Reglement über die Kennzeichnung der Taxis
Reglement über die Kennzeichnung der Taxis Vom 15. März 1976 (Stand 1. April 1976) Die Polizeidirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 14 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Mai 1969
1 ) über den Betrieb von Taxis im Kanton Ba - sel-Landschaft, beschliesst:
§ 1
1 Das Taxi ist mit einer gelben (orangefarbigen), nicht blendenden Kenn lampe auszurüsten, die an einem Träger auf dem Dach festgemacht ist.
2 Die Kennlampe hat folgende Masse aufzuweisen: Länge 33 cm, Breite 8 cm, Höhe 16 cm. Die oberen Ecken sind abzurunden. Die nach vorn und hinten zu richtenden Längsseiten sind mit der Aufschrift «TAXI» in 8,5 cm hohen und ent sprechend breiten, schwarzen Buchstaben zu versehen.
3 Die Kennlampe ist mit einem Aufsteckbügel zu versehen, der die Kantons ini - tialen "BL" und die Konzessionsnummer des Taxihalters trägt. Beide Kennzei - chen sind schwarz.
4 Bei Einbruch der Dämmerung ist die Kennlampe zu beleuchten. Die Be leuch - tung ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist oder zum Bestellungsort ge - fahren wird.
§ 2
1 Im Wageninnern ist für die Fahrgäste gut sichtbar ein Schild mit dem Firmen - na men des Taxihalters anzubringen. Die Buchstaben des Namens müssen
1,5–2 cm hoch sein.
§ 3
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 1976 in Kraft.
1) SGS 546.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.33
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.1976 01.04.1976 Erlass Erstfassung GS 26.33 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.33
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.03.1976 01.04.1976 Erstfassung GS 26.33 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.33
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