Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterla... (831.41)
    CH - TG

    Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982

    1) vom 26. September 1983
    2)
    1 Die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, die von Bundesrechts wegen bis Absatz 6
    3) ) der kantonalen Aufsicht unterliegen, wird durch das Departe-
    4 ) ausgeübt.
    2 Das Departement führt das kantonale Register für die berufliche
    1) . § 2 § 3 § 4
    5 ) .
    1 SR 831.40
    2 Vom Bundesrat genehmigt am 6. Januar 1984.
    3 SR 210
    4 Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997.
    5 Jetzt GRV über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. De- zember 1992; 631.
    2
    2/1999 § 5 Für die Beurteilung von Streitigkeiten nach Artikel 73 des Bundes- gesetzes 1) ist das Versicherungsgericht zuständig. § 6 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
    1 ) SR 831.40
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