Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch- reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002 (Stand 1. Januar 2004)
1 I. Allgemeines (1.)
Art. 1
1 Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kir - chenbund (SEK) angehörenden evangelisch-reformierten Landeskirchen (Konkor - datskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben, a) eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den schweizeri - schen evangelischen Kirchen zu fördern, b) ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche Ausbildung sicherzustellen, c) die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst einheitlich zu re - geln, d) die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.
Art. 2
1 Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Ausübung eines evange - lisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähigkeitszeugnis) anzuerkennen.
1 Von der Evangelischen Synode genehmigt am 30. Juni 2003; vom Departement für Inneres und Militär genehmigt am 26. August 2003; in Vollzug ab 1. Januar 2004.
II. Organe und Zuständigkeiten (2.)
Art. 3
1 Organe des Konkordats sind: a) die Konkordatskonferenz, b) das Büro der Konkordatskonferenz, c) die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz, d) die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.
Art. 4
1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich zu - sammen aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sa - che der Konkordatskirchen.
2 Die Präsidentin/der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt über ein Sekretariat.
Art. 5
1 Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des Konkor - dats zuhanden der Konkordatskirchen, b) Erlass einer Ausbildungsordnung, c) Erlass einer Prüfungsordnung, d) Erlass einer Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung, e) Erlass einer Finanzordnung, f) Erlass einer Rekursverordnung, g) Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Konkordatskonferenz, h) Erlass des Reglements betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil - dung, i) Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des Kon - kordats erforderlich sind, j) Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, k) Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission, l) Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, m) Wahl der Mitglieder der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungs - abklärung, n) Wahl der Mitglieder der Rekurskommission, o) Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder, p) Festsetzung des Budgets,
q) Abnahme der Jahresrechnung, r) Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen.
Art. 6
1 Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsiden - ten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Kon - kordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonfe - renz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.
Art. 7
1 Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz, b) Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Beschlüsse, c) Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchli - che Ausbildung, d) Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz, e) weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen werden.
Art. 8
1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind: a) die Ausbildungskommission, b) die Prüfungskommission, c) die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung, d) die Rekurskommission.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädi - gung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.
Art. 9
1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je ei - nem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2 Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungs - ordnung.
3 Der Ausbildungskommission obliegen folgende Aufgaben: a) Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsordnung,
b) Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Bedürf - nisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die Kon - kordatskonferenz, c) Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung einbe - zogenen Institutionen und Stellen, d) Generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbildungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erworben wurden.
Art. 10
1 Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2 Die Prüfungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommis - sion sowie der kirchlichen Prüfungen.
3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und die Durchführung derselben, ein - schliesslich der Anordnung ergänzender Studienleistungen.
Art. 11
1 Die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung regelt Organi - sation und Verfahren der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsab - klärung.
3 Der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung obliegen fol - gende Aufgaben: a) Durchführung der Explorationen der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, b) Abgabe der Eignungsempfehlung für die praktische Prüfung zuhanden der zuständigen Konkordatskirche.
Art. 12
1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entschei - det Rekurse in Dreierbesetzung.
2 Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommis - sion.
III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung (3.)
Art. 13
1 Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Studiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere unmittelbar vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstaltun - gen für Anwärterinnen und Anwärter auf das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
Art. 14
1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für: a) Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Ausbildungs - angebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat), b) Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während des Lernvikariates, c) Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung begleitende Wei - terbildung in den ersten Amtsjahren.
2 Das Reglement betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
Art. 15
1 Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus - bildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sachauf - wand gehen zulasten der Konkordatsrechnung. IV. Kirchliche Ausbildung (4.)
Art. 16
1 Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wis - senschaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Konkor - datskirche befähigt sind.
2 Die kirchliche Ausbildung umfasst: a) begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungsfeldern wäh - rend des Studiums und kirchliche Prüfungen,
b) ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Ausbildungsveran - staltungen und der praktischen Prüfung gemäss Ausbildungsordnung, c) Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung begleitende Weiter - bildung in den ersten Amtsjahren.
3 Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Ausbildung.
Art. 17
1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind: a) Empfehlung einer Konkordatskirche, b) Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Vorausset - zungen, c) Abschluss eines Grund- und Hauptstudiums in evangelischer Theologie an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder an ei - ner anderen Hochschule, deren Studienordnung von der Ausbildungskommis - sion als gleichwertig anerkannt ist, d) erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchli - chen Ausbildungsveranstaltungen, e) Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung.
Art. 18
1 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind über die in Art. 17 aufgeführten Voraussetzungen hinaus erforderlich: a) Empfehlung durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungs - abklärung aufgrund der Exploration während des Lernvikariates, b) Absolvierung des Lernvikariates und Erreichen der damit verbundenen Aus - bildungsziele.
2 Die praktische Prüfung findet vor Abschluss des Lernvikariates statt. V. Erteilung der Wahlfähigkeit
Art. 19
1 Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor.
VI. Zulassung zum Kirchendienst (6.)
Art. 20
1 Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeits - zeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkor - datskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit.
Art. 21
1 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen unverzüglich dem Präsidium der Kon - kordatskonferenz und den übrigen Konkordatskirchen mit.
2 Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Bereich in glei - cher Weise gelten zu lassen.
Art. 22
1 Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeug - nisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahlfähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkor - datskirche zu. VII. Rechtspflege (7.)
Art. 23
1 Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommis - sion, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Rekurskom - mission ist endgültig.
VIII. Finanzierung (8.)
Art. 24
1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die Tä - tigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig ge - tragen.
2 Die Finanzordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungsstellung, die Rech - nungsführung und deren Überprüfung. IX. Beitritt und Austritt (9.)
Art. 25
1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt erklä - ren sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Verpflich - tungen.
2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
3 Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskonfe - renz zu richten. X. Revision (10.)
Art. 26
1 Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats bedarf eines Beschlus - ses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung der Mehr - heit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Or - gane.
XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (11.)
Art. 27
1 Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967
2 mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeit - punkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe ihren Beitritt erklärt haben.
2 Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf Konkordatskirchen angehören.
Art. 28
1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art. 5 lit. b bis f sind fol - gende Vorschriften anwendbar: a) Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981, b) Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklä - rung (KEA) vom 2. Dezember 1998, c) Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zur Entwick - lungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998, d) Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkor - datsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. No - vember 1999), e) Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom
3. Juli 1998.
2 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestimmungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfar - rer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 und der Prüfungsordnung der Theolo - gischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September 1998. Die Konkordats - konferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche Prüfungskommission ein.
2 nGS 10–43 (sGS 175.3).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–93 28.11.2002 01.01.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.11.2002 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–93
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