Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes (162)
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Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes

Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes vom 17. April 1989 (Stand 1. Januar 1990)

§ 1 Begriff

1 Als Petitionen gelten Eingaben mit Anregungen, Vorschlägen, Wünschen, Bean - standungen oder dergleichen an Behörden, soweit sie bestimmbare Begehren enthal - ten.

§ 2 Berechtigte

1 Jede urteilsfähige natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes ist berechtigt, allein oder zusammen mit anderen, eine Petition einzureichen.

§ 3 Form

1 Petitionen sind schriftlich einzureichen; ausnahmsweise können sie zu Protokoll gegeben werden.
2 Petitionen sind unter Angabe des Datums und des Wohnortes oder Sitzes zu unter - zeichnen.

§ 4 Verfahren

1 Wird eine Petition an eine unzuständige Behörde gerichtet, ist sie unter Benach - richtigung des Absenders an die zuständige Behörde zu überweisen.
2 Die zuständige Behörde prüft die Petition und beantwortet sie innert angemessener Frist.
3 Für Petitionen an den Grossen Rat richtet sich im übrigen das Verfahren nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung.

§ 5 Nichteintreten

1 Auf Petitionen ist nicht einzutreten,
1. soweit sie ein bereits behandeltes oder nicht ernst gemeintes Begehren enthal - ten,
2. wenn sie eine Beleidigung enthalten oder einen strafbaren Inhalt aufweisen, namentlich in Fällen von Ehrverletzung, Drohung oder Erpressung,
3. soweit sie eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare oder bereits rechtskräftig entschiedene Sache betreffen.

§ 6 Sanktionsverbot

1 Aus der Ausübung des Petitionsrechtes dürfen den Unterzeichnern seitens des Staa - tes keinerlei Nachteile erwachsen; vorbehalten bleibt die Verfolgung strafbarer Handlungen.

§ 7 ...

1 )

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 )
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seite 924.
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.04.1989 01.01.1990 Erstfassung ABl. 43/1989
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