Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Ka... (515.213)
CH - AG

Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Schutzdienstleistung und Kontrollführung des Zivilschutzes im Kanton Aargau (KV -ZS AG) Vom 22. November 2006 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 6 des Gesetzes über den Bevöl- kerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungsschutz - und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG -AG) vom 4. Juli 2006 1) die durch den Staat zu beziehenden Gebühren 2) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Begriffe

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung und die Verwaltung der Daten im Kon- trollwesen des Zivilschutzes und legt das Verfahren und die Einsichtsberechtigung fest.
2 ... *
3 ... *

§ 2 * ...

§ 3 Datenverwaltung

1 Die Bestandteile der Kontro llführung über die Schutzdienstpflichtigen umfassen die Zivilschutzkontrolle, das Dienstbüchlein sowie die Meldung der Daten der Schutzdienstpflichtigen an die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB). *
1) SAR 515.200
2) SAR 661.110
2 Die Kontrollführung sowie weitere Zivilschut zaufgaben werden in der Zentralen Datenbank Zivilschutz sowie im PISA -ZS erfasst. Die Kostenanteile für Lizenz- und Wartungskosten, Erweiterungen, Softwareanpassungen, den Betrieb und den Unte r- halt werden durch die AMB und die ZSO im Verhältnis der Nutzung getragen und in Nutzungsverträgen geregelt. *
3 Für die Belange der Zentralen Datenbank Zivilschutz wird eine paritätische A r- beitsgruppe aus je drei Vertretenden der ZSO und der AMB gebildet. Der Aargau i- sche Zivilschutzverband bestimmt die Mitglieder der ZSO in der Arbeitsgruppe. Der Vorsitz liegt bei der AMB. *
4 Die Arbeitsgruppe erarbeitet eine Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten. *

2. Kontrollführung

§ 4 Schutzdienstleistung

1 Die AMB entscheidet über Gesuche gemäss § 22 Abs. 1 lit. a –d BZG -AG.
2 Als Kriterien für die Bewilligung der freiwilligen Schutzdienstleistung gelten: a) * die Antragstellenden reichen das Antragsformular bei derjenigen ZSO ein, in welcher der freiwillige Schutzdienst geleistet werden soll. Das Einverständnis der Arbeitg ebenden ist schriftlich zu bestätigen, b) * nach Feststellung der Tauglichkeit und der Einteilung in eine der Grundfunk- tionen haben die Schutzdienstpflichtigen die ordentliche Grundausbildung zu absolvieren. Über Ausnahmen entscheidet die AMB, c) die minim ale Schutzdienstleistung ist auf drei Jahre festgesetzt. Eine kürzere Schutzdienstleistung kann nur auf begründetes Gesuch hin von der AMB be- willigt werden, d) * aus wichtigen Gründen und auf schriftliches Gesuch hin, können die freiwillig Schutzdienstleis tenden vorzeitig aus dem Schutzdienst entlassen werden. Ausnahmen, welche eine vorzeitige Entlassung begründen sind:

1. Betreuungsaufgaben wie namentlich Geburt,

2. gesundheitliche Probleme wie namentlich Unfall, Krankheit,

3. strafrechtliches Verfahren od er Verurteilung,

4. nicht zivilschutzkonformes Verhalten.

e) * ... f) * die freiwillig Schutzdienstleistenden werden mit der persönlichen Zivilschutz - Bekleidung ausgerüstet. Diese wird gegen Verrechnung von der AMB abge- geben. Über Ausnahmen von der Kostenpfl icht entscheidet, auf Gesuch der ZSO, die AMB.
3 Als Kriterien für die Bewilligung der vorzeitigen Entlassung gelten: a) * für die vorzeitige Entlassung von Angehörigen der Partnerorganisationen:

1. * die Person übt eine Tätigkeit aus, die für die Erfüllung der Leistung s-

aufträge bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen unentbehr- lich ist und nicht anderweitig erfüllt werden kann,

