Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen vom 8. August 2005 (Stand 1. Januar 2022)
1. Zuständigkeiten der Departemente
§ 1 Departement für Justiz und Sicherheit
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Koordination der Massnahmen und der Budgetierung im Bevölkerungsschutz sowie für Massnahmen bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
2 Es ist insbesondere zuständig für den kantonalen Führungsstab, die kantonale Alar - mierungs- und Aufgebotsstelle und die Fachstelle Bevölkerungsschutz.
§ 2 Departement für Inneres und Volkswirtschaft
1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für die Koordinati - on der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung und bei Mangellagen.
§ 3 Departement für Bau und Umwelt
1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für die Koordination der Mass - nahmen für den Kulturgüterschutz, für die Inventarisierung der Kulturgüter und für die Koordination der Massnahmen bei chemischen Ereignissen.
§ 4 Departement für Finanzen und Soziales
1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständig für den koordinierten Sa - nitätsdienst und die Koordination der Massnahmen bei biologischen Ereignissen.
2. Aufgaben
2.1. Partnerorganisationen
§ 5 Polizei
1 Der Polizei obliegen neben den Funktionen gemäss Polizeigesetz (PolG)
1 ) insbe - sondere folgende Aufgaben:
1. Betreiben einer Alarmierungsstelle und Sicherstellung des Empfangs und der Weitergabe von Schaden-, Warn- und Alarmmeldungen für das ganze Kantonsgebiet;
2. Sicherstellung der Führungsunterstützung für den kantonalen Führungsstab.
2 Im Übrigen ist sie befugt, Schutzdienstpflichtige für den Polizeieinsatz zu rekrutie - ren und auszubilden.
§ 6 Zivilschutz
1 Dem Zivilschutz obliegen neben den Funktionen gemäss der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
2 ) und des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG)
3 ) dazu insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterstützung der Feuerwehr bei Rettung aus Trümmerlagen in atembaren und brandfreien Zonen und bei Absperrungs- und Aufräumungsarbeiten;
2. Unterstützung der Polizei bei Verkehrslenkungs-, Überwachungs-, Absper - rungs- und Aufräummassnahmen;
3. Unterstützung des Gesundheitswesens beim Betrieb der geschützten Spitäler und Hilfsstellen;
4. Sicherstellung der Führungsunterstützung der Führungsstäbe.
2.2. Gemeinden
§ 7 Grundsätzliches
1 Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sicherstellen der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen;
2. Bildung des Gemeinde- oder regionalen Führungsstabes;
3. Sicherstellung der Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung;
1) RB 551.1
2) SR 520.1
3) RB 520.1
4. Erstellen der Gefahren- und Risikoanalyse nach Vorgaben von Bund und Kanton.
§ 8 Gefahren- und Risikoanalyse
1 Die Gemeinden ermitteln und überprüfen periodisch das für ihren Zuständigkeits - bereich vorhandene Gefahren- und Risikopotential und die damit verbundene Pla - nung gemäss den Weisungen des Departementes für Justiz und Sicherheit.
§ 9 Vorbereitung
1 Die Gemeinden bereiten Massnahmen vor, um insbesondere folgende Ereignisse bewältigen zu können:
1. Überschwemmungen und Hochwasser an Flüssen und Seen;
2. Naturereignisse wie Sturm, Gewitter und Murgänge;
3. Betreuung von Schutz suchenden Personen;
4. Ausfall von Strom, Wasser und anderen Versorgungsmitteln.
§ 10 Alarmierungsstelle
1 Die Gemeinden bezeichnen eine Alarmierungsstelle, die dauernd und über die Alarmierungssysteme des Kantons erreichbar ist.
2 Diese stellt die Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel und den Empfang und die Verbreitung der Alarmierungsaufträge sicher.
§ 11 Sirenenalarm
1 Die Sirenenstandorte und die Auslösung des Sirenenalarms sind im Rahmen des jährlichen Probealarms zu überprüfen und entsprechend anzupassen.
§ 12 Schutzraumzuweisung
1 Die Gemeinde hat für die Zuweisung der Bevölkerung auf die einzelnen Schutzräu - me eine Liste der vorhandenen Schutzräume und der Einwohnerinnen und Einwohner pro Gebäude zu erstellen und ständig zu aktualisieren.
