Gebührenverordnung zum Bürgerrechtsgesetz
                            Gebührenverordnung zum Bürgerrechtsgesetz  Vom 8. September 1992 (Stand 10. Dezember 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 41 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 (BüRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonale Bürgerrechtsdienst erhebt folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren
                            a)  von ausländischen Bewerberinnen und  Bewerbern  unter 25 Jahren (ledige, verheiratete, in eingetrage  -  ner Partnerschaft lebende, getrennte, geschiedene,  verwitwete)  CHF 600  b)  von ausländischen Bewerberinnen und  Bewerbern  über 25 Jahren (ledige, verheiratete, in eingetragener  Partnerschaft lebende, getrennte, geschiedene, ver  -  witwete)  CHF 850  c)  von ausländischen Bewerberinnen und  Bewerbern  mit der/dem Ehepartnerin/Ehepartner oder der/dem  eingetragenen Partnerin/Partner  CHF 950  d)  von Bewerberinnen und Bewerbern mit Schweizer  -  bürgerrecht  CHF 300  -  bei Verzicht auf die bisherigen Kantons- und Ge  -  meindebürgerrechte  CHF 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2 und 3 werden bei Gesuchen um ge  -  meinsame Einbürgerung oder Entlassung für verheiratete oder in ein  -  getragener Partnerschaft lebende Personen bzw. für Eltern(teile) mit  ihren einzubeziehenden Kindern zusammen bloss einmal erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1  Das Zivilstandsamt erhebt folgende Gebühren:  CHF  100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für die Beibehaltung eines baselstädtischen Gemeindebür -
                            gerrechts (§ 9 BüRG)  CHF 50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  121.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung von Abschn. II des RRB vom 11. 7. 2006 (Änderung der
                            Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, wirksam seit 10. 12. 2006, SG  121.110  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 17. 9. 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 12. Juli 1983 über die Erhebung von Gebühren  im Einbürgerungsverfahren wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2