Weisung des Regierungsrates betreffend Beschaffung und Abgabe von Geodaten sowie Nutzung des geografischen Informationssystems
Weisung des Regierungsrates betreffend Beschaffung und Abgabe von Geodaten sowie Nutzung des geografischen Informationssystems (Geoinformationsweisung) vom 30. März 2010 (Stand 1. Januar 2022)
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Weisung gilt für die gesamte kantonale Verwaltung mit Ausnahme der selb - ständigen Anstalten und für alle von der kantonalen Verwaltung beschafften, ver - walteten und digital abgegebenen Geodaten.
2 Die Weisung gilt nicht für die Erhebung und Veröffentlichung von statistischen Daten.
3 Soweit diese Weisung keine besonderen Bestimmungen für Geoinformationspro - jekte enthält, gilt die Informatikverordnung (ITV)
1 ) , insbesondere bezüglich Be - schaffung von Hard- und Software sowie Projektablauf.
§ 2 Begriffe
1 Die Bedeutung der in dieser Weisung verwendeten Begriffe entspricht den Defini - tionen des Bundesgesetzes über die Geoinformation
2 )
. *
§ 3 ...
§ 4 Zentrale Datenabgabestelle
1 Zentrale kantonale Datenabgabestelle ist das Amt für Geoinformation.
2–3
... *
§ 5–6 ...
§ 7 GIS-Fachstelle
1 Das Amt für Geoinformation führt das ThurGIS-Zentrum als kantonale Fachstelle im Bereich des geografischen Informationssystems (GIS-Fachstelle).
2 Die GIS-Fachstelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
1) RB 172.31
2) SR 510.62
3 Die GIS-Fachstelle ist namentlich zuständig für:
1. den Betrieb der Geodaten-Infrastruktur der kantonalen Verwaltung und die Durchführung entsprechender Projekte
2. die Unterstützung und Beratung der beteiligten Stellen bei Aufbau und Nut - zung von Geodaten (Datenmodellierung, Datenerfassung, Beschaffung von Informatikwerkzeugen, Qualitätssicherung)
3. die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsangebotes im Bereich Geoinformation in Zusammenarbeit mit dem Personalamt
4. den regelmässigen Informationsaustausch zwischen dem Amt für Geoinfor - mation und den betroffenen Amtsstellen
§ 8 Übrige kantonale Stellen
1 Den Amtsstellen, die mit Geodaten arbeiten, obliegen insbesondere folgende Auf - gaben und Pflichten:
1. frühzeitige Information der GIS-Fachstelle über neue Projekte im Bereich Geoinformation
2. koordinierte Beschaffung und Bearbeitung von Geodaten gemäss Projektan - trag
3. Einhaltung der festgelegten Normen und Standards für Geodaten
4. Sicherstellung der erforderlichen Aktualität und der fachlichen Richtigkeit der Geodaten
5. Erstellung von Umsetzungsplänen für Geoinformationsprojekte als Grundlage für Budgetierung und Beschaffungsplanung
2 Jede Amtsstelle mit eigenen Geoinformationsprojekten bezeichnet einen GIS- Koordinator oder eine GIS-Koordinatorin als Anlaufstelle für die GIS-Fachstelle.
§ 9 * ...
§ 10 Projektablauf
1 Geoinformationsprojekte werden von der Amtsstelle mit einem Antrag an die GIS- Fachstelle eingeleitet.
2–3
... *
§ 11 * ...
§ 12 Budgetierung
1 Vom Amt für Geoinformation wird zentral budgetiert:
1. Beschaffung der Server-Infrastruktur für das kantonale Geoinformationssys - tem sowie Betrieb und Datensicherung
2. Beschaffung und Betrieb von GIS-Standardsoftware
3. Beschaffung und Betrieb von GIS-Konzernapplikationen
4. Qualitätsmanagement von Geobasisdaten und Georeferenzdaten gemäss kantonalem Geobasisdaten-Katalog
5. Koordinationsaufgaben und Projektleitung bei GIS-Konzernprojekten
2 Von den zuständigen Ämtern und Dienststellen werden budgetiert:
1. Beschaffung und Bereitstellung von Geobasisdaten und Georeferenzdaten im Fachbereich des Amtes gemäss kantonalem Geobasisdaten-Katalog
2. Nachführung von Geodaten im Fachbereich des Amtes
3. Fachapplikationen der Amtsstellen
§ 13 Beteiligung des Amtes für Geoinformation
1 Das Amt für Geoinformation budgetiert jährlich einen Betrag für Beteiligungen an Projekten zur Datenbeschaffung.
2 Der Budgetantrag des Amtes für Geoinformation erfolgt in Absprache mit der Geo - informations-Kommission. *
§ 14 ...
1 )
§ 15 ...
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2010, Seite 847.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.03.2010 02.04.2010 Erstfassung ABl. 13/2010
§ 2 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 1. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 2. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 3. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 4. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 5. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 3 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 4 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 4 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 5 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 6 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 6 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 9 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 9 Abs. 4, 4. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 10 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 10 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 11 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 13 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012
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