§ 13 Information
1 Liegt die Verantwortung für die Bewältigung einer Schadenlage bei einer einzelnen Gemeinde oder Region, hat diese für die Information und die Verbreitung von allfäl - ligen Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung zu sorgen.
3. Führung
3.1. Gemeinde- oder regionaler Führungsstab
§ 14 Zusammensetzung
1 Der Führungsstab setzt sich minimal zusammen aus der Stabschefin oder dem Stabschef, der Führungsunterstützung und den Diensten Feuerwehr und Technische Werke.
§ 15 Führungsunterstützung
1 Die Führungsunterstützung umfasst:
1. Betrieb des Führungsstandortes;
2. Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung;
3. Sicherstellung und Bedienung der Telematikmittel und des nationalen Funk - systems.
§ 16 Aufgaben
1 Der Führungsstab übernimmt bei ausserordentlichen Lagen die operative Führung und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden;
2. Koordination der Belange der Partnerorganisationen.
2 Die Stabschefin oder der Stabschef leitet die Arbeit des Stabes und vertritt diesen gegenüber den Behörden.
§ 17 Kontaktstelle
1 Die Gemeinden bezeichnen für ihren Führungsstab eine Kontaktstelle, die dauernd und über die Alarmierungs- und Verbindungssysteme des Kantons erreichbar ist.
3.2. Kantonaler Führungsstab
§ 18 Zusammensetzung
1 Der kantonale Führungsstab setzt sich zusammen aus dem Kernstab, der Führungs - unterstützung und den je nach Bedarf beigezogenen Diensten.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Justiz und Sicherheit führt den kantonalen Führungsstab.
§ 19 Kernstab
1 Der Regierungsrat bestimmt den Kernstab.
2 Zum Kernstab gehören:
1. Stabschefin oder Stabschef und Stellvertreterin oder Stellvertreter;
2. Informationschefin oder Informationschef;
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der einzelnen Partnerorganisationen.
§ 20 Dienste
1 Als Dienste des kantonalen Führungsstabes gelten alle Amtsstellen der kantonalen Verwaltung.
2 Jede Amtsleiterin und jeder Amtsleiter ist verpflichtet, bei Bedarf im kantonalen Führungsstab mitzuwirken und einen Dienst zu betreuen. In Absprache mit dem Kernstab können weitere Personen, insbesondere aus dem Staatspersonal, zur Mitar - beit beigezogen werden.
3 Das Staatspersonal ist zum Einsatz verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
§ 21 Aufgaben
1 Der kantonale Führungsstab hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden;
2. Koordination der Belange der Partnerorganisationen;
3. periodische Gesamtbeurteilung von Gefahren und Risiken zu Handen des Re - gierungsrates;
4. Erarbeiten gemeinsamer Grundlagen für den Einsatz, das Material und die Ausbildung;
5. Festlegung der gemeinsamen Einsatzübungen.
2 Der Regierungsrat kann dem kantonalen Führungsstab weitere Aufgaben zuweisen.
§ 22 Kompetenzen
1 Der kantonale Führungsstab entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentli - chen Lage, über die allfällige Führungsübernahme und Informationsführung durch den Kanton.
2 Bei Vorliegen einer ausserordentlichen Lage bestimmt er die Einsatzleitung.
3 Er ist befugt, sämtliche Massnahmen zu treffen, die von den ordentlichen Verwal - tungsbehörden nicht zeitgerecht angeordnet werden können.
4 Mitglieder des kantonalen Führungsstabes und der Dienste können zu Ausbil - dungskursen und Übungen aufgeboten werden.
§ 23 Hotline
1 Für die Information von Betroffenen einer ausserordentlichen Lage und deren Angehörigen betreibt der kantonale Führungsstab bei Bedarf eine Hotline.
4. Organisation, Ausbildung, Finanzierung
4.1. Fachstelle Bevölkerungsschutz
§ 24 Zuständigkeit
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee (ABA) ist für alle Aufgaben des Be - völkerungsschutzes bei ausserordentlichen Lagen zuständig, soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.
2 Das ABA betreibt als Koordinationsstelle für die Gemeinden, die Verwaltung, die Partnerorganisationen und Dritte die Fachstelle Bevölkerungsschutz und trägt die Kosten für die Erfüllung der in § 25 vorgesehenen Aufgaben.
