terhebung oder der Erneuerung der amtlichen Vermessung geleistet haben.
2 Sie sind berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung jederzeit zu beziehen, ausgenommen Daten der Informationsebene Höhen.
3 Die freien Bezüger sind berechtigt, die Daten für die Erfüllung eigener Aufgaben zu verwenden. Die Staatsverwaltung ist zudem berechtigt, die Daten für eigene oder gemeinsam mit anderen Gemeinwesen betriebene Geodatenportale zur Ver - fügung zu stellen.

Art. 48 *

Gelegentlicher Bezüger
1 Gelegentlicher Bezüger ist, wer weder Dauerbezüger noch freier Bezüger ist.
2 Er ist berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung für die geschäft - liche oder die private Verwendung zu beziehen, einschliesslich Daten der In - formationsebene Höhen.
3. Gebühren (6.3.)

Art. 49 *

Bezug in numerischer Form a) Bezüger
1. Dauerbezüger
1 Der Dauerbezüger bezahlt: a) eine einmalige Gebühr für die Investitionskosten; 34
34 Ziff. 201 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711 .
b) eine jährliche Gebühr für die Betriebskosten; 35 c) die Bearbeitungskosten.
2 Einem Dauerbezüger nach Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 dieses Erlasses kann die Gebühr nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses teilweise erlas - sen werden. Die Einzelheiten werden durch Vertrag geregelt.

Art. 50 2. freier Bezüger

1 Der freie Bezüger bezahlt die Bearbeitungskosten.

Art. 51 *

3. gelegentlicher Bezüger
1 Der gelegentliche Bezüger bezahlt je Bezug: a) eine Gebühr für die Investitionskosten; 36 b) eine Gebühr für die Betriebskosten; 37 c) die Bearbeitungskosten.
2 Die Gebühr für den Bezug von Daten der Informationsebene Höhen richtet sich nach Ziff. 4 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung vom 15. Februar
2000.
38

Art. 52 *

b) Berechnungsgrundlage
1. allgemein
1 Die Gebühr für die Investitionskosten wird je Hektar bezogene Gebietsfläche er - hoben und nach Toleranzstufen
39 sowie Art des Bezügers abgestuft.
2 Die Gebühr für die Betriebskosten wird für Dauerbezüger in Prozenten der Ge - bühr für die Investitionskosten mit Minimalansatz und für gelegentliche Bezüger als Pauschalbetrag erhoben.
3 Wer nur einzelne Informationsebenen bezieht, bezahlt eine herabgesetzte Gebühr für die Investitionskosten.

Art. 53 2. Fixpunkte und Liegenschaftsbeschriebe

1 Für den Bezug der Koordinaten einzelner Fixpunkte und für Liegenschaftsbe - schriebe einzelner Parzellen werden nur die Bearbeitungskosten erhoben.
35 Ziff. 211 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711 .
36 Ziff. 201 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711 .
37 Ziff. 212 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711 .
38 sGS 914.711 .
39 Vgl. Art. 3 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni
1994, SR 211.432.21 .

Art. 54 *

3. Daten im Rasterformat
1 Für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung aus elektronisch gerasterten Vorlagen wird eine Gebühr als Investitionskostenanteil je Quadratdezimeter nutz - bare Planfläche
40 erhoben und nach der Art des Bezügers abgestuft.
2 Die Gebühr für die Betriebskosten wird für Dauerbezüger in Prozenten der Ge - bühr für die Investitionskosten mit Minimalansatz und für gelegentliche Bezüger als Pauschalbetrag erhoben.

Art. 55 *

c) Abstufung nach Bezügern
1 Der gelegentliche Bezüger hat für die Abstufung der Gebühren für die Investiti - onskosten den Verwendungszweck der Daten der amtlichen Vermessung anzuge - ben.

Art. 56 *

d) provisorisch numerisierte Daten
1 Wer provisorisch numerisierte Daten der amtlichen Vermessung bezieht, bezahlt die Hälfte der Gebühr für die Investitionskosten und die Gebühr für die Betriebs - kosten.
2 Wird die provisorische Numerisierung erneuert, bezahlt der Dauerbezüger die Gebühr für die Investitionskosten. Eine bereits bezahlte Gebühr nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird angerechnet.

