Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT (681.333)
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Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT

Schulordnung für die Höhere Fachschule ICT * (HF- ICT) Vom 9. Juli 2002 (Stand 1. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 43 des Geset - zes vom 10. Juni 1985
1 ) über die Berufsbildung, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 *

Geltungsbereich
1 Diese Schulordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der HF-ICT so - wie die Rechte und die Pflichten aller an der HF-ICT in Führung, Ausbildung und Verwaltung tätigen Personen und Gremien und der Studierenden.
2 Studierende

§ 2 Aufnahme, Semesterpromotion, Vordiplom und Diplom

1 Das Promotionsreglement regelt die Aufnahme, die Semesterpromotion, das Vordiplom und das Diplom.

§ 3 *

Ausbildung
1 Die Ausbildung an der HF-ICT dauert berufsbegleitend sechs Semester.

§ 4 Unterricht

1 Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
2 Der Unterricht erfolgt gemäss Semester- und Stundenplan.

§ 5 *

Pflichten
1 Mit dem Eintritt in die HF-ICT verpflichten sich die Studierenden, alle den Schulbetrieb regelnden Vorschriften zu beachten und den Unterricht ordnungs - gemäss zu besuchen.

§ 6 Mitsprache

1 Die Mitsprache beschränkt sich auf schulische Anliegen.
1) GS 29.124, SGS 681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0553
2 Jede Klasse wählt zu Beginn eines Semesters die Klassenvertreterin oder den Klassenvertreter.
3 Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter können zu Sitzungen des Schul - leitungsteams eingeladen werden.

§ 7 *

Verfehlungen
1 Als Verfehlungen gelten Zuwiderhandlungen gegen die den Betrieb der HF- ICT ordnenden Reglemente und mutwillige Verstösse gegen die Schulordnung.

§ 8 Disziplinarmassnahmen

1 Disziplinarmassnahmen sind:
a. die schriftliche Verwarnung,
b. die Androhung des Ausschlusses,
c. der Ausschluss.

§ 9 Unfallversicherung

1 Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Sache der Studierenden.
3 Dozentinnen und Dozenten

§ 10 Dozentinnen und Dozenten

1 Die Dozentinnen und Dozenten unterrichten an der HF-ICT im Nebenamt. *
2 Sie sind gemäss Lehrauftrag für ein Semester für einzelne Fächer öffent - lich-rechtlich angestellt.

§ 11 Pflichten

1 Für die Lehrtätigkeit sind die im Lehrplan niedergelegten fachlichen Richtlini - en verbindlich.
2 Der Unterrichtsstoff ist immer den neusten Erkenntnissen anzupassen.
3 Die Dozentinnen und Dozenten sind zur Fortbildung verpflichtet.

§ 12 Mitsprache, Fachschaften

1 Die Mitsprache der Dozentinnen und Dozenten dient der Schulleitung zur Er - arbeitung von Entscheidungsgrundlagen.
2 Die Dozentinnen und Dozenten bilden den Konvent, welcher dem allgemei - nen Informationsaustausch und der Beratung von allgemeinen Fragen der Schule dient. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0553
3 Die Dozentinnen und Dozenten der verschiedenen Fachbereiche können Fachschaften bilden.
4 Die Schulleitung entscheidet in ihrem Kompetenzbereich und trägt die Verant - wortung. Bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten hat sie ihren anders - lautenden Entscheid zu begründen und den Schulrat der Gewerblich-industriel - len Berufsfachschule Muttenz zu informieren. *

§ 13 Notenkonferenz

1 Am Ende des Semsters findet die Notenkonferenz statt.
2 Die Teilnahme an der Notenkonferenz ist für alle Dozentinnen und Dozenten obligatorisch, die im betreffenden Semester unterrichtet haben.
4 Schulleitung

