Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Tessin und Graubünden über den Ans... (815.710)
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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Tessin und Graubünden über den Anschluss des Unteren Misox an die Abwasserreinigungsanlage des Consorzio depurazione acque di Bellinzona e dintorni

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kanto- nen Tessin und Graubünden über den Anschluss des Unteren Misox an die Abwasserreinigungsanlage des Consorzio depurazione acque di Bellinzona e dintorni vom 7. Juni 1988 Die Regierung der Kantone Tessin und Graubünden erlassen, gestützt auf

Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Okto-

ber 1971 (GSchG)
1 ) , Art. 3 Abs. 1 und 4 des Tessiner Einführungsgeset- zes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. April 1975 (EGGSchG) sowie Artikel 35 der bündnerischen Gewässerschutzverord- nung vom 3. Oktober 1973
2 ) , als Vereinbarung:

Art. 1 Das Consorzio depurazione acque di Bellinzona e dintorni (CDABD) und

die Corporazione depurazione acque Bassa Mesolcina (CIDA) werden zum Abschluss von Anschlussverträg en über die gemeinsame Benutzung der Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammelleitungen ermäch- tigt.
Art. 2
1 Die Anschlussverträge regeln: a) die gemeinsame Be nützung der Anlageteile; b) die Eigentumsverhältnisse; c) die Kostenteilung; d) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit de r Genehmigung der zuständigen Be- hörden
3 ) der Vereinbarungskantone.
Art. 3
1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend.
1) SR 814.20
2) BR 815.200
3) Im Kanton Graubünden die Regierung, Art. 11 GSchV; im Kanton Tessin das Umweltschutzdepartement, Art. 4 EGGSchG
2 Die Vorschriften der Bundesges etzgebung über den Gewässerschutz und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons oblie- genden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 4 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeite n zwischen den Vertragsparteien

entscheidet ein Schiedsgericht e ndgültig. Zuvor ist ein Verständigungsver- fahren unter Leitung der zuständige n Departemente der Vereinbarungs- kantone durchzuführen.

Art. 5 Die Regierungen der Vereinbarungskant one bestimmen innert dreissig Ta-

gen nach Anruf des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert f ünfzehn Tagen einen weiteren Schieds- richter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinba- rungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Ob- mann einigen, so trifft der Präsiden t des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bellinzona. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Tessiner Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruch es wird verzichtet. Seine Zustel- lung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Re- gierungen der Vereinbarungskantone m itzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 7 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zw ischen einer Vertragspartei und

Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anst ände, bei denen den Vertragspar-

teien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verw altungsbehörden der Vereinbarungs- kantone entschieden.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent- scheiden der zuständigen Gerichts - und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
eitet.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel
80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 1 ) vollstreckbaren gerichtliche n Urteilen gleichgestellt.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vere inbarungskantonen über Anwendung und

Auslegung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Zif- fer 2 der Bundesverfassung
2 ) und Artikel 11 Absatz 3 des eidgenössi- schen Gewässerschutzgesetzes 3 ) dem Bundesgericht unterbr

Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des

Bundes und der Vereinbarungskantone bl eibt vorbehalten. Diese setzen

Art. 12 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs-

kantonen unterzeichnet ist.
1) SR 281.1
2) SR 101
3) SR 814.20
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