Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (615.100)
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Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige Vom 9. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2016) In Vollziehung der eidgenössischen Ausweisgesetzgebung 1 ) von der Regierung erlassen am 9. Februar 2010

Art. 1 * Ausstellende Behörde

1 Ausstellende Behörde im Sinne der eidgenössischen Ausweisgesetzgebung 2 ) ist das Amt für Migration und Zivilrecht.

Art. 2 Örtliche Polizei, Verlustanzeigen

1 Örtliche Polizei im Sinne der eidgenössischen Ausweisgesetzgebung
3 ) für die Ent - gegennahme von Anzeigen eines Ausweisverlustes ist die Kantonspolizei Graubün - den.

Art. 3 Provisorische Pässe

1 Das Amt für Migration und Zivilrecht stellt auf Gesuch hin im Ausweiszentrum Chur während den ordentlichen Öffnungszeiten provisorische Pässe aus. *
2 In den regionalen Ausweiszentren werden keine provisorischen Pässe ausgestellt.

Art. 4 Antragstellung

1 Sämtliche bundesrechtlich vorgesehenen Antragsarten sind zulässig.
2 Die Verwendung von extern angefertigten digitalen Fotografien ist nicht zulässig.
1) SR 143.1
2) SR 143.1
3) SR 143.1

Art. 5 * Ausserkantonale Antragstellung

1 Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Region Moesa sind berechtigt, im Kanton Tessin die Pässe zu beantragen und die biometrischen Daten erheben zu las - sen. Das Amt für Migration und Zivilrecht ist ermächtigt, die notwendigen Abspra - chen vorzunehmen. *

Art. 6 * Auskunftserteilung durch Gemeinden

1 Die Gemeinden haben dem Amt für Migration und Zivilrecht kostenlos die für die Ausweiserstellung notwendigen Auskünfte über Personendaten der Einwohnerregis - ter zu erteilen.

Art. 7 Identitätskarten *

1 Die Identitätskarten können bei den Gemeinden oder direkt bei den kantonalen Ausweiszentren beantragt werden. *
2 ... *
3 ... *

Art. 8 Aufteilung der Gebühren für Identitätskarten

1 Die ordentlichen dem Kanton zufallenden Gebühren für Identitätskarten werden zwischen den antragstellenden Behörden und der ausstellenden Behörde so aufge - teilt, dass die antragstellenden Behörden 25 Prozent des Gebührenanteils erhalten.
2 Die Rechnungsstellung des Amtes für Migration und Zivilrecht an die antragstel - lenden Behörden erfolgt in der Regel einmal monatlich. *

Art. 9 Ausserordentliche Kosten bei der Antragstellung durch Gemeinden

1 Bei eingereichten Antragsformularen für Identitätskarten, die von den antragstel - lenden Behörden nicht gemäss Vorgaben des Bundes ausgefüllt sind, kann das Amt für Migration und Zivilrecht den antragstellenden Behörden eine Unkostenpauschale von 20 Franken in Rechnung stellen. *
2 Diese Kosten dürfen von der antragstellenden Behörde nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der revidierten Ausweisgesetzgebung des Bundes am 1. März 2010 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige vom 25. November 2002 1 ) aufgehoben.
1) AGS 2002, KA 2002, 3867
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
09.02.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung -
27.03.2012 29.03.2012 Art. 7 Titel geändert -
27.03.2012 29.03.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert -
27.03.2012 29.03.2012 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben -
27.03.2012 29.03.2012 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 1 totalrevidiert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 3 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 5 totalrevidiert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 6 totalrevidiert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 9 Abs. 1 geändert -
23.06.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 2015-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 09.02.2010 01.03.2010 Erstfassung -

Art. 1 25.09.2012 01.11.2012 totalrevidiert -

Art. 3 Abs. 1 25.09.2012 01.11.2012 geändert -

Art. 5 25.09.2012 01.11.2012 totalrevidiert -

Art. 5 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 6 25.09.2012 01.11.2012 totalrevidiert -

Art. 7 27.03.2012 29.03.2012 Titel geändert -

Art. 7 Abs. 1 27.03.2012 29.03.2012 geändert -

Art. 7 Abs. 2 27.03.2012 29.03.2012 aufgehoben -

Art. 7 Abs. 3 27.03.2012 29.03.2012 aufgehoben -

Art. 8 Abs. 2 25.09.2012 01.11.2012 geändert -

Art. 9 Abs. 1 25.09.2012 01.11.2012 geändert -

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