Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die Aus- und Fortbildung von Wal... (921.131)
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Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen

Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen vom 8. September 1999 (Stand 1. Januar 2000)

§ 1 Zweck

1 In Ausführung von § 30 Absatz 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Wald - gesetz
1 ) legt dieses Reglement die minimale Aus- und Fortbildung von Waldarbei - tern und Waldarbeiterinnen fest.
2 Die minimale Ausbildung soll die Absolventen befähigen, alle von ihnen ausge - führten Waldarbeiten fachgerecht auszuführen, ohne Drittpersonen, Sachwerte oder die Arbeitenden selbst zu gefährden.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für Personen, die nicht als Forstwarte ausgebildet sind, trotz - dem aber im Dienste von Forstbetrieben im Sinne von § 30 Absatz 3 der Verord - nung des Regierungsrates zum Waldgesetz im Zeit- oder Akkordlohn Holzernte-, Motorsäge- oder Holzrückearbeiten ausführen.

§ 3 Voraussetzungen

1 Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheit und Nothilfe-Kenntnisse richten sich nach dem «Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung» für Forstwarte/Forstwartinnen des Eidgenössischen Departementes des Innern, Arti - kel 3 Absätze 2 und 4.

§ 4 Minimale Ausbildung

1 Die minimale Ausbildung zum Waldarbeiter, zur Waldarbeiterin gilt als erfüllt, wenn der vom Waldwirtschaftsverband Schweiz angebotene, 10-tägige Holzernte - kurs A erfolgreich absolviert wurde.

§ 5 Ausnahmen

1 Auf Gesuch hin kann das Forstamt einer nicht ausgebildeten Person den Besuch
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2 Diese Dispensation wird nur nach erfolgreicher Überprüfung durch die Experten - kommission für die Lehrabschlussprüfung der Forstwarte erteilt.

§ 6 Kontrolle

1 Der Revierförster kontrolliert die Einhaltung dieses Reglementes in seinem Revier.

§ 7 Übergangsbestimmung

1 Die Erfordernisse gemäss diesem Reglement müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erfüllt sein.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.09.1999 01.01.2000 Erstfassung ABl. 39/1999
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