Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen (618.170)
Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen (618.170)
Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen
Gebührentarif für arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen Vom 27. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Gestützt auf Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung über die Gebühren zum Bundes - gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG)
1 ) von der Regierung erlassen am 27. November 2012
Art. 1 Gesuche um erstmalige Erteilung von Bewilligungen
1 Für die Überprüfung von Gesuchen werden je Gesuch folgende Gebühren erhoben: a) Aufenthaltsbewilligungen Fr. 200.– b) Kurzaufenthaltsbewilligungen Fr. 100.– c) Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung
1. betreffend die erste Person Fr. 80.–
2. für jede weitere Person Fr. 30.–
Art. 2 Gesuche um Verlängerung von Bewilligungen
1 Für Gesuche um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um Verlänge - rung oder Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird eine Gebühr von 80 Franken je Gesuch erhoben.
Art. 3 Besonders aufwendige Fälle
1 Bei besonders aufwendigen Fällen im Zusammenhang mit der erstmaligen Ertei - lung oder mit der Verlängerung oder Erneuerung von Aufenthalts- und Kurzaufent - haltsbewilligung erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent.
Art. 4 Weitere Verfügungen
1 Die Gebühren für weitere Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.
1) SR 142.209
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Gebührentarif für die arbeitsmarktliche Überprüfung von Ausländergesuchen vom 20. Dezember 1994 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung -