Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau
                            * Änderungstabellen am Schlus  s des Erlasses  Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG)  Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Mai 2019)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschafts-  gesetz, LwG) vom 29. April 1998  1  )  sowie auf §  51 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfas-  sung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Dieses  Gesetz  dient  als  Grundlage  für  kantonseigene  Massnahmen,  für  die  Erfül-  lung  der  Verbundaufgaben  von  Bund  und  Kanton  sowie  für  den  Vollzug  der  Bun-  desgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zi elsetzungen
                            1  Die  kantonale  Agrarpolitik  leistet  ihren  Beitrag  zu  einer  wirtschaftlich  und  nach-  haltig produzierenden sowie auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirt-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trägt den gesamtwirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlic  hen Heraus-  forderungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bildung und Beratung
§ 3 Kompetenzzentrum
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  unterhält  ein  Kompetenzzentrum  für  Landwirtschaft,  Hauswirtschaft  und Ernährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Aufgaben
                            1  Das Kompetenzzentrum hat namentlich folgende Aufgabe  n:  a)  berufliche Grundbildung,  b)  höhere Berufsbildung,  c)  Weiterbildung,  d)  Beratungs  -  und weitere Dienstleistungen,  e)  Wissensbeschaffung und  -  vermittlung, Praxisversuche,  f)  Mitwirkung bei der Entwicklung von erneuerbaren Energien in der Landwirt-  schaft,  g)  Mitwirkung bei Entwicklungsprojekten im ländlichen Raum,  h)  Vollzug in Spezialgebieten,  i)  Unterstützung des für die Landwirtschaft massgebenden Gesetzesvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufliche  Grundbildung,  höhere  Berufsbildung  und  Weiterbildung  richten  sich  nach dem G  esetz über die Berufs  -  und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  kann  dem  Kompetenzzentrum  durch  Verordnung  weitere  Auf-  gaben zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Kostenbeteiligung
                            1  Nutzniessende  von  Leistungen  gemäss  §  4  Abs.  1  lit.  d  –  h  sind  an  den  Ko  sten  zu  beteiligen.  Der  Regierungsrat  regelt  deren  Kostenanteil  durch  Verordnung;  er  be-  rücksichtigt dabei den Anteil des öffentlichen Interesses an der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kostenbeteiligung  in  der  beruflichen  Grundbildung,  der  höheren  Berufsbil-  dung  und  der  Wei  terbildung  gemäss  §  4  Abs.  1  lit.  a  –  c  richtet  sich  nach  den  Best-  immungen des GBW.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 d) Organisation
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  in  Abstimmung  mit  dem  GBW  Organisation,  Aufgaben  und Zuständigkeiten des Kompetenzzentrums durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Strukturverbes serungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Grundsatz
                            1  Der  Kanton  fördert  in  Zusammenarbeit  mit  betroffenen  Gemeinden  sowie  Grund-  eigentümerinnen  und  -  eigentümern  die  gemäss  Bundesrecht  beitragsberechtigten  Strukturverbesserungen, soweit sie auf die kantona  len Verhältnisse anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  422.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strukturverbesserungen  können  in  einem  öffentlich  -  rechtlichen  oder  privatrechtli-  chen  Verfahren  auf  einzelbetrieblicher  oder  gemeinschaftlicher  Basis  durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch V  erordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Höhe der Beiträge
                            1  Der  Kanton  gewährt  an  Strukturverbesserungsprojekte  die  gleich  hohen  Beiträge  wie der Bund, jedoch ohne Zusatzbeiträge gemäss  Art. 17 der Verordnung über die  Strukturverbesserungen  in  der  Landwirtschaft  (Strukturverbesse  rungsverordnung,  SVV) vom 7. Dezember 1998  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen je nach öffentlichem Interesse 15  –  25 % der beitragsberech-  tigten Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten von Bewässerungsanlagen sowie von  einzelbetrieblichen Massnahmen steht ihnen frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer  tragen  die  Restkosten  im  Verhältnis  der ihnen erwachsenen Vor  -  und Nachteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer  inner  -  und  ausserhalb des  Beizugsgebiets  können  zu  Beitragsleistungen  verpflichtet  werden,  wen  n  ihnen  aus  den  Projek-  ten  besondere Vorteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung
