Verordnung zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (615.1)
CH - BL

Verordnung zum eidgenössischen Tierschutzgesetz

1 SR 455
2 SR 455.1
25 - 1.1.1984 Vom 10. Februar 1983 GS 28.333 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staats- verfassung, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 1 und der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 1981 2 .

§ 2 Vollzug

Mit dem Vollzug betraut sind:
a. die Sanitätsdirektion,
b. der Kantonstierarzt,
c. das Sekretariat der Direktion des lnnern,
d. die kantonale Tierversuchskommission,
e. die Gemeinden.

§ 3 Sanitätsdirektion

1 Die Sanitätsdirektion übt die Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden aus.
2 Sie verfügt die Verwaltungsmassnahmen gemäss den Artikeln 24 und 25 TSchG. Vorbehalten bleibt § 7 Absatz 3.

§ 4 Kantonstierarzt

Der Kantonstierarzt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewilli- gungen bzw. die Anerkennungen, soweit in dieser Verordnung hiezu keine an- dere Vollzugsbehörde bestimmt ist.

§ 5 Sekretariat der Direktion des Innern

§ 6 Kantonale Tierversuchskommission

1 Der Regierungsrat wählt für die Überwachung der Versuchstierhaltung und der Tierversuche eine Kommission von mindestens 5 Mitgliedern.
2 Ihr müssen Fachleute für Versuchstierkunde, Tierversuche, Tierschutz, Phar- mazie und Humanmedizin angehören.
3 Der Kantonstierarzt ist von Amtes wegen Präsident der kantonalen Tierver- suchskommission. Sie konstituiert sich im übrigen selbst.
4 Die kantonale Tierversuchskommission berät den Kantonstierarzt und die Sa- nitätsdirektion in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen, erlässt Richtlinien für die Bewilligung von Tierversuchen, überwacht diese und die Ver- suchstierhaltung und nimmt zu den ihr vom Kantonstierarzt vorgelegten Gesu- chen für Tierversuche Stellung. Sie kann Experten beiziehen.

§ 7 Gemeinden

1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug der Tier- schutzgesetzgebung.
2 Drängen sich Verwaltungsmassnahmen gemäss den Artikeln 24 und 25 TSchG auf, so stellen die Gemeinden dem Kantonstierarzt unverzüglich Antrag.
3 Liegt Gefahr für das Tier vor, so kann die Gemeinde unter Beizug eines Tier- arztes unverzüglich im Sinne von Artikel 25 TSchG einschreiten; ausgenommen ist die Anordnung des Verkaufs des Tieres. Die Gemeinde erstattet hierüber dem Kantonstierarzt Bericht.

§ 8 Koordinierte Tierversuchskontrolle

1 Der Regierungsrat ist abschliessend zuständig, mit anderen Kantonen eine koordinierte Tierversuchskontrolle zu vereinbaren.
2 Insbesondere kann eine regionale Tierversuchskommission vereinbart werden. Ihre Mitglieder können für die Überwachung der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche in Zusammenarbeit mit der kantonalen Tier- versuchskommission beigezogen werden.

§ 9 Koordination des Bewilligungswesens

1 Für die Bewilligung von Wildtierhaltungen aufgrund der Tierschutzgesetzgebung ist der Kantonstierarzt zuständig. Er und die Polizeidirektion koordinieren das Bewilligungs- und Kontrollverfahren in Fällen, wo eine polizeiliche Bewilligung für das Halten gefährlicher wilder Tiere aufgrund von § 45 Absatz 1 des Gesetzes
1 GS 18.592
2 Nach Bundesrecht auch Katzen, Hunde, Papageien und Sittiche.
25 - 1.1.1984 nen, dass bei Baugesuchen für landwirtschaftliche Nutzbauten auch die Land- wirtschaftsdirektion angehört wird.
3 Auflagen des Kantonstierarztes bezüglich Bauten für die Tierhaltung entbinden nicht von einer allfällig erforderlichen Baubewilligung.

§ 10 Tierpfleger

Die Sanitätsdirektion ist zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und von Kursen für Tierpfleger. Sie führt die Prüfung durch und erteilt die Fähig- keitsausweise.

§ 11 Tierbestandeskontrollen

1 Bei der Versuchstierhaltung und bei gewerbsmässiger Wildtierhaltung ist über die bewilligten Tiere eine Bestandeskontrolle zu führen.
2 Beim Handel mit Tieren sind die Wildtiere, für die gemäss den Artikeln 39 und 40 TSchV eine Halter- bewilligung erforderlich wäre, in die Tierbestandeskontrolle einzutragen. Ausge- nommen sind Süsswasserfische und Futtertiere.
2 In der Tierbestandeskontrolle sind anzugeben:
a. Art und Zahl der Tiere,
b. Datum des Erwerbes oder der Geburt,
c. Datum der Abgabe oder des Todes,
d. Herkunft und Abnehmer,
e. Todesursache, wenn bekannt,
f. eventuelle Kennzeichen,
g. die Versuchsserie bei Versuchstieren.
3 Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erlassen. Insbesondere kann er anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzei- chen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.
4 Die Tierbestandeskontrolle ist 2 Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren.

§ 12 Zoologische Gärten und Tierparks

Die Sanitätsdirektion ist zuständig für die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks, die mit Primaten und Raubkatzen gemäss Artikel 50 TSchV Handel treiben.
1 SGS 342.1, GS 25.561
2 Durch RRB vom 23. August 1983 auf den 1. Oktober 1983 in Kraft gesetzt.
2 Der Kantonstierarzt ist zuständig für die Bewilligung nach Anhören der kanto- nalen Tierversuchskommission. Er kann indessen allein entscheiden, wenn der Tierversuch nach den Richtlinien der kantonalen Tierversuchskommission ohne weiteres durchgeführt werden kann. Er orientiert die kantonale Tierversuchs- kommission.
3 Die Versuchstierhaltung und die Durchführung der Tierversuche werden von der kantonalen Tierversuchskommission überwacht. Die Kontrollen, die mindestens von 2 Mitgliedern durchgeführt werden müssen, erfolgen auf Beschluss der Kommission oder im Auftrag des Kantonstierarztes. Die Kontrollen können unangemeldet Kontrolle bei deren Beginn und vom Ergebnis zu unterrichten.

§ 14 Dopingkontrolle bei Tieren

D er Kantonstierarzt kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren verpflichten, Tierdopingkontrollen durchzuführen.

§ 15 Gebühren

1 Der Regierungsrat legt für alle Anerkennungen und Bewilligungen sowie für die Prüfung der Tierpfleger die Gebühren fest.
2 Für Kontrollen werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Ist aufgrund ei- ner Kontrolle eine Nachkontrolle zur Prüfung der verfügten Auflagen erforderlich, wird für diese gemäss Aufwand Rechnung gestellt.

§ 16 Beschwerdeinstanz

Für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden ist die Sanitätsdirektion zuständig.

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 19 der Verordnung vom 17. Oktober 1974 1 zum Gesetz über das Halten von

Hunden wird aufgehoben.

§ 18 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. 2 Sie bedarf der
1 Vom Bundesrat am 3. Juni 1983 mit Ausnahme von § 11 Absatz 1 erster Satz genehmigt.
2 Nach Bundesrecht auch Katzen, Hunde, Papageien und Sittiche.
25 - 1.1.1984
Markierungen
Leseansicht