Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss für Film, Video und Photographie (545.91)
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Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss für Film, Video und Photographie

1 GS 27.489, SGS 545
37 - 1.1.1988 Vom 20. Oktober / 24. November 1987 GS 29.462 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Filmgesetz vom 3. März 1980
1 , vereinbaren:

§ 1 Grundsatz

1 Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mittel des gemeinsamen Fachausschusses.
2 Die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft und das Erziehungsde- partement Basel-Stadt führen die Aufsicht über den gemeinsamen Fachaus- schuss.

§ 2 Zweck

Die Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes Organ für das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, bezweckt die Förderung des regionalen künstlerischen Schaf- fens auf den Gebieten Film, Video und Photographie.

§ 3 Aufgaben

1 Der Fachausschuss berät insbesondere über folgende Förderungsmassnah- men:
a. Produktionsbeiträge an Film-, Video- und Photoprojekte,
b. Beiträge an die Ausarbeitung von Drehbüchern und Recherchen,
c. Prämierungen besonders gut gelungener Produktionen,
d. Wettbewerbe mit öffentlichen Vorführungen regionaler Produktionen,
e. Distributionshilfen für den Vertrieb regionaler Produktionen,
f. Preise für ein Gesamtwerk oder besondere Verdienste im Bereich Film, Video und Photographie,
g. weitere Förderungsmassnahmen. Basel-Stadt wohnhaft sind, für Projekte, die schwerpunktmässig in einem der beiden Kantone realisiert werden;
b. kulturelle Institutionen im Bereich Film, Video und Photographie mit Sitz in ei- nem der beiden Kantone;
c. auswärtige Künstler, für Arbeiten mit einem starken Bezug zur Region.

§ 5 Vorgehen

1 Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss Antrag an das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und an die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft auf Ausrichtung von Beiträgen.
2 Die beiden Kantone können beim gemeinsamen Fachausschuss Stellungnah- men zu Fragen in den Bereichen Film, Video und Photographie einholen.

§ 6 Organisation

1 Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus acht Mitgliedern.
2 Je zur Hälfte werden diese vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestimmt.
3 Dem Fachausschuss gehört je ein Vertreter des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt und der Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft an.
4 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bezeichnet den Präsidenten aus dem Kreise der Mitglieder des Fachausschusses.
5 Der Fachausschuss konstituiert sich selbst.
6 Die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft betreut das Sekretariat. Gesuche um Beiträge und andere Anträge sind schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen dem Sekretariat einzureichen.
7 Die Kantone entschädigen die von ihnen delegierten Mitglieder des Fachaus- schusses nach ihren eigenen Richtlinien.

§ 7 Mittel

1 Der gemeinsame Kredit wird durch jährliche, gleich hohe Beiträge, die dem or- dentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kan- tonalen Rechts unterliegen, gespeist.
2 Über Ausgaben aus diesem Kredit beschliessen das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft gemein- sam.
1 Unterzeichnet am 24. November 1987.
2 Unterzeichnet am 20. Oktober 1987.
37 - 1.1.1988
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