§ 14 Leitungsteam

1 Die HF-ICT wird von einem Leiter, einer Leiterin geführt. Er oder sie ist Mit - glied der Schulleitung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule Muttenz. *
2
... *
3 Das Leitungsteam hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Verantwortung für den Lehrbetrieb und die Vordiplom- und Diplomprüfun - gen,
b. Einhaltung der Bundesvorschriften für Technikerinnen- und Techniker - schulen,
c. Kontakt zu den Berufsschulen und weiterführenden Schulen,
d. Organisation von Weiterbildungskursen für die Dozentinnen und Dozen - ten,
e. Anstellung der Dozentinnen und Dozenten,
f. Information der Dozentinnen und Dozenten über die Schule betreffende Beschlüsse,
g. Verfügung der schriftlichen Verwarnung gegenüber fehlbaren Studieren - den,
h. Beantragung der Androhung des Ausschlusses und des Ausschlusses zuhanden der Aufsichtskommission.
5 Schulrat *

§ 15 *

... * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0553

§ 16 *

Aufgaben
1 Der Schulrat führt die Aufsicht über die HF-ICT.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. allgemeine Aufsicht über den Schulbetrieb,
b. Erlass von Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften für die Schulleitung sowie die Dozentinnen und Dozenten,
c. Wahl der Schulleitungsmitglieder,
d. Behandlung des Budgets und Antragsstellung an die zuständige Behörde,
e. Erlass der für die Schulführung nötigen Reglemente,
f. Gewährleistung eines Qualitätssicherungssystems,
g. Behandlung von Beschwerden gemäss Promotions- und Absenzenregle - ment,
h. Verfügung der Androhung des Ausschlusses gegenüber fehlbaren Studie - renden,
i. Verfügung des Ausschlusses gegenüber fehlbaren Studierenden.
6 Schulgeld und Gebühren

§ 17 Schulgeld und Gebühren

1 Folgende Schulgelder und Gebühren werden erhoben:
a. Einschreibegebühr: 200 Fr.
b. Schulgeld für Einwohnerinnen und Einwohner eines dem Regionalen Schulabkommen angehörenden Kantons pro Semester: 1'200 Fr.
c. Schulgeld für die übrigen Studierenden pro Semester: 3'100 Fr.
d. Vordiplomprüfungsgebühr: 150 Fr.
e. Diplomprüfungsgebühr: 250 Fr.
f. Gebühr für Duplikate von Zeugnissen pro Exemplar: 10 Fr.
g. Gebühr für Hörerinnen und Hörer pro Semester und pro Wochenlektion:
240 Fr.
2 Das Schulgeld ist für das ganze Semester geschuldet.
3 Die Kosten für Lehrmittel und Unterrichtsunterlagen tragen die Studierenden selber. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0553
7 Schlussbestimmungen

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Schulordnung vom 25. Juni 1996
1 ) für die Kantonale Techniker- und Tech - nikerinnen-Schule TS Informatik (KTSI) wird aufgehoben.

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Schulordnung tritt am 12. August 2002 in Kraft.
1) GS 32.487, SGS 663.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0553
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.07.2002 12.08.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0553
03.06.2014 01.08.2014 Erlasstitel geändert GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 3 totalrevidiert GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 5 totalrevidiert GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 7 totalrevidiert GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 10 Abs. 1 geändert GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 12 Abs. 4 geändert GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 14 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 15 aufgehoben GS 2014.053
03.06.2014 01.08.2014 § 16 totalrevidiert GS 2014.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0553
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.07.2002 12.08.2002 Erstfassung GS 34.0553 Erlasstitel 03.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.053

§ 1 03.06.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.053

§ 3 03.06.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.053

§ 5 03.06.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.053

§ 7 03.06.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.053

§ 10 Abs. 1 03.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.053

§ 12 Abs. 4 03.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.053

§ 14 Abs. 1 03.06.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.053

§ 14 Abs. 2 03.06.2014 01.08.2014 aufgehoben GS 2014.053

§ 15 03.06.2014 01.08.2014 aufgehoben GS 2014.053

§ 16 03.06.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.053

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0553
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