                            1  Die  bundesrechtlichen  Vorschriften  bezüglich  Zweckentfremdungs  -  und  Zerstü-  ckelungsverbot sowie die daraus folgende Rückerstattungspflicht gelten sinn  gemäss  auch für die vom Kanton und von den Gemeinden geleisteten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Bodenverbesserungen
§ 10 Definition und Zweck
                            1  Beitragsberechtigte Bodenverbesserungen sind namentlich  a)  die Neuordnung des Grundeigentums sowie der Bewirtschaftungs  -  und Pa  cht-  verhältnisse,  b)  der Neubau und die Erneuerung von der Landwirtschaft dienender Infrastruk-  tur,  c)  der periodische Unterhalt von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur,  d)  die Wiederherstellung von Kulturland und Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben zum Zweck,  a)  die Lebens  -  und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern,  b)  die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken,  c)  ökologische  und  raumplanerische  Ziele  zu  erreichen  sowie  zur  Aufwertung  der Landschaft beizutragen  ,  d)  das  Kulturland  sowie  kulturtechnische  Bauten  und  Anlagen  vor  Zerstörung  durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Öffentlich - rechtliche Verfahren
3.2.1.1. Landwirtschaftliche Landumlegungen
§ 11 Landumlegungsverfahren
                            1  Das  landwirtschaftliche  Landumlegungsverfahren  richtet  sich  nach  den  Bestim-  mungen  des  Gesetzes  über  Raumentwicklung  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom 19. Januar 1993  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Abweichung  von  §  78  Abs.  2  BauG  können  Einspracheentscheide  mit  Be-  schwerde an d  as Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1.2. Übrige Bodenverbesserungen
3.2.1.2.1. Einleitung und Durchführung
§ 12 Einleitung
                            1  Gesamtmeliorationen und weitere Bodenverbesserungen können eingeleitet werden  durch:  a)  Beschluss  der  Grundeigentüme  rinnen und  -  eigentümer  nach  den  Bestimmun-  gen   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom   10.   Dezember   1907  2  )  (Art.  703 ZGB),  b)  Beschluss  der  Gemeindeversammlung  beziehungsweise  des  Einwohnerrats  einer oder mehrerer Gemeinden,  c)  Verfügung des zuständigen D  epartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Durchführung  der  Bodenverbesserung  gemäss  Litera  a  ist  auch  beschlossen,  wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbe-  zogenen Fläche zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Durchführung
                            1  Die  Durchführung  bei  Einleitung  gemäss  §  12  Abs.  1  lit.  a  obliegt  der  Gemein-  schaft  der  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer.  Sie  gründen  zu  diesem  Zweck  eine Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c kann die Durchführung einer Genos-  senschaft übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1.2.2. Genossenschaft
§ 14 Genehmigung der Statuten
                            1  Wenn  für  die  Durchführung  eine  Genossenschaft  gegründet  wird,  genehmigt  das  zuständige Departement  deren Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Haftung
                            1  Die Genossenschaft haftet  mit ihrem Vermögen und schliesst angemessene Versi-  cherungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1.2.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Vorplanung
                            1  Der Gemeinderat, die Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer oder das zuständige  Departement  führen  eine  Vorplanung  durch,  die  Auskunft  über  Notwendigkeit,  Zweck, Trägerschaft, Umfang und Kos  ten des Projekts gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Vorplanung zählen zu den beitragsberechtigten Projektkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt kein Projekt zustande, übernimmt der Kanton 80 % der Kosten. Ist er Initi-  ant der Vorplanung, trägt er die gesamten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  zuständige  Departe  ment  legt  in  einem  Vorentscheid  fest,  unter  welchen  Be-  dingungen  und  Auflagen  die  Einleitung  beschlossen  und  mit  der  Projektierung  be-  gonnen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Generelles Projekt
                            1  Auf  Basis  der  Vorplanung  und  nach  Einbezug  der  interessierten  Amtsstellen  sin  d  die  für  die  Ausarbeitung  des  Generellen  Projekts  erforderlichen  Kredite  zu  be-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Rahmen  des  Generellen  Projekts  sind  alle  für  das  Gesamtwerk  wesentlichen  Interessen zu berücksichtigen und sämtliche Verfahren zu koordinieren. Die voraus-  sichtl  ichen Kosten sowie die Höhe der zu sprechenden Beiträge sind zu beziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauprojekte,  Veränderungen  der  Landschaft,  Änderungen  im  Gewässerhaushalt  oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfah-  ren bei den zuständigen  Behörden zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbringen, die bereits im Einspracheverfahren gegen das Generelle Projekt hätten  geltend  gemacht  werden  können,  sind  im  Rahmen  eines  Rechtsmittels  gemäss  Ab-  satz 3 nicht mehr zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ausführungskredit