Art. 57 *

Bezug von Plänen a) Berechnungsgrundlage
1 Für den Bezug von Plänen wird die Gebühr als Investitions- und Betriebskosten - anteil nach Planformat erhoben. 41
2 Folgende Planformate werden unterschieden: a) bis und mit Format A 3 (297 x 420 mm); b) ab Format A 3 (297 x 420 mm) bis und mit Format A 2 (420 x 594 mm); c) ab Format A 2 (420 x 594 mm); d) besondere Planausgaben.
3 Für besondere Planausgaben, die vom Plan für das Grundbuch abweichen, wird die eineinhalbfache Gebühr für das grösste Planformat (ab Format A 2) erhoben.
40 Ziff. 22 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711 .
41 Ziff. 3 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711 .

Art. 58 b) Anrechnung

1 Bei einem späteren Vertragsabschluss als Dauerbezüger im gleichen Gebiet wird die Gebühr nach Art. 57 dieser Verordnung als Anzahlung an die Gebühr für die Investitionskosten angerechnet.

Art. 59 *

c) Ausnahmen
1 Nur die Bearbeitungskosten bezahlt: a) wer Pläne bis und mit Format A 3 (297 x 420 mm) eines nicht zusammenhän - genden Gebiets bezieht; b) der Dauerbezüger, wenn er Pläne der vertraglich vereinbarten Fläche bezieht.

Art. 60 * Gemeinsame Bestimmungen

a) Ausnahmen von der Gebühr
1 Nur die Bearbeitungskosten werden erhoben beim Bezug von Daten: a) für schulische und wissenschaftliche Zwecke; b) zur Regulierung von Gemeindegrenzen; c) als Grundlage für die Erneuerung.
2 Die politische Gemeinde kann ganz oder teilweise von der Gebühr für die Inves - titions- und die Betriebskosten absehen: a) beim Bezug durch die Gemeindeverwaltung; b) wenn die Gebühr eine unzumutbare Härte bedeutet; c) in geringfügigen Fällen.
3 Zur Verifikation der amtlichen Vermessung werden die erforderlichen Daten dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation kostenlos zur Verfügung gestellt.

Art. 61 *

b) Bearbeitungskosten
1 Die Bearbeitungskosten werden nach dem vom Baudepartement
42 genehmigten Leistungstarif erhoben.

Art. 62 *

c) Berechtigte
1 Die Datenausgabestelle erhält die Entschädigung für die Bearbeitungskosten.
2 Die politische Gemeinde erhält die Gebühr für die Investitions- und die Betriebs - kosten. Sie kann mit der Datenausgabestelle eine Vereinbarung über die Entschä - digung der Betriebskosten der Datenausgabestelle abschliessen.
42 Art. 21 Bst. c GeschR, sGS 141.3 .

Art. 63 d) Abrechnung

1 Die Datenausgabestelle erhebt im Auftrag der politischen Gemeinden die Gebüh - ren und rechnet periodisch ab.
2 Die politische Gemeinde regelt den Zahlungsverkehr. VII. Staatsbeiträge (7.)

Art. 64 Beitragssätze

1 Die Beitragssätze für die Staatsbeiträge an Vermessungsvorhaben werden im An - hang dieser Verordnung festgelegt. VIII. Schlussbestimmungen (8.)
Art. 65
43

Art. 66 b) Aufhebung

1 Aufgehoben werden: a) Verordnung über die Grundbuchvermessung vom 8. Februar 1944; 44 b) Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung vom 28. No - vember 1955; 45 c) Verordnung über den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung vom 2. Mai
1995.
46

Art. 67 *

Übergangsbestimmungen a) Übersichtsplan
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation führt die Übersichtspläne nach, bis die für die Ablösung erforderlichen Daten aus dem Grunddatensatz zur Verfügung stehen.
43 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
44 nGS 19–116 (sGS 914.7 ).
45 nGS 12–63 (sGS 914.711 ).
46 nGS 30–66 (sGS 914.72 ).

Art. 68 b) Submissionsverfahren

1 Bis zum Vollzugsbeginn des kantonalen Submissionsrechts richtet sich das Sub - missionsverfahren 47 nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bau - arbeiten vom 8. Juli 1931.
48

Art. 69 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1996 angewendet.
47 Vgl. Art. 11 Abs. 1 dieser V.
48 nGS 20–65 (sGS 736.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–34 15.01.1996 01.03.1996

Art. 1 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 7 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 8 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 10 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 11 aufgehoben 33–50 21.04.1998 keine Angabe

Art. 12 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 13 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 17 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 18 geändert 39–125 31.08.2004 keine Angabe

Art. 21 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 22 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 24 geändert 39–125 31.08.2004 keine Angabe

