Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwen... (935.54)
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2006) Die Kantone, gestützt auf die Artikel 15, 16 und 34 des BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923
1 ) , vereinbaren:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Gegenstand und Zweck

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsver - wendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
2 ) oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 unterstehen.

Art. 2 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwendung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der Lotterie- und Wetter - träge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone.
1) SR 935.51
2)
935.53
2. Organisation

Art. 3 Organe

1 Organe dieser Vereinbarung sind:
a. Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz;
b. Lotterie- und Wettkommission;
c. Rekurskommission.
2.1. Fachdirektorenkonferenz

Art. 4 Zuständigkeit

1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zu - sammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.
2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. sie ist Depositärin der Vereinbarung;
b. sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;
c. sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;
d. sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkommission so - wie der Rekurskommission;
e. sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von einer unab - hängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotterie- und Wettkom - mission;
f. sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Rekurskommission;
g. sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Artikel 6 Absatz 3.
2.2. Lotterie- und Wettkommission

Art. 5 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischsprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, Wieder - wahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrie - ben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Kör - perschaften sein.

Art. 6 Organisation

1 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonfe - renz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organi - sation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
2 Die Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Ge - schäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Geneh - migung.
3 Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Drit - ten Leistungsverträge abschliessen.

Art. 7 Zuständigkeit

1 Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung.
2 Der Kommission stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2.3. Rekurskommission

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischsprachi - gen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, Wie - derwahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrie - ben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Kör - perschaften sein.

Art. 9 Organisation

1 Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirekto - renkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
2 Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.

Art. 10 Zuständigkeit

1 Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde.
2.4. Anwendbares Recht

Art. 11 Allgemein

1 Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Ver - einbarungsmitglieder noch die Lotterie- und Wettkommission zur Regelung zustän - dig sind, gilt Bundesrecht analog.

Art. 12 Publikationen

1 Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publikations - organen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.

Art. 13 Verfahrensrecht

1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesge - setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
1 )
.
3. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
3.1. Bewilligungen

Art. 14 Zulassungsbewilligung

1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulassungsbewil - ligung der Lotterie- und Wettkommission.
2 Die Kommission
a. prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch;
b. erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu.
1) SR 172.021

Art. 15 Durchführungsbewilligung

1 Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungsverfü - gung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsbewil - ligungen der Kommission zu.
2 Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulassungs - verfügung abweichenden spieltechnischen Bedingungen und Auflagen verfügen. Zu - lässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen, welche die von der Kommis - sion verfügten Massnahmen zur Prävention verschärfen.

Art. 16 Eröffnung der Bewilligung

1 Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und Durch - führungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder Wette durch - geführt werden darf.
3.2. Spielsucht und Werbung

Art. 17 Massnahmen zur Prävention von Spielsucht

1 Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotenzial der Lotte - rie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbesondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.
2 Die Kommission kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zugänglich zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden, anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können.

Art. 18 Spielsuchtabgabe

1 Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträgen.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsuchtbekämp - fung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.

Art. 19 Werbung

1 Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.
3.3. Aufsicht
Art. 20
1 Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone dele - gieren.
3 Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3.4. Gebühren

Art. 21 Der Kommission

1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
2 Die Gebühren bestehen aus:
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden Jahr er - zielten Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt.
4 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Auf - wand.

Art. 22 Der Kantone

1 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für
a. den Erlass der Durchführungsbewilligung;
b. die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Artikel 20 Absatz 2.
3.5. Rechtsschutz
Art. 23
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf die - se Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurs - kommission Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsge - richtsgesetz des Bundes (VGG)
1 ) , soweit diese Vereinbarung nichts anderes be - stimmt. Bis Inkrafttreten des VGG sind die Bestimmungen des VwVG
2 ) analog an - wendbar.
3 Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzulegen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.
4. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel

Art. 24 Lotterie- und Wettfonds

1 Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone können separa - te Sportfonds führen.
2 Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind.
3 Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantona - len Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden.

Art. 25 Verteilinstanz

1 Die Kantone bezeichnen die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz.

Art. 26 Verteilkriterien

1 Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.

Art. 27 Entscheide

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds.

Art. 28 Bericht

1 Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben:
a. den Namen der aus den Fonds Begünstigten;
b. der Art der unterstützten Projekte;
c. der Rechnung der Fonds.
1) SR 173.32
2) SR 172.021
5. Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das In - krafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 30 Geltungsdauer, Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mit - teilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.

Art. 31 Änderung der Vereinbarung

1 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die Fach - direktorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

1 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamtschweizerischen Lotteri - en und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unbe - rührt.
2 Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt worden sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen.
3 Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über Spielsuchtab - gabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung.
4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinba - rung eingereicht werden, richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung.

Art. 33 Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen

1 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmungen der In - terkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
1 ) sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Roman - de vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.
1) SR 935.53
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 07.01.2005 01.01.2006 Erstfassung -
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