Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Vollstreck... (221.520)
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Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen Vom 20. September 1989 I. Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivil- urteilen vom 10. März / 20. Juni 1977 zu erklären. II. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
1) Abgeschlossen am 10. März 1977 Vom Bundesrat genehmigt am 20. Juni 1977 i. kapitel: voraussetzungen der vollstreckung Geltungsbereich Art. 1. Das Konkordat regelt die Vollstreckung von Zivilurteilen, die in einem Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollzie- hen sind.
2 Den Urteilen sind namentlich gleichzustellen: der Abstand von der Klage, die Klageanerkennung und der gerichtliche Vergleich sowie Schiedsgerichtsurteile, vorsorgliche Verfügungen und Entscheide von Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren. Vorbehalt Art. 2. Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Ur- teilen, die eine Partei zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicher- heitsleistung in Geld verpflichten.
Vollstreckbarkeitsklausel Art. 3. Die Urteile, um deren Vollzug ersucht wird, sind mit der Be- scheinigung zu versehen, dass sie seit dem Datum, das beigefügt wird, vollstreckbar sind.
2 Die Bescheinigung ist von der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde auszustellen. ii. kapitel: bestimmungen über die vollstreckung Zuständigkeit und anwendbares Recht Art. 4. Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zuständig, wo sie erfolgen soll.
2 Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkor- dat angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eigenes Prozessrecht an. Vollstreckungsgesuch Art. 5. Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen ebenfalls beantragen.
2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu voll- streckende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Einreichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen. Einreden Art. 6. Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich diesem durch Einrede widersetzen, a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertre- ten worden ist; b) wenn der Entscheid von einem örtlich unzuständigen Richter ge- fällt worden ist; c) wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berücksichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben;
Verfahren Art. 8. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn ange- messene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschie- ben. Protokoll Art. 9. Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Protokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Kosten Art. 10. Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuchsteller einen Vorschuss verlangen. iii. kapitel: schlussbestimmungen Beitritt und Rücktritt Art. 11. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitritts- erklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bun- desrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklä- rung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Inkrafttreten Art. 12. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit sei- ner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in dieser Sammlung.
2)
2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Be- hörden sowie für dessen Ergänzungen und Änderungen. anhang Verzeichnis der Vollstreckungsbehörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des
Schwyz Einzelrichter des Bezirksgerichts Obwalden Kantonsgerichtspräsident Nidwalden Regierungsrat Glarus Zivilgerichtspräsidium Zug Kantonsgerichtspräsident Freiburg Präsidium des Bezirksgerichts Solothurn Oberamtmann Basel-Stadt Zivilgerichtspräsident Basel-Landschaft Polizeidirektion (für die Einreichung von Vollstreckungsgesuchen und von Einreden) Obergerichtspräsident (für die Beurteilung von Einreden, sofern das Vollstreckungsgesuch eine zivilrechtliche Streitigkeit betrifft, wofür die Bundesgesetzgebung eine einzige kantonale Instanz vorschreibt) Bezirksgerichtspräsident des Vollstreckungsorts (für die Beurtei- lung der Einreden in allen übrigen Fällen) Schaffhausen Bezirksrichter Graubünden Kreisamt Thurgau Bezirksgerichtspräsidenten Waadt Juge de paix Wallis Le juge-instructeur Neuenburg Le président du Tribunal de district Genf
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