                            1  Nach  Genehmigung  des  Generellen Projekts  durch den  Regierungsrat  sind die  für  die Projektausführung erforderlichen Kredite zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Öffentliche Auflagen und Rechtsschutz
                            a) Beizugsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat legt das Beizugsgebiet samt Vorplanung und Vorentsche  id wäh-  rend 30 Tagen öffentlich auf. Er zeigt den betroffenen Grundeigentümerinnen und  -  eigentümern die Auflage im Voraus schriftlich an, wenn dies ohne Verzögerung und  Erschwerung des Verfahrens möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwendungen  gegen  das  Beizugsgebiet  sind  wä  hrend  der  Auflagefrist  an  den  Gemeinderat zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) Einleitungsbeschluss
                            1  Gegen  den  Einleitungsbeschluss  kann  während  einer Frist  von 30  Tagen  nach  der  Publikation beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a * b
                            bis  ) Generelles  Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat genehmigt das Generelle Projekt und legt es während 30 Tagen  öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 c) übrige öffentliche Auflagen
                            1  Beim  durchführenden  Organ  kann  wä  hrend  der  Auflagefrist  Einsprache  erhoben  werden gegen:  *  a)  die Verfahrensgrundlagen und Bewertungen,  b)  *  ...  c)  die  Neuzuteilung,  die  Mehr  -  und  Minderwerte,  die  Bereinigung  der  be-  schränkten dinglichen Rechte,  d)  die Vermarkungspläne,  e)  die Kostenverteilu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Änderung des Beizugsgebiets
                            1  Das durchführende Organ verfügt Änderungen des Beizugsgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Grundsätze der Neuzuteilung
                            1  Die Neuzuteilung und die Nutzungsplanung sind aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentüm  er  haben  Anspruch  auf  neue  Grundstü-  cke,  deren  Wert  im  gleichen  Verhältnis  zum  Gesamtwert  des  entsprechenden  Peri-  meters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geringfügige Mehr  -  und Minderzuteilungen können in Geld ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  n  euen  Grundstücke  sind  in ähnlicher  Lage  und  Beschaffenheit  zuzuteilen  wie  die eingeworfenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mehr  -  und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Landabzug
                            1  Für  gemeinschaftliche  Bauten  und  Anlagen  der  Bodenverbesserung  haben  die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer anteilsmässig Land abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  für  öffentliche  Werke  mehr  Land  benötigt,  als  dem  Gemeinwesen  nach  sei-  nem Anspruch zugeteilt werden kann, ist auf die formelle Enteignung zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Änderungen an Grundstücken
                            1  Nach  Einleitun  g  des  Verfahrens  bedürfen  tatsächliche  und  rechtliche  Änderungen  an den einbezogenen Grundstücken der Bewilligung des durchführenden Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligung  kann  verweigert  oder  unter  Auflagen  erteilt  werden,  wenn  die  Durchführung des Unternehmens wesent  lich erschwert würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Besitzantritt
                            1  Das zuständige Departement verfügt den Besitzantritt auf Antrag des durchführen-  den  Organs.  Einer  dagegen  erhobenen  Beschwerde  kommt  keine  aufschiebende  Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  kann  auf  Antrag  des  durchführenden  Organs  d  en  Besitzantritt  vorzeitig  verfü-  gen,  wenn  erhebliche  öffentliche  oder  private  Interessen  bestehen.  Die  Betroffenen  sind vorgängig anzuhören und allfällige Entschädigungen sind festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Eigentumsübergang
                            1  Das  zuständige  Departement  genehmigt  die  rechtskräftige  Neuzuteilung.  Die  Ge-  nehmigung gilt als Rechtsgrundausweis für den Grundbucheintrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  kann  auf  Antrag  des  durchführenden  Organs  über  eine  vorzeitige  Grundbuch-  anmeldung  entscheiden,  wenn  erhebliche  öffentliche  oder  private  Interessen  best  e-  hen  und  der  Besitzantritt  nicht  von  einer  Beschwerde  betroffen  ist.  Bei  der  Grund-  buchanmeldung ist zu belegen, dass dieser Entscheid rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Gemeinden *
