Reglement über die kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung (780.22)
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Reglement über die kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung

Reglement über die kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung vom 03.11.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförde - rung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (PBG); gestützt auf die Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbe - förderungskonzession (VPK); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG); auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung (Art. 6 Abs. 2 und 32–36 VPK).

Art. 2 Zuständigkeit

1 Das Amt für Mobilität (das Amt) ist für die Erteilung von kantonalen Be - willigungen im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig.
2 Es überwacht den Vollzug dieses Reglements; es kann namentlich Richtlini - en erlassen.
2 Verfahren

Art. 3 Bewilligungspflicht und Voraussetzungen

1 Die Bundesgesetzgebung (Art. 6 Abs. 2 und 32 VPK) legt fest, in welchen Fällen eine kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung nötig ist und unter welchen Voraussetzungen diese erteilt wird.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
3 Bei der Bewilligungserteilung wird auf die Koordination mit bestehenden Angeboten des öffentlichen Verkehrs geachtet.

Art. 4 Gesuche

1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung von Bewil - ligungen müssen dem Amt spätestens drei Monate vor der geplanten Betrieb - saufnahme eingereicht werden.
2 Jedes Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Name und Adresse des Gesuchstellers;
b) Linien, vorgesehene Routen und Haltestellen mit Angabe der Distanzen zwischen den Haltestellen;
c) eine topographische Karte im Massstab 1:25'000, in der die Strecke mit den Haltestellen eingezeichnet ist;
d) Betriebsperiode;
e) Datum der Betriebsaufnahme;
f) Fahrpläne und Tarife;
g) Aufschlüsselung der jährlichen Kosten unter Erwähnung der Person oder des Unternehmens, die allfällige Defizite übernehmen;
h) technische Merkmale der für die Kurse eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe;
i) Adresse des Eigentümers der Fahrzeuge oder Schiffe sowie des Unter - nehmens, das das Fahr- oder Schiffspersonal stellt;
j) eine Bestätigung der Gemeindebehörde, die die Nutzung von Haltestel - len auf öffentlichem Grund erlaubt, oder, wenn Haltestellen auf Privat - grundstücken liegen, die Bestätigungen der betroffenen Eigentümer.
3 Das Amt kann wenn nötig vom Gesuchsteller zusätzliche Angaben verlan - gen oder bei der Erneuerung einer Bewilligung auf gewisse in Absatz 2 vor - gesehene Angaben verzichten.

Art. 5 Vernehmlassung

1 Vor der Erteilung der Bewilligung kann das Amt die Stellungnahme von betroffenen kantonalen Dienststellen, Gemeindebehörden und Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einholen.

Art. 6 Geltungsdauer

1 Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, und zwar an öffentlich-rechtli - che Körperschaften und an Unternehmen, die die Kontinuität und Zuverläs - sigkeit des Betriebs gewährleisten können.

Art. 7 Betriebsaufnahme

1 Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Art. 8 Meldung

1 Das Amt leitet eine Kopie der erteilten Bewilligung an das Bundesamt für Verkehr weiter.

Art. 9 Fahrzeuge, Schiffe und deren Führer

1 Fahrzeuge, Schiffe und deren Führer müssen die Anforderungen der Gesetz - gebung über den Strassenverkehr oder die Binnenschifffahrt erfüllen.

Art. 10 Meldepflicht

1 Die Bewilligungsinhaber müssen alle Änderungen der Betriebsbedingungen dem Amt melden.

Art. 11 Gebühren

1 Für jede kantonale Bewilligung wird je nach Umfang des Dossiers, Schwie - rigkeit und Zeitaufwand eine Gebühr zwischen 50 und 1000 Franken erho - ben.

Art. 12 Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung kann dem Bewilligungsinhaber jederzeit teilweise oder ganz entzogen werden, wenn:
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden;
c) das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.

Art. 13 Beschwerden

1 Die Entscheide des Amts können innerhalb von dreissig Tagen nach Eröff - nung mit Beschwerde an die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt angefochten werden.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

1 Bei bestehenden Bewilligungen gilt die Regelung in den Übergangsbestim - mungen des Bundesrechts.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsreglement vom 25. November 1996 zum Verkehrsgesetz (SGF 780.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 16 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.11.1999 Erlass Grunderlass 01.01.2000 BL/AGS 1999 f 407 / d 417
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 8 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 10 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 13 geändert 01.01.2003 2003_054
06.12.2011 Art. 2 geändert 01.01.2012 2011_135
06.12.2011 Art. 13 geändert 01.01.2012 2011_135
18.03.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.11.1999 01.01.2000 BL/AGS 1999 f 407 / d 417

Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 2 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135

Art. 4 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 8 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 10 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 13 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 13 geändert 06.12.2011 01.01.2012 2011_135

Art. 13 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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