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Vereinbarung zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend die Ausübung des Laichfischfanges auf der Grenzstrecke im Rhein

Vereinbarung zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen betreffend die Ausübung des Laichfischfanges auf der Grenzstrecke im Rhein Vom 16. Juli und 20. August 1943
1 )
1. Für den Laichfischfang mit Zugga rn wird die Strecke oberhalb der Bahnbrücke Ragaz-Maienfeld de m Kanton Graubünden reserviert, die Strecke unterhalb dieser Brücke dem Kanton St. Gallen. Überdies kann der Kanton Graubünde n eine Reuse mit gesetzlicher Maschenweite an der Mündung des Mühlebaches Maienfeld bewilli- gen und der Kanton St. Gallen ei ne Reuse an der Einmündung der Tamina.
2. Der Laichfischfang beginnt am zweiten Montag im Oktober und en- digt am 15. Dezember (letztes Heben der Reusen am 15. Dezember). Sonntag und Mittwoch gelten für di e Garnfischerei als Schontage. Die Reusen sind an diesen Schontagen vor 08.00 Uhr zu revidieren und zu leeren.
3. Für den Laichfischfang sind für jeden Kanton (nach Massgabe seiner einschlägigen Vorschriften) ein Sp iegelgarn und eine Reuse zugelas- sen, ferner ein Feumer, jedoch nur als Unterfangnetz.
4. Beim Ziehen des Garns und Heben der Reusen hat ein Fischereiauf- sichtsorgan des bewilligenden Kantons anwesend zu sein.
5. Vom Aufsichtsorgan für den Ha ndel freigegebene Fische sind am Kiemendeckel zu perforieren.
6. Alle untermassigen Fi sche sowie alle unreifen Rogner der Seeforelle unter einem Kilo Gewicht sind so fort und gesunde Bachforellenrog- ner nach der Streifung wieder ins Gewässer zurückzuversetzen. Der Rogen ist mit grösster Sorg falt zu gewinnen, zu befruchten und zu erbrüten. Kranke oder sonstwie abnormale Fische dürfen nicht ge- streift werden. Bastardierungen von Bach- und Seeforellen sind verboten.
7. Der bewilligende Kanton setzt fe st, wo der gewonnene Rogen erbrü- tet wird. Das Aussetzen der gewonnenen Jungbr ut hat nach Möglichkeit in ge- eigneten Gewässern in möglichster Nähe des Laichfischfanggebietes zu erfolgen.
1) Vom Eidgenössischen Departement des I nnern genehmigt am 15. November
1944
8. Über die Ergebnisse des Laichfischfanges haben de r Fischer und der zuständige Fischereiauf seher bis spätestens 10. Januar auf besonde- rem Formular Bericht zu erstatten. Dieser soll Aufschluss geben über: Datum des Fanges, Anzahl und Ge wicht (getrennt nach Fischart und Geschlecht), bei Seeforellenr ognern überdies auch über den Reifezustand.
9. Administratives: Die beiden Kantone orientieren sich gegenseitig durch Kopieabgabe über die erteilte Bewilligung (Personalien des Bewilligungsinhabers, Bedingungen usw.), dann über die Er gebnisse des Laichfischfanges (Doppel des Laichfischfangberichtes). Sie verständigen sich über allf ällige Rogenabgabe sowie über die Verwendung der gewonnenen Jungbrut (Aussatz in Wildgewässer, wo und wann, oder Sömmerlingszucht).
10. Weisungen militärischer Instanzen bleiben vorbehalten. In Konflikts- fällen wenden sich die bündnerisc hen Bewilligungsinhaber an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden in Chur, die st. gallischen an das kantonale Oberforstamt in St. Gallen.
11. 1 ) Die Vereinbarung wird bis 30. Se ptember 1949 verlängert. Sie er- neuert sich dann jeweilen auf weitere fünf Jahre, sofern sie nicht drei Monate vor Ablauf der Vert ragsdauer gekündigt wird.
1) Ziffer 11 angefügt durch Vereinbar ung vom 8. September und 6. Oktober 1944
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