Reglement über die Schulzahnmedizin (413.5.11)
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Reglement über die Schulzahnmedizin

Reglement über die Schulzahnmedizin (SZMR) vom 21.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. Dezember 2014 über die Schulzahnmedizin (SZMG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich (Art. 2 SZMG)

1 Das Gesetz über die Schulzahnmedizin (das Gesetz) gilt namentlich für fol - gende im Kanton Freiburg wohnhafte Kinder und Jugendliche (die Schülerin - nen und Schüler):
a) Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen (ein - schliesslich Sondereinrichtungen), die den obligatorischen Unterricht inner- oder ausserhalb des Kantons besuchen;
b) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des obligatorischen Unter - richts zu Hause unterrichtet werden.

Art. 2 Zusammenarbeit in Sachen Prävention und Gesundheit

1 Der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) arbeitet mit allen Diensten, die für die Gesundheitsförderung und Prävention zuständig sind, sowie mit allen anderen Partnerinnen und Partnern der Gesundheit in der Schule zusammen.

Art. 3 Prophylaxe (Art. 6 SZMG)

1 Der Prophylaxe-Unterricht vermittelt theoretische und praktische Massnah - men zur Vorbeugung gegen Mund- und Zahnerkrankungen:
a) Theorie über die Entstehung von Karies;
b) Bürsten und Reinigen der Zähne;
c) Grundsätze einer gesunden Ernährung;
d) Verwendung von Substanzen, die Zahn und Zahnfleisch schützen, wie Fluorlösungen.
2 Der Unterricht wird grundsätzlich einmal pro Jahr und Klasse in den Stufen
1H bis 8H von den Schulzahnpflege-Assistentinnen und -Assistenten des Dienstes erteilt.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Schulbehörden (Art. 7 und 11 Abs. 3

SZMG)
1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Direktionen der Orientie - rungsschulen und der Sondereinrichtungen arbeiten für den Vollzug des Ge - setzes mit dem Dienst zusammen. Sie bestätigen dem Dienst die Termine, an denen der Prophylaxe-Unterricht und die Kontrollen stattfinden können.
2 Sie übernehmen namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie sorgen für optimale Voraussetzungen (namentlich Bereitstellung ei - nes Raumes), damit der Prophylaxe-Unterricht in vier Lektionen am Morgen und zwei Lektionen am Nachmittag stattfinden kann.
b) Sie achten darauf, dass die Unterlagen für die Organisation der Kontrol - len und Behandlungen zwischen dem Dienst und den gesetzlichen Ver - tretern zirkulieren.
c) Sie helfen bei der Organisation und bei der Durchführung der Kontrol - len mit, damit die Anwendung von Artikel 7 dieses Reglements sicher - gestellt wird.

Art. 5 Zusammenarbeit bei Unterricht in einer Privatschule oder Haus -

unterricht
1 Der Dienst arbeitet mit den Privatschulen und den Eltern, deren Kinder zu Hause unterrichtet werden, zusammen, damit die Umsetzung des Gesetzes gewährleistet wird.
2 Die diesbezüglichen Informationen werden dem Dienst von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten übermittelt.

Art. 6 Organisation der Kontrollen und Behandlungen für die Schulen

durch den Dienst (Art. 11 Abs. 2 SZMG) – Allgemein
1 Die Kontrollen werden grundsätzlich klassenweise organisiert. Sie finden während der Unterrichtszeit statt.
2 Die Behandlungen können sowohl während als auch ausserhalb der Unter - richtszeiten stattfinden, je nach Organisation des Dienstes.
3 Die Ergebnisse der Kontrolle, die erforderlichen Behandlungen und die vor - aussichtlichen Kosten sowie die durchgeführten Behandlungen werden im zahnärztlichen Dossier der Schülerin oder des Schülers eingetragen.

Art. 7 Organisation der Kontrollen und Behandlungen für die Schulen

durch den Dienst (Art. 11 Abs. 2 SZMG) – Stationierung für die Kontrollen
1 Voraussetzung für eine Stationierung bei der Schule ist, dass rund 50 Schü - lerinnen und Schüler pro Tag (oder rund 30 Schüler/innen am Morgen oder rund 20 Schüler/innen am Nachmittag) kontrolliert werden können.
2 Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Gemeinde zwei Möglichkei - ten:
a) Sie informiert über den für die Zusammenlegung vorgesehenen Statio - nierungsort, übernimmt die Verantwortung und trägt die Transportkos - ten der Schülerinnen und Schüler, damit Artikel 6 Abs. 1 dieses Regle - ments eingehalten werden kann. Die mobilitätsbedingten Kosten der mobilen Klinik übernimmt in diesem Fall die Gemeinde, in der die mo - bile Klinik stationiert ist; sie ersucht die anderen betroffenen Gemein - den selbst um Rückerstattung der Kosten.
b) Sie verzichtet auf eine Kontrolle in der mobilen Klinik. In diesem Fall bietet der Dienst die Schülerinnen und Schüler einzeln zur Zahnkontrol - le und -reinigung im Beisein der Eltern in einer ortsfesten Klinik auf.
3 Die Gemeinden stellen der mobilen Klinik kostenlos die notwendigen exter - nen Infrastrukturen zur Verfügung (Standplatz, Elektrizität, Abfallentsor - gung).