                            1  Die  Gemeinden  übernehmen  die  subventi  onierten  gemeinschaftlichen  Bodenver-  besserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Bewässerungsanlagen übernehmen sie  nur dann, wenn sie sich an den Kosten beteiligt haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Unterhalt  von  Bodenverbesserungswerken  können  sie  die  Grundeigentü-  merinnen  und  -  eigentümer  gemäss  deren  Interesse  zu  Beitragsleistungen  verpflich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Unterhalt von Bewässerungsanlagen können sie die Nutzungsberechtigten  gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a * Übernahme zu Eigentum und Unterha lt durch die Grundeigentümerinnen
                            und  -  eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beteiligen  sich  die  Gemeinden  nicht  an  subventionierten  gemeinschaftlichen  Be-  wässerungsanlagen,  übernehmen  die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer  diese  zu Eigentum und Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Unterhalt  und  die  Nutzung  erstellen  die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer  ein  Reglement,  das  vom  zuständigen  Departement  zu  genehmigen  ist.  Der Regierungsrat regelt den Mindestinhalt dieses Reglements durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Finanzierung  des  Unterhalts  können  Nutzun  gsberechtigte  gemäss  deren  Inte-  resse zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Privatrechtliche Projekte
§ 29 Vertragliche Landumlegungen
                            1  Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG werden durch das zuständige  Departement genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Pa chtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der
                            Bewirtschaftungsstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarungen    über    Pachtlandarrondierungen    und    weitere    Massnahmen  zur  Verbesserung  der  Bewirtschaftungsstruktur  sind  durch  das  zuständige  Departe-  ment zu genehmige  n, wenn Strukturverbesserungsbeiträge geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Landwirtschaftlicher Hochbau
§ 31 Koordination
                            1  Bei der Unterstützung landwirtschaftlicher Hochbauten und betrieblicher Investiti-  onen  sorgt der Kanton dafür, dass Hoch  -  und Tiefbaumassnahmen au  feinander abge-  stimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von
                            einheimischen und regionalen Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Unterstützung
                            1  In Abweichung vom  Grundsatz in § 7 Abs. 1 steht es dem  Kanton frei, durch den  Bund subventionierte  Proj  ekte zur regionalen Entwicklung  sowie zur Förderung von  einheimischen  und  regionalen  Produkten,  an  denen  die  Landwirtschaft  vorwiegend  beteiligt ist, zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Kantonale Investitionshilfen
§ 33 Darlehen Landwirtschaft *
                            1  Es  können  zinslose  od  er  zinsgünstige  Darlehen  als  Investitionshilfen  an  Eigentü-  merinnen  und  Eigentümer  oder  Pächterinnen  und  Pächter  landwirtschaftlicher  Be-  triebe gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Darlehen  dienen  insbesondere  der  Verbesserung  der  Betriebsverhältnisse,  der  Förderung  der  überbetrieblichen  Zusammenarbeit,  der  Förderung  innovativer  Pro-  jekte  der  produzierenden  Landwirtschaft,  der  Förderung  ökologischer,  tier  -  und  ge-  wässerschützerischer  Massnahmen  sowie  der  Nutzbarmachung  hofeigener  erneuer-  barer Energiequellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Darlehen  können  unabhängig  oder  ergänzend  zu  den  Investitionskrediten  des  Bundes oder zu Beiträgen von Bund und Kanton gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kanton  kann  durch  Einlagen  beziehungsweise  durch  rückzahlbare  Darlehen  den gesamten Darlehensbestand bis zu einer Höhe vo  n Fr. 40 Mio. erhöhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  die  mit  dem  Budget  beschlossenen  aber  im  Rechnungsjahr  nicht  benötigten  Mittel werden Rücklagen gemäss §  15 Abs.  2 des Gesetzes über die wirkungsorien-  tierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  1  )  gebild  et.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Regierungsrat  regelt  Voraussetzungen,  Einsatzmöglichkeiten  und  Verwaltung  der Darlehen an die Landwirtschaft durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Produktion, Absatz und Innovation