Art. 27 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 30 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 30, Abs. 1, d) geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 30, Abs. 1, d bis

) eingefügt 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 31, Abs. 1, a) geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 37 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 39 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 42 geändert 44–33 02.12.2008 keine Angabe

Art. 42 bis

eingefügt 44–33 02.12.2008 keine Angabe

Art. 43 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 45 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 46 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 46 bis

eingefügt 40–63 05.07.2005 keine Angabe

Art. 47 geändert 40–79 08.05.2007 keine Angabe

Art. 48 geändert 39–125 31.08.2004 keine Angabe

Art. 49 geändert 40–63 05.07.2005 keine Angabe

Art. 51 geändert 39–125 31.08.2004 keine Angabe

Art. 52 geändert 35–29 15.02.2000 keine Angabe

Art. 54 geändert 35–29 15.02.2000 keine Angabe

Art. 55 geändert 35–29 15.02.2000 keine Angabe

Art. 56 geändert 35–29 15.02.2000 keine Angabe

Art. 57 geändert 35–29 15.02.2000 keine Angabe

Art. 59 geändert 35–29 15.02.2000 keine Angabe

Art. 60 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 61 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 62 geändert 35–29 15.02.2000 keine Angabe

Art. 67 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.01.1996 01.03.1996 Erlass Grunderlass 44–34
21.04.1998 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 33–50
15.02.2000 keine Angabe Art. 52 geändert 35–29
15.02.2000 keine Angabe Art. 54 geändert 35–29
15.02.2000 keine Angabe Art. 55 geändert 35–29
15.02.2000 keine Angabe Art. 56 geändert 35–29
15.02.2000 keine Angabe Art. 57 geändert 35–29
15.02.2000 keine Angabe Art. 59 geändert 35–29
15.02.2000 keine Angabe Art. 62 geändert 35–29
31.08.2004 keine Angabe Art. 18 geändert 39–125
31.08.2004 keine Angabe Art. 24 geändert 39–125
31.08.2004 keine Angabe Art. 48 geändert 39–125
31.08.2004 keine Angabe Art. 51 geändert 39–125
05.07.2005 keine Angabe Art. 46 bis eingefügt 40–63
05.07.2005 keine Angabe Art. 49 geändert 40–63
08.05.2007 keine Angabe Art. 47 geändert 40–79
30.10.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 8 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 10 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 12 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 13 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 17 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 21 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 22 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 30 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 37 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 39 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 43 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 45 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 46 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 60 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 61 geändert 42–101
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.10.2007 keine Angabe Art. 67 geändert 42–101
02.12.2008 keine Angabe Art. 42 geändert 44–33
02.12.2008 keine Angabe Art. 42 bis eingefügt 44–33
16.05.2017 01.07.2017 Art. 30, Abs. 1, d) geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 30, Abs. 1, d bis ) eingefügt 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 31, Abs. 1, a) geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-043
Anhang 1 Beitragssätze für Staatsbeiträge an Vermessungsvorhaben (Art. 64)
1. Die Staatsbeiträge betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten: Zone I
2 Zone II
2 Zone III
2 a) Erstvermarkung im Berggebiet ................. – – 17 b) Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen – – 17 c) Erneuerung:
1. nach einer Güterzusammenlegung ............ 33 40 40
2. in den übrigen Fällen ....................... 28 31 40 d) provisorische Numerisierung ................... 10 10 10 e) laufende Nachführung, soweit die Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können . . . . . . . . . . . . . 10 10 10 f ) periodische Nachführung, soweit die Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können ....... 29 29 29 g) Besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse .......................... 40 40 40
2. Der Staatsbeitrag an die Kosten der Vermarkung im Berggebiet infolge Natur - ereignissen wird so bemessen, dass er mit dem Bundesbeitrag und den Versiche - rungsleistungen höchstens die anrechenbaren Kosten deckt.
3. Der Beitragssatz für eine Erneuerung nach einer Güterzusammenlegung wird nur angewendet, wenn die Güterzusammenlegung nach dem 1. Januar 1993 be - schlossen wurde.
4. Arbeiten für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationa - lem Interesse können ganz oder teilweise vom Kanton vergeben werden, wenn die Anpassungen flächendeckend über den ganzen Kanton ausgeführt werden müssen. Der Kanton trägt die Kosten nach Abzug des Bundesbeitrags.
1 Geändert durch V. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, nGS 43–44.
2 Vgl. Anhang zur Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung vom 6. Oktober 2006, SR 211.432.27.
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