Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen
Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen Vom 27. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Gestützt auf Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung über die Gebühren zum Bundes - gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG)
1 ) von der Regierung erlassen am 27. November 2012
Art. 1 Gesuche um erstmalige Erteilung von Bewilligungen
1 Für die Überprüfung von Gesuchen werden je Gesuch folgende Gebühren erhoben: a) Aufenthaltsbewilligungen Fr. 200.– b) Kurzaufenthaltsbewilligungen Fr. 100.– c) Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung
1. betreffend die erste Person Fr. 80.–
2. für jede weitere Person Fr. 30.–
Art. 2 Gesuche um Verlängerung von Bewilligungen
1 Für Gesuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um Verlänge - rung oder Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird eine Gebühr von 80 Franken je Gesuch erhoben.
Art. 3 Besonders aufwendige Fälle
1 Bei besonders aufwendigen Fällen im Zusammenhang mit der erstmaligen Ertei - lung oder mit der Verlängerung oder Erneuerung von Aufenthalts- und Kurzaufent - haltsbewilligung erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.
Art. 4 Weitere Verfügungen
1 Die Gebühren für weitere Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.
1) SR 142.209
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Gebührentarif für die arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen vom 20. Dezember 1994 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung -
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