Ordnung betreffend Technikerinnen- und Technikerschule (TS) Tiefbau
                            Ordnung betreffend Technikerinnen- und Technikerschule  (TS) Tiefbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 15. April 1991 (Stand 1. August 1991)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929  2  )  , auf Antrag  der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel,  erlässt folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978 und der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Aner  -  kennung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement)  vom 25. November 1982 eine Technikerinnen- und Technikerschule  (TS) Tiefbau geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Technikerinnen- und Technikerschule hat zum Ziel, Technike  -  rinnen und Techniker (TS) Tiefbau auszubilden, die befähigt sind  –  nach gegebenen  Projektunterlagen selbständig Konstruktionen  zu  entwickeln und zu zeichnen,  – dabei materialtechnische, bauphysikalische, bauchemische, energie  -  technische,   ökonomische   und   ökologische   Belange   zu   berücksichti  -  gen,  – behördliche Vorschriften und SIA-Normen anzuwenden,  – Kostenvoranschläge und Ausschreibungsgrundlagen zu erarbeiten,  – Bauleitungen im technischen und administrativen Bereich durchzu  -  führen und Abrechnungen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die Technikerinnen- und Technikerschule ist Bestandteil der Bau  -  abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihil  -  fe   bei   den   technisch-administrativen   Arbeiten  wird   einer  Fachlehr  -  kraft die Leitung übertragen, wobei während der Dauer des Auftra  -  ges eine Entlastung von zwei Wochenstunden gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsichtskommission
                            1  Die   Aufsicht   wird   durch   die   Kommission   der   AGS,   insbesondere  durch deren Ausschuss (Bauabteilung) ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 29. 4. 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Ausschuss   besteht   aus   drei   Mitgliedern   der   Kommission   der  AGS und zwei weiteren Fachleuten. Die Kommission der AGS wählt  den Ausschuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständi  -  gen Verbänden vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulassung zur Aufnahmeprüfung
                            1  Zur Aufnahmeprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten mit  folgender Vorbildung zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abgeschlossene Berufsausbildung als Tiefbauzeichnerin oder
                            Tiefbauzeichner mit  mindestens zwei Jahren fachbezogener  Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Angehörige verwandter Bauberufe mit abgeschlossener
                            Berufsausbildung und mindestens zwei Jahren fachbezogener  Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Matura und mindestens zwei Jahre fachbezogene Praxis
§ 5 Aufnahmeverfahren
                            1  Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung der AGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Zahl der Anmeldungen dies erlaubt, werden alle Kandida  -  tinnen und Kandidaten zu einer Probezeit von ca. zehn Wochen zuge  -  lassen. Die Probezeit ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller  Fächer 4,0 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze  übersteigt,  haben die Kandidatinnen und  Kandidaten  eine Aufnah  -  meprüfung abzulegen. An dieser werden die mathematischen Grund  -  lagenfächer, die Allgemeinbildung, methodisch-konzeptionelles Den  -  ken, mündlicher und schriftlicher Ausdruck geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmeprü  -  fung   als   Plätze   verfügbar   sind,   erfolgt   die   Aufnahme   entsprechend  der Rangfolge der Prüfungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bildungsgang
                            1  Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Art der beruflichen Tätigkeit achtet die Schulleitung auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 der «Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerken  -  nung von Technikerschulen» vom 25. November 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Semesterzeugnisse
                            1  Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die  Leistungen Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Promotion
                            1  Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis  ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweimaliges   Nichtbestehen   des   gleichen   Semesters   hat   den   Aus  -  schluss aus der Technikerinnen- und Technikerschule zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abschlussprüfung
                            1  Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandi  -  datinnen und Kandidaten in der Lage sind, die bautechnischen Funk  -  tionen und Probleme sowohl als Konstrukteurin oder Konstrukteur  wie auch als Technikerin oder Techniker zu erkennen und zu lösen,  sowie ob sie über die notwendige berufliche Mobilität verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen Prüfungsarbeit  sowie   aus   schriftlichen   und/oder   mündlichen   Prüfungen   in   den   Fä  -  chern Baustoffkunde, Bauchemie/Bauphysik, Baukonstruktionslehre,  Werkvertragsrecht,   Bauleitung   und   Baukosten,   Vermessungslehre,  Statik-  und  Festigkeitslehre,  Mathematik/Informatik und  allgemein  -  bildende Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   Studienfächer,  in  denen  keine  Abschlussprüfung   durchgeführt  wird, werden die Erfahrungsnoten,  als Durchschnitt aller Semester  -  zeugnisnoten, übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn  – in der Prüfungsarbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und  – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt  von mindestens 4,0 erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens  bei der nächsten Abschlussprüfung letztmals wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wer   die   Abschlussprüfung   bestanden   hat,   darf   die   Bezeichnung  Technikerin oder Techniker TS Tiefbau öffentlich führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung
                            1  Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskom  -  mission  eingesetzte   Prüfungskommission   nimmt   zusammen  mit  den  von ihr zugezogenen Fachexpertinnen und Fachexperten die Prüfun  -  gen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungskommission gehören an:  – Drei Fachexpertinnen oder Fachexperten aus den Berufen TS Tief  -  bau, Ing. HTL, dipl. Ing. ETH oder gleichwertige Ausbildung.  – Zwei Lehrkräfte aus dem Kollegium der Technikerinnen- und Tech  -  nikerschuleTS Tiefbau der AGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission der AGS überträgt einem Mitglied der Prüfungs  -  kommission das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entscheidungsbe  -  fugnisse obliegen der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer  Mitglieder   anwesend   ist.   Sie   beschliesst   mit   einfachem   Mehr.   Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen:  – Die Aufsicht über die Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen  – Die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfun  -  gen.  – Die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Be  -  schlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Fachge  -  biete.  –   Der   Entscheid   über   die   Verleihung   des   Titels   Technikerin   oder  Techniker TS Tiefbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rekurse
                            1  Gegen   Entscheidungen   der   Schulleitung   und   der   Prüfungsorgane  kann nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965  oder nach § 48 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes vom 21. Fe  -  bruar 1985 rekurriert werden.  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August 1991 wirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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