Art. 8 Kontroll- und Behandlungskosten (Art. 11 Abs. 4 und 5 SZMG)

1 Die Kosten für die Kontrollen und Behandlungen, die der Dienst durchge - führt hat, werden bei der Finanzverwaltung auf dem Kontokorrent der Gemeinden belastet oder gutgeschrieben.
2 Die mobilitätsbedingten Kosten der mobilen Klinik werden pauschal an - hand der Durchschnittskosten, unabhängig von der Entfernung der Gemein - de, berechnet. Der Betrag wird von der Direktion für Gesundheit und Sozia - les auf dem Verordnungsweg festgesetzt.
3 Die Gemeinden können mit einer allfälligen Beteiligung Dritter (Sozialver - sicherungen o. ä.) an den Kontroll- und Behandlungskosten rechnen.

Art. 9 Sondereinrichtungen

1 Die Kontrollen für Schülerinnen und Schüler von Sondereinrichtungen fin - den grundsätzlich in einer ortsfesten Klinik statt; Vereinbarungen zwischen dem Dienst und Einrichtungen, die eine Kontrolle in einer mobilen Klinik wünschen, bleiben vorbehalten.
2 Der Dienst stellt die Kontroll- und Behandlungskosten der Wohnsitzge - meinde oder, wenn die Schülerin oder der Schüler unter Vormundschaft steht, ihrer oder seiner Aufenthaltsgemeinde in Rechnung. Die mobilitätsbe - dingten Kosten werden den Sondereinrichtungen in Rechnung gestellt.

Art. 10 Durchführung der Behandlungen (Art. 11 Abs. 2 SZMG)

1 Bevor eine Behandlung durchgeführt wird, unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter einen Kostenvoranschlag. Dieser kann ihnen ‒ wenn nötig via Schulleiterin oder Schulleiter oder Direktionen der Orientierungsschulen oder Sondereinrichtungen ‒ übermittelt werden, wobei die Gesetzgebung über den Datenschutz zu beachten ist.

Art. 11 Vertrauenszahnärztin/-zahnarzt (Art. 19 Abs. 2 SZMG)

1 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt hat namentlich die folgenden Befugnisse:
a) Sie oder er definiert den obligatorischen Inhalt des theoretischen und des praktischen Prophylaxe-Unterrichts.
b) Sie oder er kümmert sich um die Weiterbildung der Schulzahnpflege- Assistentinnen und -Assistenten des Dienstes und trägt die Verantwor - tung für die Qualität der im Rahmen des Prophylaxe-Unterrichts er - brachten Leistungen.
c) Sie oder er übt die medizinische Aufsicht über die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte im Sinne von Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes aus.
d) Sie oder er trifft die geeigneten Massnahmen im Sinne von Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzes.
e) Sie oder er behandelt die Einsprachen im Sinne von Artikel 21 des Ge - setzes.

Art. 12 Einspracheverfahren (Art. 21 SZMG)

1 Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt kann die Einsprache im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten vorgängig der zahn - ärztlichen Begutachtungskommission (die Kommission) der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Freiburg (SSO-Freiburg), zur Schlichtung unterbreiten. Können sich die Parteien nicht einigen, so geht das Dossier zwecks Entscheids an sie oder ihn zurück.
2 Ist die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt nicht Mitglied der SSO-Frei - burg, so müssen beide Parteien damit einverstanden sein, dass das Dossier der Kommission unterbreitet wird.
3 Die Kommission kann von den Parteien eine Entschädigung einfordern.

Art. 13 Gebühren des Dienstes für Aufsichtsaufgaben (Art. 19 Abs. 4

und 21 Abs. 1 SZMG)
1 Die vom Dienst erhobenen Gebühren setzen sich zusammen aus:
a) einer Grundgebühr;
b) Personalkosten zu einem Durchschnittstundenansatz.
2 In der Grundgebühr sind die Kosten für die Dossiereröffnung, die allgemei - ne Verwaltung der Tätigkeit sowie die Dossierbearbeitung für die Dauer von weniger als einer Arbeitsstunde enthalten. Sie beträgt 300 Franken pro Dos - sier.
3 Die Personalkosten werden nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit berech - net und auf die halbe Stunde aufgerundet. Sie betreffen alle Leistungen, die nicht durch die Grundgebühr gedeckt werden. Der Stundenansatz beträgt 180 Franken.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsreglement vom 26. November 1991 zum Gesetz vom
27. September 1990 über die Schulzahnpflege und -prophylaxe (SGF
413.5.11) wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2016 Erlass Grunderlass 01.08.2016 2016_089
04.03.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.06.2016 01.08.2016 2016_089

Art. 5 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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