Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (549.100)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) Vom 1. Oktober 1993 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 1.
2 )

Art. 1 Beratungsstelle

1 Beratungsstelle im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist die Opferhilfe-Beratungsstelle des kantonalen Sozialamtes. Die Regie - rung kann bei Bedarf weitere Institutionen als Beratungsstellen anerkennen. *
2 Sofern erforderlich, ist die Beratungsstelle ermächtigt, andere Institutionen oder Personen beizuziehen. *
3 Die Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, auch wenn sie mit anderen Institutionen oder Personen zusammenar - beitet. *
4
... *

Art. 2 Entschädigung und Genugtuung, Zuständigkeit

1 Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche werden auf Gesuch des Opfers einer Straftat vom kantonalen Sozialamt (Amt) beurteilt und ausgerichtet.
2 Das Amt entscheidet auch, ob ein Vorschuss zu gewähren ist.

Art. 3 Gesuch

1 Das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung ist schriftlich beim Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann es auch zu Protokoll gegeben werden.
2 Der Sachverhalt, auf den sich das Gesuch stützt, ist kurz darzulegen. Beweismittel sind, soweit in Händen des Opfers, beizubringen.
1) BR 110.100
2) B vom 11. Mai 1993, 145; GRP 1993/94, 388

Art. 4 Ermittlung des Sachverhaltes

1 Zur Ermittlung des Sachverhaltes kann das Amt Beteiligte und Auskunftspersonen befragen, amtliche Akten, Urkunden und Sachverständige beiziehen sowie andere zweckmässige Erhebungen vornehmen.
2 Reichen diese Untersuchungsmittel zur Abklärung des Sachverhaltes nicht aus, können von Amtes wegen oder auf Antrag Zeugen einvernommen Werden. Die Be - stimmungen der Zivilprozessordnung 1 ) über den Zeugenbeweis finden sinngemäss Anwendung.
3 Das Opfer ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
4 Das Amt ist an Begehren zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht gebunden.

Art. 5 Verfahren

1 Das Amt entscheidet aufgrund des Gesuches des Opfers, der Akten des Strafverfah - rens und seiner eigenen Abklärungen.
2 Die Gesuche sind möglichst rasch zu beurteilen.

Art. 6 Rechtsmittel

1 Gegen die gestützt auf diese Verordnung ergangenen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dieses überprüft die angefochtene Verfügung frei. *
2 ... *

Art. 7 Ansprüche gegenüber dem Täter

1 Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht das Amt die Ansprüche des Kantons gegenüber dem Täter geltend.
2 ... *

Art. 8 Verwendung zugunsten des Geschädigten

1 Für den Entscheid gemäss Artikel 73 Absatz 3 StGB 2 ) ist der Richter zuständig, der die Strafsache zuletzt beurteilt hat. *
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Zivilprozess - ordnung
3 ) über das summarische Verfahren.
3 Gegen diesen Entscheid steht dem Geschädigten die Berufung gemäss den Bestim - mungen der Strafprozessordnung
4 ) offen. *
1) BR 320.000
2) SR 311.0
3) BR 320.000
4) SR 312.0

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.10.1993 01.01.1993 Erlass Erstfassung -
15.06.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert 2006, 5019
15.06.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 2006, 5019
15.06.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2006, 4266
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert 2010, 4806
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3 geändert 2010, 4806
19.10.2011 01.12.2012 Art. 1 Abs. 4 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2014-029
18.11.2014 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 2014-029
18.11.2014 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 2014-029
18.11.2014 01.01.2016 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben 2014-029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.10.1993 01.01.1993 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-029

Art. 1 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-029

Art. 1 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-029

Art. 1 Abs. 4 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 1 Abs. 4 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-029

Art. 6 Abs. 1 15.06.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5019

Art. 6 Abs. 2 15.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5019

Art. 7 Abs. 2 15.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 4266

Art. 8 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4806

Art. 8 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4806

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