2. * die ZSO ist mit einer vorzeitigen Entlassung einverstanden,

3. die Lehre, die Probezeit oder eine funktionsbezogene Ausbildung ist

abgeschlossen. b) eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz ist der AMB zu beantragen. Es be- steht jedoch kein Anspruch auf Schutzdienstleistung, c) bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Kanton entfällt die Bewilligung automatisch, d) die vo rzeitig Entlassenen sind weiterhin in der Kontrolle zu führen, e) die persönliche Ausrüstung muss der ZSO vollständig zurückgegeben werden.
4 Als Kriterien für die Bewilligung der überörtlichen Zuteilung gelten: a) die von den ZSO nicht benötigten Schutzdi enstpflichtigen werden dem Pers o- nalpool zugeteilt, b) das Kantonale Katastrophen Einsatzelement (KKE) hat Vorrang vor einer überregionalen beziehungsweise ausserkantonalen Zuteilung, c) ist keine Zuteilung möglich, erfolgt ohne vorhergehende Ausbildung eine Zuteilung in die Personalreserve der ZSO am Wohnort des Schutzdientpflic h- tigen, d) die überregional oder ausserkantonal zugeteilten Schutzdienstpflichtigen u n- terstehen jenem kantonalen Recht, in welchem sie Schutzdienst leisten, e) bei einem Wohnortwechs el innerhalb des Wohnsitzkantons bleibt die überör t- liche Zuteilung weiterhin bestehen. Auf schriftliches Gesuch des Schut z- dienstpflichtigen und mit Zustimmung der berechtigten ZSO kann eine Ne u- beurteilung vorgenommen werden, f) bei einer ausserkantonalen Z uteilung muss die persönliche Ausrüstung der ZSO vollständig zurückgegeben werden.
5 Als Kriterien für die Bewilligung der Zuteilung in die Personalreserve gelten: a) vor dem 30. Altersjahr dürfen Schutzdienstpflichtige grundsätzlich nicht der Personalreserve zugeteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die AMB, b) * in die Personalreserve zugeteilte Schutzdienstpflichtige ohne Ausbildung dürfen nicht für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, bei Instandstellungsarbeiten und zu Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden. Über Ausnahmen entscheidet die AMB, c) * ... d) vor der Zuteilung in die Personalreserve ist abzuklären, ob eine regionale oder ausserkantonale Zuteilung möglich ist oder ob eine vorzeitige Entlassung aus der S chutzdienstpflicht möglich ist.
6 Die Zuteilung in eine ZSO erfolgt nach folgenden Kriterien: * a) die vom Rekrutierungszentrum ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden der AMB gemeldet, b) die AMB teilt die Schutzdienstpflichtigen der Wohnsitz -ZSO zu, sofern der Bedarf ausgewiesen ist, c) die überzähligen Schutzdienstpflichtigen werden der Personalreserve zug e- teilt. Die AMB entscheidet auf Gesuch der ZSO über eine überörtliche Zutei- lung, d) in einer Funktion nicht benötigte Schutzdienstpflichtige können auf Antrag der ZSO einer anderen Funktion zugeteilt werden. Ist kein Bedarf vorhanden, teilt die AMB Schutzdienstpflichtige in die Personalreserve ein.
7 Der Ausschluss oder dessen Aufhebung erfolgt nach folgenden Kriterien: * a) die ZSO reicht den Antrag für den Ausschluss eines Schutzdienstpflichtigen aus dem Schutzdienst der AMB zur Prüfung und zum Entscheid ein, b) mit dem Antragsformular sind die entsprechenden Dokumente gemäss Vorg a- ben der AMB einzureichen, c) erfüllt ein Schutzdienstpflichtiger die Kriterien gemäss Art. 3 Abs. 3 der Ver- ordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) 1) und besteht ein Bedarf bei der ZSO, kann er auf Antrag der ZSO wieder in den Schutzdienst eingeteilt werden. Die AMB entscheidet über die Wiedereinteilung.

§ 5 Ärztliche Beurteilungen

1 Die Entschädigung der Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für die Beurtei- lung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen und die Inkonvenienzentschä- digung während der Dienstanlässe erfolgt nach den geltenden Ansätzen gemäss den Weisungen des Bundes über Entschädigungen für ärztliche und zahnärztliche Lei s- tungen bei der Truppe vom 12. November 1987.
2 Die Kosten der Beurteilung der Dienstfähigkeit im Zusammenhang mit einem Dienstanlass durch Vertrauensärztinnen und Vert rauensärzte sowie der von diesen veranlassten fachärztlichen Untersuchungen trägt je nach Antrag die ZSO am Wo h- nort des Schutzdienstpflichtigen oder der Schutzdienstpflichtige selber.