§ 25 Aufgaben
1 Die Fachstelle Bevölkerungsschutz hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Unterstützung;
2. Ausbildung der Führungsstäbe;
3. Koordination der gemeinsamen Führungsausbildung der Partnerorganisatio - nen;
4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund.
2 Im Übrigen sorgt die Fachstelle Bevölkerungsschutz für die Umsetzung der vom Regierungsrat gemäss § 6 des Gesetzes abgeschlossenen Zusammenarbeitsverträge.
4.2. Ausbildung
§ 26 Gemeinde
1 Die Gemeinden führen regelmässig Stabsübungen mit ihrem Führungsstab und gemeinsame Einsatzübungen mit den Partnerorganisationen durch.
§ 27 Kosten
1 Bei gemeinsamen Übungen übernehmen die beteiligten Partnerorganisationen und Führungsstäbe die eigenen Einsatzkosten und die Kosten der von ihnen angeordne - ten und beantragten Hilfeleistungen.
2 Finden Stabs- oder Einsatzübungen unter der Leitung des kantonalen Führungssta - bes statt, übernimmt dieser die Kosten für die Übungsleitung und das benötigte Hilfspersonal.
5. Wirtschaftliche Landesversorgung *
§ 28 Kantonale Zentralstelle
1 Das zuständige Departement bezeichnet eine kantonale Zentralstelle für die wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
2 Diese sorgt für die Aus- und Weiterbildung des in diesem Bereich zuständigen Gemeindepersonals, in Absprache mit der Fachstelle Bevölkerungsschutz.
§ 29 Gemeindestelle
1 Die Stelle für wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindestufe trifft Vorberei - tungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebens - wichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.
5a. Kulturgüterschutz *
§ 29a * Schutz
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Besitzerinnen und Besitzer sind für den Schutz ihrer Kulturgüter und die Vorsorgemassnahmen verantwortlich.
2 Der Zivilschutz kann im Rahmen seiner Möglichkeiten Personal für die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung stellen.
§ 30 Fachstelle *
1 Das Amt für Denkmalpflege führt eine Fachstelle für den Kulturgüterschutz. *
2 Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für: *
1. die Koordination der Aufgaben des Kantons nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG)
1 ) ,
2. die Führung des Verzeichnisses der zu schützenden Kulturgüter von nationa - ler und regionaler Bedeutung,
3. die Beratung und Unterstützung des Zivilschutzes in Fragen des Kulturgüter - schutzes,
1) SR 520.3
4. die Beratung und Unterstützung von Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern bei der Erstellung von Notfallplanungen,
5. die Sicherstellung der erforderlichen Ausbildung und Information im Bereich des Kulturgüterschutzes.
§ 30a * Kulturgüterschutzexpertinnen und Kulturgüterschutzexperten
1 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Fachstelle Kulturgüterschutzexpertinnen oder Kulturgüterschutzexperten (KGS-Expertinnen oder KGS-Experten).
2 Die Einsatzleitung stellt im Ereignisfall sicher, dass bei Bedarf KGS-Expertinnen oder KGS-Experten aufgeboten werden.
3 Wurden KGS-Expertinnen oder KGS-Experten aufgeboten, hat der Umgang mit gefährdetem Kulturgut nach deren Weisungen zu erfolgen.
4 Als KGS-Expertinnen oder KGS-Experten werden ernannt:
1. drei Personen aus dem Amt für Denkmalpflege,
2. vier Personen aus dem Kulturamt,
3. eine Person aus dem Amt für Archäologie,
4. eine Person aus dem Staatsarchiv,
5. eine Person aus der Kantonsbibliothek.
5 Der Regierungsrat kann weitere KGS-Expertinnen oder KGS-Experten ernennen.
6 KGS-Expertinnen und KGS-Experten nehmen an den von der Fachstelle organi - sierten Ausbildung teil.
§ 31 * ...
6. ... *
§ 32–33 * ...
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.08.2005 01.09.2005 Erstfassung 32/2005 Titel 5. 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021 Titel 5a. 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 29a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 30 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 48/2021
§ 30 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 30 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 30a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 31 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
Titel 6. 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
§ 32 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
§ 33 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
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