§ 34 Grundsätze
                            1  Die  Produzentinnen  und  Produzenten  sowie  deren  Organisation  en  sind  in  erster  Linie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  unterstützt  unter  Berücksichtigung  erbrachter  Eigenleistungen  An-  strengungen zur Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  Verfahren,  Voraussetzungen  und  Beitragshöhe  für  di  e  Unterstützung  der  von  der  Landwirtschaft  erbrachten  Eigenleistungen  gemäss  den  §§ 35  –  37 durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Produktion
                            1  Zur  Stärkung  der  Wettbewerbsfähigkeit  sowie  im  Hinblick  auf  die  Einführung  neuer  Technologien  und  Diversifikationen  können  Massna  hmen  unterstützt  werden  namentlich in den Bereichen  a)  Betriebsführung und Betriebsorganisation,  b)  Pflanzenbau inklusive Spezialkulturen,  c)  Tierhaltung und Tierzucht,  d)  Landtechnik,  e)  landwirtschaftsnahe  Nebenbetriebe  wie  agrotouristische  Angebote  auf  dem  Bauernhof,  f)  schulische Angebote auf dem Bauernhof.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Absatz
                            1  Gemeinschaftliche Marketingprojekte können unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Innovation
                            1  Innovationen in der Landwirtschaft können durch Praxisversuche und durch finan-  zielle Anreize gefördert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Qualitätssicherung
                            1  Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  Massnahmen  zur  Qualitätssicherung,  Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit einheimischer Produkte treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Schutz von Kulturen
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen zur Vorbeugung bezi  ehungsweise Bekämpfung von  seuchenhaft  auftretenden  Krankheiten  und  Schädlingen.  Die  Gemeinden  können  nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene  Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat errichtet gestützt auf das Bundesre  cht den kantonalen Pflanzen-  schutzdienst und legt dessen Aufgaben durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  bestimmt  die  kantonalen  Massnahmen;  insbesondere  kann  er  die  Bekämpfung  von  besonders  gefährlichen  Schadorganismen  für  obligatorisch  erklären.  Im  Weite-  ren  regelt  e  r  die  Finanzierung  und  legt  die  vom  Kanton  zu  leistenden  Abfindungen  durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eigentümerinnen  und  Eigentümer  beziehungsweise  Bewirtschafterinnen  und  Be-  wi  rtschafter  landwirtschaftlicher  Grundstücke  sind  verpflichtet,  die  Kulturen  vor  dem Befall durch Schadorganismen so zu schützen, dass die Kulturen benachbarter  Grundstücke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Ausserordentliche Schadenfälle
                            1  D  er  Kanton  kann  sich  in  Abstimmung  zu  anderen  Versicherungsleistungen  mit  maximal  25  %  an  den  anrechenbaren  Kosten  für  Massnahmen  zur  Verhütung  von  Hagel  -  , Frost  -  , Trockenheits  -  und anderen Elementarschäden beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gewährt an den Ersatz von aussero  rdentlichen, nicht versicherbaren Schadenfäl-  len  in  der  Landwirtschaft  den  gleich  hohen  Beitrag  wie  der  Schweizerische  Fonds  für  Hilfe  bei  nicht  versicherbaren  Elementarschäden  (Elementarschädenfonds),  ma-  ximal  aber  25  %  der  anrechenbaren  Kosten.  Er  kann  abe  r  auch  einen  Beitrag  an  ausserordentliche  Schadenfälle  leisten,  an  die  der  Elementarschädenfonds  keine  Zahlungen entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Direktzahlungen und kantonale Beteiligung *
§ 40a * Grundsatz
                            1  D  er Kanton richtet Direktzahlungen nach dem LwG aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung, insbesondere die Koor-  dination  mit  den  Zusatzbeiträgen  gemäss  dem  Natur  -  und  Landschaftsschutzrecht,  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40b * Vernetzung und L andschaftsqualität
                            1  Der Kanton trägt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite die Restfi-  nanzierung für Vernetzungs  -  und Landschaftsqualitätsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsansätze entsprechen den Maximalbeträgen gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragsansätze  pro Massnahme für die Landschaftsqualität sowie die Art und  Weise  allfälliger  Reduktionen  legt  der  Regierungsrat  durch  Verordnung  fest.  Der  auszuzahlende Beitrag pro Massnahme ist zu reduzieren, wenn die von den Bewirt-  schafterinnen  und  Bewirtschaftern  bean  tragte  Gesamtsumme  der  Beiträge  den  Ma-  ximalbetrag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * ...
