Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen (412.102)
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Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen

- bzw. Studiengelder und die
1 der Verordnung zum ein - pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.
3)
. – vorbehältlich einer an- – ein Schulgeld von -;
4) Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufli- che Grundbil- dung
b) von Lernenden in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehr- gängen ohne Vorlehrvertrag: Fr. 400. -; c) von Lernenden in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehr- gängen mit Vorlehrvertrag: Fr. 200. -. 4)
4 Lehrmittelkosten sowie Kosten für Exkursionen und andere obliga- torische Veranstaltungen werden den Lernenden weiterverrechnet.
5 Weitere Gebühren werden erhoben für: a) Ersatz von Schüler - oder Lernendenausweisen: pro Ausweis Fr. 20. -; b) Erstellen von Duplikaten von Semester - oder Schlusszeugnis- sen: pro Zeugnis Fr. 20. -.
6 Die zuständige Sc hulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 3 bis
5 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlas- sen.
§ 2
1 Für Lernende an Schaffhauser Berufsfachschulen mit Lehrvertrag wird bei ausserkantonalem Lehrort – vorbehältlich einer anwendba- ren interkantonalen Vereinbarung – dem Lehrortskanton ein Schul- geld in Rechnung gestellt, welches dem Betrag entspricht, der im betreffenden Kanton für Lernende mit Lehrort i m Kanton Schaffhau- sen in Rechnung gestellt wird.
2 Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial wird von den Lernenden der vollzeitlichen Berufsmittelschule (BM2) und der Handelsmittelschule Fr. 200. - pro Schuljahr erhoben.
4)
3 Lehrmittelkosten, Kosten für Exkursionen und andere obligatori- sche Veranstaltungen sowie Kosten für Sprachdiplomprüfungen werden den Lernenden weiterverrechnet.
4 Weitere Gebühren werden erhoben für: a) Ersatz von Schüler - oder Lernendenausweisen: pro Ausweis Fr. 20. -; b) Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen: pro Zeugnis Fr. 20. -; c) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen: pro Ausweis Fr. 50. -; d) Erstellen von Duplikaten von Berufsmaturitätszeugnissen und -ausweisen: pro Ausweis Fr. 50. -; e) Abmeldung von vollzeitlichen BM2 -Lehrgängen nach erfolgter Anmeldung: Fr. 150. -.
5 Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 2 bis
4 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Berufliche Grundbildung
e erlas- -. - pro Semesterlektion in Rechnung ge- ndetes Gesuch hin ganz oder teilweise er- - und Materialkos- tlegung der Prüfungspauschalen wird ausser- -; sgleich für das -.
3) Berufsab- schluss für Erwachsene Qualifikations- verfahren in der beruflichen Grundbildung
§ 5
1 Von Studierenden der Höheren Fachschulen im Kanton Schaffhau- sen wird semesterweise ein Studiengeldbeitrag erhoben. Der Studi- engeldbeitrag hat in der Regel kostendeckend zu sein und richtet sich für Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz nach den über mehrere Jahre gemittelten Vollkosten abzüglich der ordentlichen Kantonsbeiträge gemäss Interkantonaler Vereinbarung über Bei- träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV). Die zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden Beiträge in einem Reglement fest. 4)
1 bis Für Studierende der Bildungsgänge HF Pflege und HF Technik mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort im Kanton Schaffhausen be- rechnet sich der Studiengeldbeitrag nach Abs. 1. 5)
1 ter Die Schulleitung legt die konkreten Gebühren für Aufnahmever- fahren in eine m Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrahmen: Fr. 0. - bis Fr. 250. -. 5)
2 Zusätzliche Gebühren werden erhoben für: a) Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen: pro Zeugnis Fr. 20. -; b) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen: pro Ausweis Fr. 50. -; c) Erstellen von Duplikaten von HF -Diplomen: pro Diplom Fr.
3 Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Här- tefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begrün- detes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
§ 6
1 Für Qualifikationsverfahren wie namentlich Promotionsprüfungen, Diplomarbeiten, Sprachzertifikate und Studienabschlussprüfungen an Höheren Fachschulen können Gebühren erhoben werden. Die zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden Gebühren in einem Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrah- men: Fr. 0. - bis Fr. 4'000. -.
6)
2 Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Här- tefällen oder bei Vorliegen ausserordentlic her Umstände auf begrün- detes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
§ 7
1 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung erhebt Gebüh- ren für Dienstleistungen gemäss Abs. 2.
3) Die Gebühren werden pauschal oder nach Aufwand mit einem Ansatz von Fr. 100. Stunde festgelegt. Höhere Berufs- bildung Qualifikations- verfahren Hö- here Berufsbil- dung Administrative Dienstleistun- gen
50. - ; sen (EFZ), Berufsattesten -; Fr. 100. -, maximal Fr. 500. -; -; -, maximal Fr. 500. -; -; -, max imal Fr. 500. -. - und Arbeits- - bis Fr. 200. - erhoben. cht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung
3) ff. Disziplinar - massnahmen Rechtspflege

§ 9 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über

die Schul bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungs- wesen vom 10. Juli 2007 aufgehoben.
§ 10
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2019, S. 509.
2) Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2020, in Kraft get reten am 1.
2020 (Amtsblatt 2020, S. 715).
3) Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1107).
4 ) Fassung gemäss RRB vom 21. September 2021, in Kraft getreten am
1. August 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1743).
5) Eingefügt durch RRB vom 25. Oktober 2022, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1936).
6) Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2022, in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1936). Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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