Verordnung über das Amt für Polizeiwesen
Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Kantonsverfassung
2 vom Grossen Rat erlassen am 26. November 1964
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Art.
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1 Das kantonale Amt für Polizeiwesen (Amt) ist dem Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement unterstellt.
2 Ihm unterstehen auch die Eichmeister und die Spielkontrolleure.
Art.
5 Das Amt ist zuständig für die Fremdenpolizei, das Pass- und Patentwesen, die Spielpolizei, das Mess- und Gewichtswesen und andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Weisung übertragen werden.
Art.
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Art.
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Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Die Verordnung über die Organisation des Polizeiwesens vom 26. November 1946
8 wird aufgehoben. Endnoten
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