§ 42 * ...
§ 43 * ...
§ 44 Schutz natürlicher Ressourcen *
                            1  Die  Gemeinden  können  zur  qualitativen  Verbesserung  von  Grundwasservorkom-  men,  Oberfl  ächengewässern  oder  Böden,  die  besondere  Einschränkungen  der  Be-  wirtschaftung  oder  besonders  belastende  Betriebsumstellungen  erfordert,  Massnah-  men für ein zusammenhängendes Gebiet vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  kann  sich  im  Rahmen  mehrjähriger  Vereinbarungen  an  den  Kosten  solcher  Massnahmen  nach  Abzug  allfälliger  Bundesbeiträge  mit  maximal  50  %  be-  teiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  kann  in  Nitratgebieten  bodenschonende  Bewirtschaftungsformen  mit  Beiträgen  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann Massnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen aus der Land  wirtschaft  mit finanziellen Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Nicht  -  oder  Schlechterfüllung  der  Anforderungen  und  Bedingungen  werden  die Beiträge verweigert oder gekürzt. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurück-  zuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 * ...
                            5  bis  . Invasive Organi  smen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Massnahmen *
                            1  Der  Kanton  trifft  situativ  Massnahmen  gegen  bedrohliche  invasive  Organismen.  Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in  Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden beteiligen sich  am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  bestimmt  die  kantonalen  Massnahmen  und  regelt  die  Zustän-  digkeiten und die Finanzierung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
§ 47 Übersetzter E rwerbspreis
                            1  Für  landwirtschaftliche  Gewerbe  gilt  der  Erwerbspreis  als  übersetzt,  wenn  er  die  Preise  für  vergleichbare  Objekte  in  der  betreffenden  Gegend  im  Mittel  der  letzten  fünf Jahre um mehr als 15 % übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  landwirtschaftliche  Grundstücke  g  ilt  der  Erwerbspreis  als  übersetzt,  wenn  er  die Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letz-  ten fünf Jahre um mehr als 5 % übersteigt. Im Fall einer mit dem Erwerb erzielbaren  Nutzungsverbesserung, namentlich hinsichtlich  Arrondierung des Betriebs oder von  Grundstücken, kann sich dieser Prozentsatz auf maximal 15 % erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Zerstückelung
                            1  Landwirtschaftliche  Grundstücke  mit  Ausnahme  von  Rebgrundstücken  dürfen  nicht in Teilstücke unter 36 Aren aufgeteilt werden.  §  48  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Bundesgesetzen  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  (BGBB)  vom  4.  Oktober  1991  1  )  sowie  über  die  landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985  2  )  durch Verordnung.  §  49  Duldungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland richtet sich  nach Art.  165b LwG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kommt zum Tragen bei mindestens zweijähriger Vernachlässigung oder Unter-  lassung der Bewirtschaftung eines Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Da  s zuständige Departement verfügt nach Anhörung der Gemeinde die Nutzungs-  überlassung an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Soziale Begleitmassnahmen
§ 50 Betriebshilfedarlehen
                            1  Zwecks Gewährung von Betriebshilfedarlehen stellt der Kanton die zur Auslösung  der Bundesbeiträge erfo  rderlichen finanziellen Mittel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Betriebshelferdienste
                            1  Der  Kanton  unterstützt  unter  Berücksichtigung  erbrachter  Eigenleistungen  krank-  heits  -  oder unfallbedingte Einsätze von Betriebshelferdiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Härtefälle
                            1  Das  zuständige  Departement  kann  Massnahmen  zur  Vermeidung  oder  Überwin-  dung  von  Härtefällen  als  Folge  des  landwirtschaftlichen  Strukturwandels  ergreifen.  Darunter  fallen  namentlich  Früherkennungssysteme,  die  Begleitung  existenzgefähr-  deter Betriebe und Umschulungsbeihilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Vollzu g und Organisation
§ 53 Koordination und Aufsicht
                            1  Der  Regierungsrat  sorgt  für  einen  koordinierten  Vollzug  der  agrarpolitischen  und  der  landwirtschaftsrelevanten  Massnahmen  anderer  Politikbereiche  von  Bund  und  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  übt  die  Aufsicht  über  den  Vollzug  des  Landwirt-  schaftsrechts aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Zusammenarbeit mit Dritten
