Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren
Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren vom 26.02.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 149 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Dieser Tarif regelt die Parteikosten im Enteignungsverfahren mit Ausnahme des Verfahrens vor der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobi - lität und Umwelt.
Art. 2
1 Die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung wird nach Massgabe des Arbeitsaufwandes, der Notwendigkeit der Verrichtungen und der Bedeu - tung und der Schwierigkeit des Falles innerhalb folgender Grenzen festge - setzt:
a) in erster Instanz 100 bis 20'000 Franken;
b) in zweiter Instanz 200 bis 15'000 Franken.
2 Bei besonderen Schwierigkeiten sowie wenn der Wert des enteigneten Rechts eine Million Franken übersteigt, können die Höchstansätze bis zum doppelten Betrag heraufgesetzt werden.
3 Die festsetzende Behörde ist weder an die Tarife der Berufsverbände noch an Vereinbarungen zwischen einer Partei und ihrem Vertreter gebunden. De - ren gegenseitige Rechte und Pflichten werden davon jedoch nicht berührt.
Art. 3
1 Die festsetzende Behörde achtet namentlich darauf, dass in der dem Enteig - ner zugesprochenen Parteientschädigung nur Verrichtungen in der Streitsache des betreffenden Enteigneten berücksichtigt werden.
Art. 4
1 Die Partei, der eine Entschädigung zugesprochen wurde, hat innerhalb dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides eine Auf - stellung des Verdienstausfalles und der Kosten einzureichen, für die sie Ersatz beansprucht.
2 Nach Ablauf dieser Frist kann die festsetzende Behörde, gestützt auf die Akten, eine Pauschalentschädigung zusprechen.
3 Es findet kein kontradiktorisches Verfahren statt; die Behörde verlangt ge - gebenenfalls zusätzliche Auskünfte und lässt Beweismittel einreichen.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.02.1985 Erlass Grunderlass 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 55 / d 56
03.12.1991 Art. 1 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
18.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.02.1985 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 55 / d 56
Art. 1 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
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