§ 6 * ...

§ 7 Bekanntgabe von Daten

1 Die ZSSt geben, soweit dies zur Au fgabenerfüllung erforderlich ist, die Daten der Schutzdienstpflichtigen an folgende Stellen unentgeltlich bekannt: a) Zivilschutzkommando, b) Regionales Führungsorgan, c) * Kreiskommando der AMB.
1) SR 520.11
2 ... *

§ 8 Dienstbüchlein

1 Das Dienstbüchlein wird von der AMB im Rahmen des Rekrutierungsprozesses abgegeben.
2 Für Schutzdienstpflichtige, die militärisch meldepflichtig sind, erstellt das Kreis- kommando bei einem Verlust oder Beschädigung des Dienstbüchleins ein allfälliges Duplikat. Für nicht militärisch Meldep flichtige erstellt die ZSSt ein Duplikat.
3 Die Inhaber eines Dienstbüchleins haben dessen Verlust oder Beschädigung spä- testens 14 Tage nach der Feststellung dem Kreiskommando der AMB oder der ZSSt zu melden. *
4 Für die Erstellung eines Duplikates wird eine Gebühr von Fr. 200. – erhoben.
5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen das Dienstbüchlein einverlangen, darin Ei n- sicht nehmen oder sich daraus Daten bekannt geben lassen: * a) die ZSSt, b) * das Kreiskommando der AMB, c) die AMB, d) das Zivilschutzkommando, e) die Behörden und Dritte, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung Eintr ä- ge vornehmen, Meldungen erstatten oder Eingaben machen müssen.
6 Einträge ins Dienstbüchlein haben nach den Vorgaben der AMB zu erfolgen.
7 Die Schutzdienstpflichtigen haben das Dienstbüchlein zu jedem Dienstanlass, zu jedem dienstlich bedingten Arztbesuch und Spitaleintritt sowie beim Bezug oder Umtausch der persönlichen Ausrüstung mitzubringen.
8 Das Dienstbüchlein ist vom Schutzdienstpflichtigen bis zu seiner Entlassung au f- zubewahren.
9 Sind bei Verstorbenen keine Angehörigen bekannt, wird das Dienstbüchlein von der für den letzten Wohnort zuständigen ZSSt während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

§ 9 * ...

§ 10 * ...

3. Schlussbest immungen

§ 11 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am

1. Januar 2007 in Kraft.

Aarau, 22. November 2006 Regierungsrat Aargau Landammann W ERNLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungs tabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.10.2016 01.01.2017 Ingress geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 2 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 3 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

19 .10.2016 01.01.2017 § 2 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 eingefügt AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 4 e ingefügt AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 2, lit. e) aufgehoben AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 2, lit. f) geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 3, lit. a) geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 3, lit. a), 1. geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.201 7 § 4 Abs. 3, lit. a), 2. geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 5, lit. b) geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 5, lit. c) aufgehoben AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 6 eingefügt AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01. 01.2017 § 4 Abs. 7 eingefügt AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 6 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 2 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 8 Abs. 3 ge ändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 8 Abs. 5 geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 8 Abs. 5, lit. b) geändert AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 9 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

19.10.2016 01.01.2017 § 10 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

Änderu ngstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 1 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

§ 1 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

§ 2 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

§ 3 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 3 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 3 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 21

§ 3 Abs. 4 19.10.2016 01.01.201 7 eingefügt AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 2, lit. a) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 2, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 2, lit. d) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 2, lit. e) 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 2, lit. f) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 3, lit. a) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 3, lit. a), 1. 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 3, lit. a), 2. 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 5, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 5, lit. c) 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 6 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 21

§ 4 Abs. 7 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 21

§ 6 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

§ 7 Abs. 1, lit. c) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 7 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

§ 8 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 8 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 8 Abs. 5, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 21

§ 9 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

§ 10 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 21

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