                            1  Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kanto-  nen sowie mit Gemeinden und geeigneten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Aufgaben nach diesem Ge  setz an geeignete Institutionen übertragen, Insti-  tutionen neu schaffen oder den Kanton an bestehenden Institutionen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung  für  die  Übertragung  ist  eine  fachlich  kompetente und  unabhängige  Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit u  ntersteht der staatlichen Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Betriebsstrukturdaten
                            1  Im  Rahmen  der  jährlichen  Betriebsstrukturdatenerhebung  in  der  Landwirtschaft  unterstützen  die  Gemeinden  den  Kanton  bei  der  Erhebung  der  Daten  gemäss  der  Verordnung  über  Informationssysteme  im  Bereich  der  Landwirtschaft  (ISLV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 2013
                            1  )  . Dazu bezeichnen sie einzeln oder gemeinsam eine kommunale  Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewirtschafterinnen  und  Bewirtschafter  landwirtschaftlicher  Nutzflächen  sowie  Halterinnen  und  Halter  landwirtschaftlicher  Nutztiere  sind  verpflichtet,  die  für  den
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Verrechnung obligatorischer Beiträge
                            1  Von  Landwirtinnen  und  Landwirten  zu  leistende  gesetzliche  oder  allgemeinver-  bindlich  erklärte  Beiträge  ,  namentlich  Beiträge  für  die  Berufsbildung  oder  für  den  Tierseuchenfonds,  können  mit  Finanzhilfen,  insbesondere  mit  Direktzahlungen,  verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 ALK
                            1  Die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK) unterstützt die Landwirt-  schaft  bei  de  r  Finanzierung  von  Investitionen  und  zur  Überbrückung  von  Liquidi-  tätsengpässen. Sie ist als öffentlich  -  rechtliche Stiftung konstituiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  durch  Verordnung  die  Organisation  und  die  ihr  übertra-  genen Aufgaben. Die dafür erforderliche  n Verwaltungskosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  919.117.71
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Wiederherstellung
                            1  Wird  in  Verletzung  einer  Vorschrift  des  Landwirtschaftsrechts  des  Bundes,  des  vorliegenden  Gesetzes  oder  eines  zugehörigen  Ausführungserlasses  oder  in  Miss-  achtung  einer  auf  eine  solche  Vorschr  ift  gestützten  Verfügung  oder  Entscheidung  ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Be-  seitigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  bis  . Informationssystem  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58a * Elektronisches Informationssystem
                            1  Das  zuständige  Departement  betreibt  ein  elektron  isches  Informationssystem  für  den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Gewährung von Beiträgen sowie  zur  vom  Bundesrecht  vorgesehenen  Erfassung  von  Daten  zur  Tierseuchenbekämp-  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Informationssystem enthält:  a)  Personendaten  einschliesslich  Daten  über  die  Bewirtschafterinnen  und  Be-  wirtschafter in der Primärproduktion,  b)  Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltung,  c)  Daten über Flächen und deren Nutzung,  d)  Daten über Tierhaltungen von Klauentieren, Equiden und Hausgefl  ügel sowie  Daten über Bienenstände und Aquakulturbetriebe,  e)  weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Departement  macht  die  jeweils  erforderlichen  Daten  für  folgende  Stellen und Personen elektronisch abrufbar oder gibt die  Daten an diese weiter:  a)  den KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,  b)  dem kantonalen Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,  c)  Dritten, die  gemäss  den  §§  54  Abs. 2 und  57  Abs. 2  mit  Aufgaben des Voll-  zugs der landwirtschaftlic  hen Gesetzgebung betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Online Daten bearbeiten können:  a)  die KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,  b)  der kantonale Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,  c)  Dritte, die mit Aufgaben gemäss § 54 Abs. 2 betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58b * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einen sicheren und datenschutz-  konformen Betrieb des Informationssystems durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Rechtsschutz
§ 59 Rechtsmittel
                            1  Gegen  Verfügungen  in  Anwendung  der  Landwirtsc  haftsgesetzgebung  kann  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Mit  der  Beschwerde  an  das  Verwaltungsgericht  können  unrichtige  oder  unvoll-  ständige  Feststellungen  des  Sachverhalts  und  Rechtsverletzung  geltend  gemacht  sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  gelten  die  Rechtsschutzbestimmungen  der  Lebensmittelgesetzgebung,  soweit  das  dafür  zuständige  Departement  mit  dem  Vollzug  der  Landwirtschaftsge-  setzgebung betraut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 * ...
