Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Vom 18. März 1976 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Gewährung gegenseiti- ger Rechtshilfe in Zivilsachen zu erklären. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
1) Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974/8./9. November 1974 Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 i. kapitel: prozesshandlungen, die auf ersuchen eines anderen kantons ausgeführt werden Direkter Geschäftsverkehr Art. 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt mit- einander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchen- den oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, wer- den die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgül- tigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachste- henden Verzeichnis aufgeführt ist.
3 und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde
Anzeige Art. 3. Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anord- nung einer Einvernahme oder eines Augenscheines. Teilnahme der Parteivertreter Art. 4. Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Par- teivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen. Kosten Art. 5. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tat- sächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die un- entgeltliche Rechtspflege. ii. kapitel: prozesshandlungen, die in einem anderen kanton ausgeführt werden Postzustellungen Art. 6. Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen. Vorladungen Art. 7. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt. Prozesshandlungen in einem anderen Kanton Art. 8. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhal- ten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
Ausschliessliche Zuständigkeit Art. 9. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kanto- nales Recht an.
2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. iii. kapitel: schlussbestimmungen Beitritt und Rücktritt Art. 10. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitritts- erklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Inkrafttreten Art. 11. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit sei- ner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Be- hörden. Anhang: Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
2)
1) a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Ge-
Zürich
1) a) Einzelrichter im ordentlichen Verfahren b) Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
2) a) Obergericht b) Obergericht
3) Obergerichtspräsident Bern
1) Gerichtspräsident
2) Appellationshof
3) Gerichtspräsident oder Appellationshof Luzern
1) a) Amtsgerichtspräsident b) Amtsgerichtspräsident
2) a) Obergericht b) Obergericht
3) Obergerichtspräsident Uri
1) a) zuständige Gerichtsinstanz b) Landgerichtspräsident
2) a) Obergericht b) Landgerichtspräsident Uri
3) Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz
1) a) Einzelrichter b) Einzelrichter
2) a) Kantonsgericht b) Kantonsgericht
3) Kantonsgerichtspräsident Obwalden
1) a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
Nidwalden
1) a) Kantonsgerichtspräsidium b) Kantonsgerichtspräsidium
2) a) Kantonsgerichtspräsidium b) Kantonsgerichtspräsidium
3) Kantonsgerichtspräsidium Glarus
1) a) Zivilgerichtspräsident b) Zivilgerichtspräsident
2) a) Zivilgerichtspräsident b) Obergerichtspräsident
3) Obergerichtspräsident Zug
1) a) Obergericht b) Präsidium des Kantonsgerichtes
2) a) Gerichtskanzlei b) Präsidium des Kantonsgerichtes
3) Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg
1) Présidents des tribunaux d’arrondissement
2) a) Service de la justice b) Tribunal cantonal
3) Tribunal cantonal Solothurn
1) a) Amtsgerichtspräsident b) Amtsgerichtspräsident
2) a) Obergericht b) Obergericht
3) Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt
1) a) Gerichtspräsident
Basel-Landschaft
1) a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
2) a) Obergericht b) Obergericht
3) Obergericht Schaffhausen
1) a) Gerichtskanzlei erster Instanz b) – Obergericht für diejenigen Fälle, die von Bundesrechts wegen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind; – Kantonsgericht in allen übrigen Fällen
2) a) Obergericht b) Obergericht
3) Obergerichtspräsident Appenzell A.Rh.
1) a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
2) a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
3) Kantonsgerichtspräsident Appenzell I.Rh.
1) a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
2) a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
3) Kantonsgerichtspräsident St. Gallen b) Bezirksgerichtspräsident
2) a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
3) Kantonsgerichtspräsident
Aargau
1) a) Gerichtspräsident b) Gerichtspräsident
2) a) Obergericht b) Obergericht
3) Gerichtspräsident Thurgau
1) a) Bezirksgerichtspräsidenten b) Bezirksgerichtspräsidenten
2) a) Obergericht b) Obergericht
3) Obergerichtspräsident Tessin
1) a) Dipartimento di giustizia b) Pretore
2) a) Dipartimento di giustizia b) Dipartimento di giustizia
3) Dipartimento di giustizia Waadt
1) Présidents des tribunaux de district
2) Tribunal cantonal
3) Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district Wallis
1) Juges instructeurs des districts
2) Tribunal cantonal
3) Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg
1) Présidents des tribunaux de district
2) Département de justice
3) Tribunal cantonal
Jura
1) Les présidents des tribunaux de districts
2) Le Tribunal cantonal
3) Le président du Tribunal de district ou le Tribunal cantonal
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