10. Üb ergangs - und Schlussbestimmungen
§ 61 Übergangsrecht
                            1  Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingelei-  tet sind, gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach  unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 13. Dezember 2011  Präsident des Grossen Rats  V  OEGTLI  Protokol  lführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 30. März 2012  Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juni 2012  Inkrafttreten: 1. August 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 2 g eändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2012/5  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 60 aufgehoben AGS 2012/5 - 2
05.06.2 012 01.08.2013 § 33 Titel geändert AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 1 geändert AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 4 geändert AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 5 geändert AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 6 ei ngefügt AGS 2013/1 - 9
27.06.2017 01.01.2018 § 47a eingefügt AGS 2017/9 - 9
26.06.2018 01.05.2019 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 2 geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.201 8 01.05.2019 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 20a eingefügt AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 28 Titel geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 28 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 28a eingefügt AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 5. geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 40a eingefügt AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 40b eingefügt AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 41 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 42 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 43 aufgehoben AGS 20 19/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 44 Titel geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 44 Abs. 5 eingefügt AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 45 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 5
                            bis  .  eingefügt  AGS 2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2018 01.05.20 19 § 46 Titel geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 49 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 55 Abs. 1 geändert AGS 2019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 Titel 8
                            bis  .  eingefügt  AGS 2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2018 01.05.2019 § 58a eingefügt AGS 2 019/2 - 01
26.06.2018 01.05.2019 § 58b eingefügt AGS 2019/2 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 01
§ 11 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AG S 2012/5 - 2
§ 19 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 01
§ 19 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 01
§ 20 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 20 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 01
§ 20a 26.06.2 018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2 - 01
§ 21 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 01
§ 21 Abs. 1, lit. b) 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
§ 21 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
§ 28 26.06.2018 01.05.2019 Ti tel geändert AGS 2019/2 - 01
§ 28 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 01
§ 28a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2 - 01
§ 33 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert AGS 2013/1 - 9
§ 33 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1 - 9
§ 33 Abs. 4 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1 - 9
§ 33 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1 - 9
§ 33 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/1 - 9
                            Titel 5.  26.06.2018  01.05.2019  geändert  AGS 2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a 26.06.2018 01.05.2019 einge fügt AGS 2019/2 - 01
§ 40b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2 - 01
§ 41 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
§ 42 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
§ 43 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
§ 44 26.06.2018 01.05.20 19 Titel geändert AGS 2019/2 - 01
§ 44 Abs. 5 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2 - 01
§ 45 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben AGS 2019/2 - 01
                            Titel 5  bis  .  26.06.2018  01.05.2019  eingefügt  AGS 2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert AGS 2019/2 - 01
§ 47a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 9
§ 49 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 01
§ 55 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert AGS 2019/2 - 01
                            Titel 8  bis  .  26.06.2018  01.05.2019  eingefügt  AGS 2019/2  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58a 26.06.2018 01.05.2 019 eingefügt AGS 2019/2 - 01
§ 58b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt AGS 2019/2 - 01
§ 59 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 59 Abs. 1
                            bis  06.12.2011  01.01.2013  eingefügt  AGS 2012/5  -  2